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   OLG Schleswig, 20.12.1999 - 12 WF 174/99   

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https://dejure.org/1999,5473
OLG Schleswig, 20.12.1999 - 12 WF 174/99 (https://dejure.org/1999,5473)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.1999 - 12 WF 174/99 (https://dejure.org/1999,5473)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Dezember 1999 - 12 WF 174/99 (https://dejure.org/1999,5473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hilfsbedürftiger; Unterhaltsanspruch; Prozeßkostenhilfe; Sozialhilfeträger; Prozeßkostenvorschuß

  • Judicialis

    BSHG § 91 S. 2; ; ZPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 91 S. 2; ZPO § 114
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Sozialhilfeempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Flensburg - 94 F 67/99
  • OLG Schleswig, 20.12.1999 - 12 WF 174/99
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 03.04.1997 - 15 UF 1327/96
    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.1999 - 12 WF 174/99
    Mit dem OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 und dem OLG Karlsruhe, FamRZ 1999 S. 1508 ff. ist der Senat deshalb der Auffassung, daß im vorliegenden Fall, in dem auch nur ein Teilbetrag von 90,-- DM, der mit monatlich 405,-- DM gewährten Sozialhilfe geltend gemacht werden soll, eine Bedürftigkeit der Antragstellerin für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht besteht.
  • OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 WF 81/98

    Prozeßkostenvorschuß - Vermögen - Freistellungsanspruch Sozialhilfe -

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.1999 - 12 WF 174/99
    Mit dem OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 und dem OLG Karlsruhe, FamRZ 1999 S. 1508 ff. ist der Senat deshalb der Auffassung, daß im vorliegenden Fall, in dem auch nur ein Teilbetrag von 90,-- DM, der mit monatlich 405,-- DM gewährten Sozialhilfe geltend gemacht werden soll, eine Bedürftigkeit der Antragstellerin für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht besteht.
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von

    Der Vorschussanspruch gegen die öffentliche Hand gehöre zum Vermögen der Partei und müsse nach § 115 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden (i.d.S. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; 1998, 435; KG FamRZ 2003, 99, 100; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; FA-FamR/Geißler 6. Aufl. Kap. 16 Rdn. 70; Schoreit/Groß Prozesskostenhilfe Beratungshilfe 9. Aufl. § 114 Rdn. 100; Hk-ZPO/ Rathmann/Pukall 2. Aufl. § 114 Rdn. 21; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 114 Rdn. 7a; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 4a; Wax FPR 2002, 471, 475; Zimmermann ZPO 8. Aufl. § 114 Rdn. 12 b; ders. Prozesskostenhilfe in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 159; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 10; Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2658).

    Soweit das OLG Karlsruhe (FamRZ 1999, 1508, 1509 ff.) und das OLG Schleswig (OLGR 2000, 163) auch für die Geltendmachung künftiger Unterhaltsansprüche bei fortdauerndem Leistungsbezug grundsätzlich von einem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger ausgehen, befürworten sie gleichwohl die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die gesamte Klage, wenn der Leistungsempfänger laufenden Unterhalt ab Rechtshängigkeit beansprucht, der die Höhe der Sozialhilfe wesentlich und damit den Streitwert erhöhend übersteigt.

    Der Unterhaltsgläubiger kann deshalb für eine beabsichtigte Klage auf laufenden Unterhalt ab Rechtshängigkeit nicht darauf verwiesen werden, im Interesse des Sozialhilfeträges zu handeln und gegen diesen einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; jeweils für die Geltendmachung von künftigen Unterhaltsansprüchen bis zur Höhe der bisherigen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers).

  • OLG Oldenburg, 06.02.2003 - 12 WF 22/03

    Übernahme von Kosten der Rechtsverfolgung durch das Sozialamt bei der

    Er hält vielmehr an seiner Auffassung fest, dass die Verpflichtung des Sozialamtes zur Kostenübernahme bereits während des laufenden Verfahrens besteht und damit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt (OLG Oldenburg 12. Zivilsenat FamRZ 1998, 435; ebenso OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1444; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508; FamRZ 2001, 926; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; Zöller/Philippi § 114 ZPO Rn. 10; Oestreicher/Schelter/Kunz Bundessozialhilfegesetz § 91 BSHG Rn. 173 b).
  • OLG Oldenburg, 04.04.2003 - 12 WF 22/03
    Er hält vielmehr an seiner Auffassung fest, dass die Verpflichtung des Sozialamtes zur Kostenübernahme bereits während des laufenden Verfahrens besteht und damit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt (OLG Oldenburg 12. Zivilsenat FamRZ 1998, 435 ; ebenso OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1444 ; OLG Celle FamRZ 1999, 1284 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508 ; FamRZ 2001, 926 ; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; Zöller/Philippi § 114 ZPO Rn. 10; Oestreicher/Schelter/Kunz Bundessozialhilfegesetz § 91 BSHG Rn. 173 b).
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