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   OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12   

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https://dejure.org/2012,13918
OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12 (https://dejure.org/2012,13918)
OLG München, Entscheidung vom 18.06.2012 - 12 WF 980/12 (https://dejure.org/2012,13918)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 12 WF 980/12 (https://dejure.org/2012,13918)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Bemessung des von einem Strafgefangenen einzusetzenden Erwerbseinkommens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 115 ZPO
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Strafgefangenen; Berücksichtigung seiner Bezüge nach dem StVollzG bei der Beurteilung der Bedürftigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1576
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08

    Strafvollzug: Anfechtbarkeit einer eingeschränkten Bewilligung von

    Auszug aus OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12
    Die Ratenzahlung erfolgte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg (NStZ-RR 2009, 127), wonach der Abzugsbetrag zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO sich bei Strafgefangenen nach dessen Taschengeldanspruch richtet.

    Darüberhinaus ist bei einem Strafgefangenen anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene abzuziehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127).

    Im Übrigen ist aber auch nach der hier vertretenen Ansicht den Oberlandesgerichten Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) und Hamburg (NStZ-RR 2009, 127) zuzustimmen, dass bei einem Strafgefangenen darüberhinaus nicht der um 10 % erhöhte allgemeine Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR abzuziehen ist, sondern lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene, mithin dem vom Amtsgericht festgestellten Betrag von 37, 42 EUR.

  • OLG Karlsruhe, 15.09.1997 - 16 WF 58/97
    Auszug aus OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12
    5 Von diesen Bezügen, die aus Erwerbstätigkeit herrühren sind gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) zunächst die Abzüge für das einbehaltene Überbrückungsgeld in Abzug zu bringen sowie der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 187, 00 EUR.

    Darüberhinaus ist bei einem Strafgefangenen anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene abzuziehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127).

    Im Übrigen ist aber auch nach der hier vertretenen Ansicht den Oberlandesgerichten Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) und Hamburg (NStZ-RR 2009, 127) zuzustimmen, dass bei einem Strafgefangenen darüberhinaus nicht der um 10 % erhöhte allgemeine Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR abzuziehen ist, sondern lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene, mithin dem vom Amtsgericht festgestellten Betrag von 37, 42 EUR.

  • KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13

    (PKH-Antrag: Berechnung des einzusetzenden Einkommens eines Strafgefangenen) ;

    Bei der Berechnung des gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens eines Prozesskostenhilfe beantragenden Strafgefangenen ist anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10% erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (Anschluss OLG München, 18. Juni 2012, 12 WF 980/12, FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011, 2 Ws 75/11; OLG Hamburg, 17. November 2008, 3 Vollz (Ws) 64/08, NStZ-RR 2009, 127 und OLG Karlsruhe, 15. September 1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248).(Rn.8) (Rn.11).

    Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73;Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42; a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33).

  • OLG Brandenburg, 13.07.2016 - 9 WF 168/16

    Einzusetzendes Erwerbseinkommen bei Verfahrenskostenhilfebewilligung: Bemessung

    Bei Strafgefangenen ist anstelle des üblichen persönlichen Freibetrages nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 76 StVollzG zu berücksichtigen (herrschende Meinung: KG Berlin StRR 2013, 202; OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248).
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