Rechtsprechung
OLG Naumburg, 28.04.2014 - 12 Wx 24/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 242 BGB, § 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 1836 Abs 1 S 3 BGB, § 1915 Abs 1 S 1 BGB, § 1915 Abs 1 S 2 BGB
Vergütung des Nachlasspflegers: Erlöschen des Vergütungsanspruchs bei Überschreitung der gesetzlichen Ausschlussfrist zur Einreichung des Vergütungsantrags - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berufung des Gerichts auf die Verfristung des Vergütungsanspruchs nach Einräumung einer Frist zur Einreichung des Antrags
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VBVG § 2 S. 1; BGB § 242
Berufung des Gerichts auf die Verfristung des Vergütungsanspruchs nach Einräumung einer Frist zur Einreichung des Antrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Oberlandesgericht Naumburg , S. 16 (Leitsatz)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein Erlöschen des Vergütungsanspruchs eines Berufsnachlasspflegers bei vorheriger Fristverlängerung durch Gericht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Erlöschen des Vergütungsanspruchs eines Berufsnachlasspflegers bei vorheriger Fristverlängerung durch Gericht
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale, 13.02.2014 - 40 VI 1493/11
- OLG Naumburg, 28.04.2014 - 12 Wx 24/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 82
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.11.1981 - IVb ZB 517/80
Berufung - Zurückverweisung - Irrige Rechtsauffassung - Versorgungsausgleich - …
Auszug aus OLG Naumburg, 28.04.2014 - 12 Wx 24/14
Der Senat hat von einer Entscheidung in der Sache abgesehen, weil der Sachverhalt in dem erstinstanzlichen Verfahren bislang nicht hinreichend aufgeklärt worden ist und dem Beteiligten zu 1. eine Instanz genommen wäre, würde der Senat nunmehr erstmalig den Sachverhalt ermitteln, insbesondere erstmals Ermittlungen zur Angemessenheit der Vergütung durchführen wollte (z. B. BGH, NJW 1982, 520). - OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 W 113/01
Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz
Auszug aus OLG Naumburg, 28.04.2014 - 12 Wx 24/14
Allerdings ist auch insoweit der sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben anwendbar (z. B. OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 193). - OLG München, 02.04.2008 - 33 Wx 327/07
Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Berufsbetreuter: Außerordentliche …
Auszug aus OLG Naumburg, 28.04.2014 - 12 Wx 24/14
Grundsätzlich ist das Nachlassgericht - entgegen der Annahme in dem Nichtabhilfebeschluss - auch berechtigt, die Frist des § 2 Satz 1 VBVG zu verlängern (z. B. OLG München, FamRZ 2008, 1632; OLG Schleswig, FGPrax 2006, 119). - OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
Betreuervergütung: Frist für die Einreichung des Vergütungs- und …
Auszug aus OLG Naumburg, 28.04.2014 - 12 Wx 24/14
Grundsätzlich ist das Nachlassgericht - entgegen der Annahme in dem Nichtabhilfebeschluss - auch berechtigt, die Frist des § 2 Satz 1 VBVG zu verlängern (z. B. OLG München, FamRZ 2008, 1632; OLG Schleswig, FGPrax 2006, 119).
- OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 20 W 316/16
Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines …
Im Hinblick auf den anderweitig begründeten Erfolg der Beschwerde bedarf es hier jedoch keiner Entscheidung des Senats darüber, ob dieses Vorgehen des Nachlassgerichts möglicherweise dadurch zu Gunsten des Antragstellers hätte "geheilt" werden können, dass es dem Nachlassgericht gemäß § 242 BGB verwehrt gewesen wäre, sich auf ein (teilweises) Erlöschen seines Vergütungsanspruchs wegen Fristversäumung zu berufen, weil der Antragsteller auf die Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen (so Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2014, Az. 12 Wx 24/14, zitiert nach juris), oder ob ein derartiger Vertrauenstatbestand schon im Hinblick auf die Interessen der Erben nicht hätte zum Tragen kommen können. - OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung
Wie gesagt war im Zeitpunkt der Verfügung des Nachlassgerichts vom 07.08.2012, auf die die Antragstellerin sich auch in diesem Zusammenhang bezieht, die Ausschlussfrist bereits abgelaufen, so dass sie weder verlängert werden konnte, noch ihr im Vertrauen auf diese Verfügung irgendwelche Rechte verloren gegangen wären (anders als etwa in dem Fall des OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2014, 12 Wx 24/14, zitiert nach juris).