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   VGH Bayern, 28.05.2014 - 12 ZB 14.154   

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https://dejure.org/2014,13428
VGH Bayern, 28.05.2014 - 12 ZB 14.154 (https://dejure.org/2014,13428)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.05.2014 - 12 ZB 14.154 (https://dejure.org/2014,13428)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 12 ZB 14.154 (https://dejure.org/2014,13428)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abgrenzung zwischen vollstationärer und ambulanter Hilfe zur Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG München, 26.01.2011 - M 18 K 09.6031

    Hilfe zur Erziehung in einer "sonstigen betreuten Wohnform"; Wohnt ein junger

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2014 - 12 ZB 14.154
    Sonstige betreute Wohnformen müssen daher einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (vgl. VG München, U.v. 26.1.2011 - M 18 K 09.6031 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 16.5.2013 - AN 14 K 12.01971 - juris Rn. 27), ferner muss ungeachtet des Grades der Verselbständigung des Hilfeempfängers beim betreuten Einzelwohnen die Letztverantwortung für seine Lebensführung beim Träger der Maßnahme bzw. der zuständigen Fachkraft liegen (vgl. Nonninger in Kunkel, SGB VIIIO, 5. Aufl. 2014, § 48a Rn. 3).
  • VG Ansbach, 16.05.2013 - AN 14 K 12.01971

    Kostenbeitragspflicht nur für stationäre Unterbringung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2014 - 12 ZB 14.154
    Sonstige betreute Wohnformen müssen daher einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (vgl. VG München, U.v. 26.1.2011 - M 18 K 09.6031 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 16.5.2013 - AN 14 K 12.01971 - juris Rn. 27), ferner muss ungeachtet des Grades der Verselbständigung des Hilfeempfängers beim betreuten Einzelwohnen die Letztverantwortung für seine Lebensführung beim Träger der Maßnahme bzw. der zuständigen Fachkraft liegen (vgl. Nonninger in Kunkel, SGB VIIIO, 5. Aufl. 2014, § 48a Rn. 3).
  • VG Aachen, 10.01.2013 - 1 K 1153/11

    Notwendigkeit einer vorherigen vollständigen Aufklärung des Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2014 - 12 ZB 14.154
    Indes erfordert eine andere Jugendhilfemaßnahme, zumal wenn sich - wie im vorliegenden Fall mit der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform - gewichtige Änderungen hinsichtlich der Unterhaltsgewähr durch die Klägerin als Barunterhaltspflichtige ergeben können, eine erneute Mitteilung und Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen (vgl. VG Aachen, U.v. 10.1.2013 - 1 K 1153/11 - juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 13.3.2012 - 12 A 1662/11 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2014 - 12 ZB 14.154
    Denn Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht geht dahin, den Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf die Kostenbeitragspflicht vor finanziellen Fehldispositionen zu schützen (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 ff. Rn. 12 ff.).
  • VG Köln, 06.05.2010 - 26 K 6023/09

    Heranziehung von Eltern zur Tragung der Kosten von vollstationären Maßnahmen der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2014 - 12 ZB 14.154
    Das Vorliegen einer vollstationären Leistung beinhaltet nämlich nicht allein die Unterbringung des Hilfeempfängers über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses, sondern - bei einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII - zusätzlich die Erbringung einer Betreuungsleistung, die derjenigen einer Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im Sinne der normativen Gleichstellung beider Unterbringungsformen in § 34 SGB VIII entspricht (vgl. VG Köln, U.v. 6.5.2010 - 26 K 6023/09 - juris Rn. 29; Kunkel/Kepert in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 91 Rn. 4; Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 34 Rn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2012 - 12 A 1662/11

    Vorliegen eines Hinweises auf die Art der konkreten Leistung bei einer Mitteilung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2014 - 12 ZB 14.154
    Indes erfordert eine andere Jugendhilfemaßnahme, zumal wenn sich - wie im vorliegenden Fall mit der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform - gewichtige Änderungen hinsichtlich der Unterhaltsgewähr durch die Klägerin als Barunterhaltspflichtige ergeben können, eine erneute Mitteilung und Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen (vgl. VG Aachen, U.v. 10.1.2013 - 1 K 1153/11 - juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 13.3.2012 - 12 A 1662/11 - juris Rn. 7).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2014  12 ZB 14.154, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 341, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Sonstige betreute Wohnformen im Sinne des § 34 SGB VIII seien nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten würden (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014, Aktenzeichen 12 ZB 14.154).

    Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2014 12 ZB 14.154, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 341, m.w.N.).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 27/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11

    Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2014  12 ZB 14.154, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 341, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 25.01.2016 - 3 K 38/15

    Feststellungslast für das Vorliegen von Betriebsausgaben; Steuerfreiheit der

    Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (wie etwa Kinderheime, vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2014 12 ZB 14.154, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 341), nicht aber, wenn die betreuten Personen in den Haushalt der Familie der Pflegeperson aufgenommen werden.
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2014  12 ZB 14.154, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 341, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 30/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2014  12 ZB 14.154, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 341, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.07.2018 - 12 C 15.2631

    Informierter Kostenbeitrag

    Die entsprechende Information ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Kostenbeitrag, da das Recht zu seiner Erhebung an die Mitteilung an den Beitragspflichtigen anknüpft (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.11.2014 - 12 C 14.2416 - NJW 2015, 1402, B.v. 28.5.2014 - 12 ZB 14.154 - juris Rn. 12; B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19; B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 18; vgl. ferner Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - 12 A 458/14

    Einordnung der Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen in Form der

    vgl. dazu und zu folgendem: Bay.VGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 12 ZB 14.154 -, JAmt 2014, 331, mit Hinweis auf Schindler, in: FK-SGB VIII, a. a. O.
  • VG Freiburg, 30.11.2018 - 4 K 1584/17

    Kostenbeitrag für eine Jugendhilfemaßnahme - Einsatz einer schweizerischen

    Vielmehr spricht Einiges dafür, dass der Hinweis auch dazu dient, ihn in die Lage zu versetzen, die auf ihn ggf. zukommende Kostenbeitragslast frühzeitig einschätzen sowie auch die Erforderlichkeit der Maßnahme beurteilen und ggf. auch auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe insoweit einwirken zu können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 28.05.2014 - 12 ZB 14.154 -, juris, Rn. 12, jedenfalls für den Fall, dass sich gewichtige Änderungen hinsichtlich der Unterhaltsgewähr ergeben können; ähnlich Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Aufl., § 92, Rn. 17 am Ende, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Leistungsbegriff bei § 86 SGB VIII, der eine erneute Belehrung dann nicht für erforderlich hält, wenn hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Hilfe und der Höhe des Kostenbeitrags keine nennenswerten Änderungen zu erwarten sind).
  • VG Würzburg, 28.02.2019 - W 3 K 17.1340

    Kostenbeitrag zu Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe

    Da die der Tochter des Klägers gewährte Jugendhilfeleistung in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege seit Beginn der Jugendhilfemaßnahme im Jahre 2004 durchweg gewährt wurde und sich folglich auch keine gewichtigen Änderungen hinsichtlich der Barunterhaltspflicht des Klägers ergeben konnte, war eine erneute Mitteilung und Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2017 nicht notwendig (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 - 12 ZB 14.154 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 8), sodass für das vorliegende Verfahren offen bleiben kann, ob die vor dem Jahre 2015 und die nach dem 18. März 2015 erfolgten Mitteilungen den gesetzlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprochen haben.
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