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   VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168   

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VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168 (https://dejure.org/2021,66241)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168 (https://dejure.org/2021,66241)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Juni 2021 - 12 ZB 21.1168 (https://dejure.org/2021,66241)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    AFBG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Aufstiegsfortbildung zum "Zertifizierten, Berufsbetreuer"

Kurzfassungen/Presse

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    Aufstiegsfortbildung zum "Zertifizierten Berufsbetreuer"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Hamburg, 16.06.2020 - 17 K 5932/19

    Zur Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nach dem

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168
    b) Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung nach §§ 1, 2, 6, 11 ff. AFBG besitzt, insbesondere die Fördervoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorliegen (so zutreffend auch bereits VG Hamburg, U.v. 16.6.2020 - 17 K 5932/19 - juris).

    Diese, als Satzung auf der Grundlage eines Landesgesetzes von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassene Prüfungsordnung ist zweifelsfrei als (untergesetzliche) "landesrechtliche Regelung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG zu werten (so auch bereits VG Hamburg, U.v. 16.6.2020 -17 K 5932/19 - juris).

    Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage deshalb - wie zuvor auch bereits das VG Hamburg (U.v. 16.6.2020 - 17 K 5932/19 - juris) - zu Recht stattgegeben.

  • VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401

    Aufstiegsfortbildungsförderung für eine in Österreich durchgeführte

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168
    a) Förderfähig nach § 2 Abs. 1 AFBG ist eine Fortbildungsmaßnahme stets dann, wenn sie gezielt zu einem Abschluss führt, der auf Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) der Handwerksordnung (HwO) oder auf vergleichbare Fortbildungsabschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht oder Regelungen der zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) vorbereitet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AFBG), die eine eigenständige Qualifikation in Form eines entsprechenden höherwertigen Abschlusses vermitteln (vgl. bereits BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; siehe auch Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.1 und 2.3).

    Wesentlich für die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist jedoch letztlich die Art der Prüfung (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.3), die grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche sein muss, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass sie inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der maßgeblichen Prüfungsordnung gerecht wird und den Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B.v. 25.11.2011 - 12 A 233/11 - juris, Rn. 8).

    Dass die berufliche Weiterbildungsmaßnahme zum "Zertifizierten Berufsbetreuer - Curator de jure" entsprechend den Fördervoraussetzungen des § 2 AFBG gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung hinführt, die inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der Prüfungsordnung der TH Deggendorf vom 20. Oktober 2014 gerecht wird und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B.v. 25.11.2011 - 12 A 233/11 - juris, Rn. 8), unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel.

  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168
    Auch wenn bei dieser Fortbildungsmaßnahme einer Hochschulausbildung "vergleichbare" Kenntnisse vermittelt werden mögen (vgl. BGH, B.v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 13), hat dies entgegen der Auffassung des Beklagten doch gleichwohl nicht zur Folge, dass es sich um eine Hochschulausbildung oder gar um einen Hochschulabschluss im originären Sinne handeln würde.

    Der Umstand, dass der Inhalt der vermittelten Kenntnisse - bezogen allein auf das Rechtsgebiet des Betreuungsrechts - einer Hochschulausbildung "vergleichbar" sein mögen (vgl. BGH, B.v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 13), lässt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme ebenfalls nicht zu Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen werden; sie bleiben "Berufsbetreuer" mit Zusatzqualifikation, für die sich ein festes, durch einen bestimmten Ausbildungsgang vorgeformtes Berufsbild noch nicht etabliert hat.

    In der Hierarchie möglicher Qualifikationen und Abschlüsse wird damit die "Meisterebene" (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.5.2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 16; siehe auch Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.3) nicht verlassen, auch wenn die vermittelten Kenntnisse partiell - beschränkt auf das Rechtsgebiet des Betreuungsrechts - der Wertigkeit einer Hochschulausbildung "vergleichbar" sein mögen (siehe BGH, B.v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 13), insoweit eine berufliche Weiterbildung auf Hochschulniveau angestrebt wird (§ 2 Abs. 4 PrüfO) und die Abschlussarbeit das Niveau einer (betreuungsrechtlichen) Masterarbeit erreichen soll (§ 5 Abs. 3 PrüfO).

  • VGH Bayern, 20.05.2010 - 12 BV 09.2090

    Steuerberater ist kein förderfähiges Ausbildungsziel nach dem AFBG

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168
    In der Hierarchie möglicher Qualifikationen und Abschlüsse wird damit die "Meisterebene" (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.5.2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 16; siehe auch Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.3) nicht verlassen, auch wenn die vermittelten Kenntnisse partiell - beschränkt auf das Rechtsgebiet des Betreuungsrechts - der Wertigkeit einer Hochschulausbildung "vergleichbar" sein mögen (siehe BGH, B.v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 13), insoweit eine berufliche Weiterbildung auf Hochschulniveau angestrebt wird (§ 2 Abs. 4 PrüfO) und die Abschlussarbeit das Niveau einer (betreuungsrechtlichen) Masterarbeit erreichen soll (§ 5 Abs. 3 PrüfO).

    Ungeachtet dessen ist das Tätigkeitsfeld eines "Zertifizierten Berufsbetreuers" - anders als etwa das des Steuerberaters (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.5.2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 18) - auch nicht durch ein hohes Niveau theoretischer Kenntnisse geprägt, das im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erworben wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2011 - 12 A 233/11

    Förderungsfähigkeit einer Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168
    Wesentlich für die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist jedoch letztlich die Art der Prüfung (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.3), die grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche sein muss, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass sie inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der maßgeblichen Prüfungsordnung gerecht wird und den Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B.v. 25.11.2011 - 12 A 233/11 - juris, Rn. 8).

    Dass die berufliche Weiterbildungsmaßnahme zum "Zertifizierten Berufsbetreuer - Curator de jure" entsprechend den Fördervoraussetzungen des § 2 AFBG gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung hinführt, die inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der Prüfungsordnung der TH Deggendorf vom 20. Oktober 2014 gerecht wird und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B.v. 25.11.2011 - 12 A 233/11 - juris, Rn. 8), unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel.

  • VG Augsburg, 15.10.2007 - Au 3 K 07.509
    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168
    Dass das VG Augsburg einen Anspruch auf Förderung einer Weiterbildung zum "Rechtswirt" abgelehnt hat (vgl. B.v. 15.10.2007 - Au 3 K 07.509 - juris, Rn. 18 ff.), kann dem nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, denn im Unterschied zum vorliegenden Verfahren lag dieser Maßnahme gerade keine Vorbereitung zu einer öffentlich-rechtlichen Prüfung zugrunde.
  • OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20

    Förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme an einer technischen Hochschule

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Juni 2021 (12 ZB 21.1168, nicht veröffentlicht, den Beteiligten jedoch bekannt), mit dem er erkannt hat, dass die Fortbildung zum "Zertifizierten Berufsbetreuer/in / Curator de jure" an der Technischen Hochschule D... förderfähig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. ist, insoweit keinerlei Zweifel geäußert.

    Hinzu kommt noch, dass es sich, um eine Gleichwertigkeit annehmen zu können, um eine berufliche Aufstiegsfortbildung handeln muss, die ein Niveau erreicht, das dem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genannten Fortbildungsabschlüsse entspricht (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    Insofern dürften den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildungsmaßnahme zwar Kenntnisse vermittelt werden, die einer Hochschulausbildung vergleichbar sind (so: BGH, Beschl. v. 12.4.2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900, juris Rn. 15), dadurch wird die Maßnahme aber noch nicht zu einer Hochschulausbildung (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    Gegen die Annahme einer akademischen Ausstiegsfortbildung spricht auch, dass Träger der Fortbildung zwar eine Hochschule ist, diese jedoch in Kooperation mit einem außeruniversitären Bildungsträger ohne entsprechende förmliche Aufnahme in die Hochschule in Gestalt einer Immatrikulation als Studentin oder Student durchgeführt wird (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme "Berufsbetreuer" mit Zusatzqualifikation bleiben, für die sich ein festes, durch einen Ausbildungsgang vorgeformtes Berufsbild noch nicht etabliert hat (Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    Dies führt dazu, den streitgegenständlichen Weiterbildungsabschluss als gleichwertig mit dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AFBG i.V.m. § 53a Abs. 1 Nr. 1 BiBG als förderfähig anerkannten Fortbildungsabschluss zum geprüften Berufsspezialisten anzusehen (so auch VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    d) Bei der Technischen Hochschule D... als Körperschaft des öffentlichen Rechts (s.o.) handelt es sich auch ersichtlich um einen geeigneten Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG (so auch VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

  • OVG Bremen, 03.11.2022 - 2 LA 52/22

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Bildung; Berufsbetreuer; Curator de jure;

    Ob ein Fortbildungsabschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. in Bezug genommen Prüfungen der höherqualifizierenden Berufsbildung gleichwertig - d.h. qualitativ vergleichbar (vgl. Bay. VGH , Beschl. v. 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168, juris Rn. 12) - ist, ist nach Inhalt, Umfang und Ziel der Fortbildung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu ermitteln.

    Daraus ist zunächst zu folgern, dass eine Förderung nur für Maßnahmen gewährt werden kann, die nicht auf einen akademischen Hochschulabschluss gerichtet sind (vgl. BT-Drs. 13/3698, S. 15; Bay. VGH , Beschl. v. 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168, juris Rn. 4); deren Förderungsfähigkeit richtet sich nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz ( BAföG ).

    In formaler Hinsicht setzt die Gleichwertigkeit voraus, dass die Fortbildungsmaßnahme, entsprechend den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. geregelten Prüfungen, gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung hinführt (Bay. VGH , Beschl. v. 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168, juris Rn. 5; OVG NW, Beschl. v. 30.06.2020 - 12 A 3003/19, juris Rn. 41).

    Die Weiterbildungsmaßnahme ist bereits von ihrer Konzeption als spezielle weiterbildendende Studien zum Erwerb beruflicher Teilqualifikationen nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG nicht auf einen akademischen Abschluss, der den Bezug von Ausbildungsförderung nach dem AFBG ausschließen würde, ausgerichtet (im Ergebnis ebenso Bay. VGH , Beschl. v. 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168, juris Rn. 7 ff., OVG Hamburg, Beschl v. 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2021 - 1 K 3022/20, juris Rn. 51 ff.).

    Seine Auffassung, es handele sich um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG entspricht - soweit ersichtlich - der zu dieser Frage ergangenen einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Hamb. OVG, Beschl. v. 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z, juris; Bay. VGH , Beschl. v. 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2021 - 1 K 3022/20, juris Rn. 51 ff.).

  • VG Düsseldorf, 05.01.2024 - 21 K 6504/21

    Aufstiegsfortbildung, Förderung, Finanzfachwirt (FH), Hochschule Schmalkalden,

    vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168 -, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG HH), Beschluss vom 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 03.11.2022 - 2 LA 52/22 -, juris.
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