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   AG Aachen, 15.09.2008 - 120 C 225/08   

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https://dejure.org/2008,32566
AG Aachen, 15.09.2008 - 120 C 225/08 (https://dejure.org/2008,32566)
AG Aachen, Entscheidung vom 15.09.2008 - 120 C 225/08 (https://dejure.org/2008,32566)
AG Aachen, Entscheidung vom 15. September 2008 - 120 C 225/08 (https://dejure.org/2008,32566)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die Werkstatt frei wählen und hat grds. einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten; Anforderungen an die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei der Abrechnung ...

  • IWW PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sachverständigenhonorar - Kosten für zusätzliche SV-Stellungnahme

  • IWW (Kurzinformation)

    Sachverständigenhonorar - Kosten für zusätzliche SV-Stellungnahme

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Aachen, 15.09.2008 - 120 C 225/08
    Das bedeutet bezogen auf die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, dass der Kläger sich auf der einen Seite auf günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, soweit diese ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglich sind (BGH, NJW 2003, 2086 ff.).

    Auf der anderen Seite ist der Geschädigte jedoch grundsätzlich in der Wahl seiner Mittel zur Schadensbehebung frei und soll im Rahmen des § 249 Abs. 1 S. 2 möglichst vollumfänglich entschädigt werden (BGH, NJW 2003, 2086 ff.).

    Rechnet der Geschädigte die Kosten der Reparatur ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (BGH, NJW 2003, 2086 ff.).

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