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   KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18   

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KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18 (https://dejure.org/2018,56675)
KG, Entscheidung vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18 (https://dejure.org/2018,56675)
KG, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18 (https://dejure.org/2018,56675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit aber innerhalb des Zeitraums einer rückwirkend verlängerten Bewährungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 56f Abs. 2 ; StPO § 467 Abs. 1
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer Straftat nach Ablauf der Bewährungszeit vor deren Verlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 13.08.2015 - 4 Ws 52/15

    Bewährungswiderruf wegen einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und

    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    Denn der Verlängerungszeitraum schließt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20) - jeweils rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit an (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 2 Ws 361-362/03 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 5 Ws 207/17 -), und der Verurteilte ist wegen der Unrechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung vom 22. April 2016 so zu behandeln, als habe sich die nunmehr ausgesprochene Verlängerung direkt an die bisherige Bewährungszeit - die infolge der Verlängerungsentscheidung vom 6. Januar 2014 bis zum 20. Januar 2016 andauerte - angeschlossen (dazu vgl. eingehend HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 15, 19).

    Nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit begangene Taten kommen jedoch ausnahmsweise als Anlass für einen späteren Aussetzungswiderruf in Betracht, wenn im Einzelfall der Verurteilte noch vor Verübung der jeweiligen Straftat durch Hinweise auf eine mögliche Verlängerung der Bewährungszeit wegen einer früheren Straftat - etwa durch Kenntniserlangung von einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Bewährungszeit oder von einer Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde - daran gehindert worden ist, ein dahingehendes Vertrauen zu bilden, ihm werde wegen des erfolgten Ablaufes der ursprünglichen Bewährungszeit die Strafe erlassen (vgl. HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 20; Brandenburgisches OLG a.a.O. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2016 - 1 Ws 20/16 - juris Rdn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13 - juris Rdn. 11 f.; KG a.a.O. und Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 24 ff.).

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    Denn der Verlängerungszeitraum schließt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20) - jeweils rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit an (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 2 Ws 361-362/03 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 5 Ws 207/17 -), und der Verurteilte ist wegen der Unrechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung vom 22. April 2016 so zu behandeln, als habe sich die nunmehr ausgesprochene Verlängerung direkt an die bisherige Bewährungszeit - die infolge der Verlängerungsentscheidung vom 6. Januar 2014 bis zum 20. Januar 2016 andauerte - angeschlossen (dazu vgl. eingehend HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 15, 19).

    Er steht deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und darf daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs nicht überrascht werden (zum Ganzen vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rdn. 11 mit Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 65. Aufl., § 57 Rdn. 3a m.w.N.).

  • KG, 22.11.2011 - 2 Ws 536/11
    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    aa) Soll der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung - wie hier - auf die Begehung einer Straftat gestützt werden, die nicht in die ursprüngliche Bewährungszeit fällt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, auch wenn die Verlängerungsentscheidung nicht angefochten war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 2 Ws 147-149/00 - juris Rdn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 1993 - 1 Ws 73-75/93 - juris Rdn. 4); denn Verlängerungsbeschlüsse sind der Rechtskraft nicht fähig (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 Ws 536/11 - und 26. Januar 2018 - 4 Ws 11/18 - m.w.N.).

    Zwar war die bereits am 25. Oktober 2013 und damit vor dem Verlängerungsbeschluss vom 6. Januar 2014 begangene Anlasstat als Grund für eine erneute Verlängerung der Bewährungszeit nicht verbraucht, da diese Tat - die vom Amtsgericht Tiergarten erst mit Urteil vom 8. Juli 2014 (rechtskräftig seit dem 16. Juli 2014) geahndet wurde - der Strafvollstreckungskammer bei ihrer früheren Entscheidung ersichtlich nicht bekannt war (vgl. [für die Verwertung als Widerrufsgrund] KG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 2 Ws 109/11 - und 22. November 2011 - 2 Ws 536/11 -).

  • KG, 20.10.2017 - 5 Ws 207/17

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach deren Ablauf;

    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    Der damit erreichte Zeitraum von insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten stellt die hier zulässige Höchstdauer dar, die durch die Summe des sich aus § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden Höchstmaßes von fünf Jahren und der Hälfte der vom Gericht ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB) bestimmt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 5 Ws 207/17 - zur Berechnung vgl. KG JR 1993, 75, 76; ebenso OLG Celle StV 1990, 117 - juris Rdn. 6).

    Denn der Verlängerungszeitraum schließt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20) - jeweils rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit an (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 2 Ws 361-362/03 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 5 Ws 207/17 -), und der Verurteilte ist wegen der Unrechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung vom 22. April 2016 so zu behandeln, als habe sich die nunmehr ausgesprochene Verlängerung direkt an die bisherige Bewährungszeit - die infolge der Verlängerungsentscheidung vom 6. Januar 2014 bis zum 20. Januar 2016 andauerte - angeschlossen (dazu vgl. eingehend HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 15, 19).

  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse Berlin zu tragen, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vertrauensschutz

    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    Nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit begangene Taten kommen jedoch ausnahmsweise als Anlass für einen späteren Aussetzungswiderruf in Betracht, wenn im Einzelfall der Verurteilte noch vor Verübung der jeweiligen Straftat durch Hinweise auf eine mögliche Verlängerung der Bewährungszeit wegen einer früheren Straftat - etwa durch Kenntniserlangung von einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Bewährungszeit oder von einer Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde - daran gehindert worden ist, ein dahingehendes Vertrauen zu bilden, ihm werde wegen des erfolgten Ablaufes der ursprünglichen Bewährungszeit die Strafe erlassen (vgl. HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 20; Brandenburgisches OLG a.a.O. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2016 - 1 Ws 20/16 - juris Rdn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13 - juris Rdn. 11 f.; KG a.a.O. und Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 24 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 22.03.2016 - 1 Ws 20/16

    Widerruf der Strafaussetzung: Erneute Straftatbegehung zwischen Ablauf der

    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    Nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit begangene Taten kommen jedoch ausnahmsweise als Anlass für einen späteren Aussetzungswiderruf in Betracht, wenn im Einzelfall der Verurteilte noch vor Verübung der jeweiligen Straftat durch Hinweise auf eine mögliche Verlängerung der Bewährungszeit wegen einer früheren Straftat - etwa durch Kenntniserlangung von einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Bewährungszeit oder von einer Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde - daran gehindert worden ist, ein dahingehendes Vertrauen zu bilden, ihm werde wegen des erfolgten Ablaufes der ursprünglichen Bewährungszeit die Strafe erlassen (vgl. HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 20; Brandenburgisches OLG a.a.O. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2016 - 1 Ws 20/16 - juris Rdn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13 - juris Rdn. 11 f.; KG a.a.O. und Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 24 ff.).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit in der

    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    Er steht deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und darf daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs nicht überrascht werden (zum Ganzen vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rdn. 11 mit Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 65. Aufl., § 57 Rdn. 3a m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.1993 - 1 Ws 73/93

    Rückwirkende Verlängerung; Bewährungszeit; Straftat; Verlängerungsbeschluß;

    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    aa) Soll der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung - wie hier - auf die Begehung einer Straftat gestützt werden, die nicht in die ursprüngliche Bewährungszeit fällt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, auch wenn die Verlängerungsentscheidung nicht angefochten war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 2 Ws 147-149/00 - juris Rdn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 1993 - 1 Ws 73-75/93 - juris Rdn. 4); denn Verlängerungsbeschlüsse sind der Rechtskraft nicht fähig (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 Ws 536/11 - und 26. Januar 2018 - 4 Ws 11/18 - m.w.N.).
  • KG, 31.03.2011 - 4 Ws 29/11

    Widerruf bei neuer Tat in der "Bewährungslücke"; inzidente Überprüfung einer

    Auszug aus KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
    Er steht deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und darf daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs nicht überrascht werden (zum Ganzen vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rdn. 11 mit Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 65. Aufl., § 57 Rdn. 3a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

  • KG, 18.08.1992 - 5 Ws 232/92

    Fünf Jahre; Verlängerung; Bewährung; Bewährungszeit

  • OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03

    Bestimmung des Bewährungszeitraums bei aufeinander folgenden, zum Teil

  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bewährungszeit nach Begehung der Tat nachträglich verlängert wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 43/15), und zwar ungeachtet dessen, dass sich auch eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt (vgl. hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.08.2005 - Ws 83/05; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18, juris Rn. 22; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 Ws 20/16, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09, juris Rn. 10, NStZ-RR 2010, 127; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2004 - 2 Ws 361/03 u.a., juris Rn. 20, OLGSt StGB § 56f Nr. 41; OLG Celle, Beschluss vom 22.10.1990, 3 Ws 176/90, juris Rn. 7, NStZ 1991, 206; Fischer, 66. Aufl., § 56f StGB Rn. 17c; a.A. OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 - 3 Ws 742/18, juris Rn. 12).

    Jedoch kann eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die in Rede stehende Tat durch nachträgliche Verlängerung rückwirkend in die Bewährungszeit fällt und der Verurteilte bei Begehung der Nachtat trotz Ablaufs der Bewährungszeit mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.09.2012 - Ws 133/12; Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 43/15; Beschluss vom 11.09.2015 - Ws 84/15; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18, juris Rn. 25; ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 Ws 20/16, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09, juris Rn. 11 ff., NStZ-RR 2010, 127; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2004 - 2 Ws 361/03 u.a., juris Rn. 20, OLGSt StGB § 56f Nr. 41).

  • OLG Bamberg, 12.08.2021 - 1 Ws 477/21

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat zwischen ursprünglichem

    Eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, kann auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten jedenfalls dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die Bewährungszeit durch eine nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidung verlängert wurde und der Verurteilte bei Begehung der neuen Tat aufgrund einer vorherigen gerichtlichen Mitteilung mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (u.a. Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2019 - 1 Ws 67/19 = OLGSt StGB § 57 Nr. 6 und KG, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18 bei juris).

    Eine nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließt sich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur rückwirkend zeitlich unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit an (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 27.08.2009 - 1 Ws 409/09 = OLGSt StGB § 56f Nr. 51 [in Abkehr von OLG Bamberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 1 Ws 259/06]; OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2019 - 1 Ws 67/19 = OLGSt StGB § 57 Nr. 6; siehe auch KG, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 Ws 20/16; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 - 22 Ws 19/15 u. OLG Jena, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, sämtliche bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09 = NStZ-RR 2010, 127; Fischer StGB 68. Aufl. § 56f StGB Rn. 17c; a.A. OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 - 3 Ws 742/18, [bei juris]).

  • OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der

    Vielmehr kann nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, eine in der bewährungsfreien Zeit begangene Straftat dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die Tat nicht nur rückwirkend in die Bewährungszeit fällt, sondern der Verurteilte bei Begehung der Nachtat zudem trotz Ablaufs der Bewährungszeit mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2018, 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18, juris, Rn. 25; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013, 1 Ws 451/13, juris, Rn. 22; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010, I Ws 335/10 , juris, Rn. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013, III-3 Ws 19/13, juris, Rn. 11 f.; jeweils m.w.N.).
  • OLG Dresden, 20.01.2022 - 2 Ws 373/21

    Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f StGB ; Widerruf und

    Der Senat teilt in Übereinstimmung mit der weitaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach wiederholter Prüfung auch weiterhin nicht die in jüngerer Zeit vom Oberlandesgericht München (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2020 - Az.: 2 Ws 130/20 -, juris) erneut vertretene gegenteilige Ansicht, dass der Verlängerungszeitraum erst "ex nunc" mit dem Erlass der Verlängerungsentscheidung beginne, (wie hier: vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2021 - Az.: 1 Ws 477/21 -, juris; HansOLG Bremen, Beschluss vom 20. September 2019 - Az.: 1 Ws 67 - 69/19 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2018 - Az.: 5 Ws 78/18 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2016 - Az.: 1 Ws 20/16 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - Az.: 1 Ws 451/13 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - Az.: 3 Ws 386/09 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - Az.: 22 Ws 19/15 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, juris; Hubrach in: LK-StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 42; a.A. Kinzig in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl., § 56f Rdnr. 19 mit umfangreicher Fundstellenangabe zu beiden Auffassungen).
  • KG, 28.10.2021 - 5 Ws 237/21

    Anordnung der einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einer

    Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 5 Ws 78/18 -, juris Rn. 36, m. w. Nachw.).
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