Rechtsprechung
   AG Siegburg, 26.09.2017 - 121 C 121/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,76363
AG Siegburg, 26.09.2017 - 121 C 121/17 (https://dejure.org/2017,76363)
AG Siegburg, Entscheidung vom 26.09.2017 - 121 C 121/17 (https://dejure.org/2017,76363)
AG Siegburg, Entscheidung vom 26. September 2017 - 121 C 121/17 (https://dejure.org/2017,76363)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,76363) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Siegburg, 26.09.2017 - 121 C 121/17
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 76).

    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; BGHZ 63, 182).

    Zwar bildet nicht die Höhe der von einem durch den Geschädigten beauftragten Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15).

    Denn die zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Geschädigten, insbesondere seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Siegburg, 26.09.2017 - 121 C 121/17
    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; BGHZ 63, 182).

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182; Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 BGB, Rn. 76).

    Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (BGHZ 63, 182; Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 BGB, Rn. 76).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Siegburg, 26.09.2017 - 121 C 121/17
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 76).

    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; BGHZ 63, 182).

  • AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17
    weit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des AG Siegburg in seinem Urteil vom 26.09.2017, 121 C 121/17 an: "Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerinder Rechnung Autohaus....vom ... nicht bezahlt hat.
  • AG Oberhausen, 23.07.2019 - 37 C 686/19
    Insoweit schließt das erkennende Gericht der Rechtsaufassung des Amtsgerichts Siegburg, Urteil vom 26.09.2017, Az.: 121 C 121/17 und des Amtsgerichts Ulm, Urteil vom 12.02.2018, Az.: 6 C 1714/17 an.
  • AG Stuttgart, 01.02.2021 - 46 C 4178/20

    Unfallschadenregulierung: Ersatz der Kosten für die Desinfektion

    Dass die Reparaturrechnung nicht vollständig bezahlt wurde ändert an dieser Bewertung zuletzt nichts (so auch: AG Oberhausen, Urteil vom 23. Juli 2019 - 37 C 686/19 -, Rn. 12, juris, AG Siegburg, Urteil vom 26.09.2017, Az.: 121 C 121/17, AG Ulm, Urteil vom 12.02.2018, Az.: 6 C 1714/17).
  • AG Essen, 04.06.2019 - 135 C 5/19

    Unfallregulierung, Reparaturkosten, Verbringungskosten, Renigungskosten,

    Daher kann die Klägerin die Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur ersetzt verlangen (so auch: AG Siegburg, Urteil vom 26.09.2017 - Az. 121 C 121/17).
  • AG Köln, 18.12.2020 - 269 C 221/19
    Vorliegend haben sich die möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bereits schon darin niedergeschlagen, dass er den Reparaturauftrag auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens erteilt hat (vgl. LG Stuttgart v. 03.12.2019, Az. 9 O 130/19; AG Siegburg v. 26.09.2917, Az. 121 C 121/17).
  • AG Walsrode, 09.05.2018 - 7 C 594/17
    (So auch AG Siegburg, Urteil vom 26.09.2017, Az. 121 C 121/17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht