Rechtsprechung
KG, 30.03.2022 - (2) 121 Ss 110/21 (16/21) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Zustellung eines Urteilsentwurfs, Folgen für das Revisionsverfahren
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 345 Abs 1 S 3 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 5 StPO
Aufhebung einer Entscheidung bei Zustellung eines Urteilsentwurfs - bussgeldsiegen.de
Zustellung eines Urteilsentwurfs - Revisionsbegründungsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 47 ; StPO § 349 Abs. 2
Kein Ingangsetzen von Fristen durch bloßen Entwurf eines Urteils; Urteilsentwurf als Entscheidungsgrundlage im Revisionsverfahren ungeeignet; Aufhebung einer Revisionsentscheidung wegen Urteilsentwurf als Grundlage; Widerspruch zwischen Urteil im Original und ...
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Wenn nur ein Urteilsentwurf zugestellt wird
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.03.2021 - 255 Js 310/14 Ls Ns (7/19
- KG, 30.03.2022 - (2) 121 Ss 110/21 (16/21)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
Auszug aus KG, 30.03.2022 - 121 Ss 110/21
Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO) rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61 - = BGHSt 17, 94, 95 und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10 - = StraFo 2011, 218; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04 - = wistra 2006, 271 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO).Das Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es auch im Revisionsverfahren, einen Eingriff in die Rechtskraft einer gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962, aaO), es sei denn, die Voraussetzungen der speziell für diesen Verfahrensabschnitt geltenden Ausnahmevorschrift des § 356a StPO wären erfüllt, wonach die Entscheidung des Revisionsgerichts unter Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, was hier nicht der Fall ist.
- BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10
Zurückweisung einer Gegenvorstellung
Auszug aus KG, 30.03.2022 - 121 Ss 110/21
Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO) rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61 - = BGHSt 17, 94, 95 und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10 - = StraFo 2011, 218; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04 - = wistra 2006, 271 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO). - BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04
Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung; rechtliches Gehör und …
Auszug aus KG, 30.03.2022 - 121 Ss 110/21
Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO) rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61 - = BGHSt 17, 94, 95 und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10 - = StraFo 2011, 218; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04 - = wistra 2006, 271 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO). - BGH, 22.10.1991 - 5 StR 449/91
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist …
Auszug aus KG, 30.03.2022 - 121 Ss 110/21
Auch ein allein nach § 349 Abs. 4 StPO gefasster Beschluss, mit dem die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen wird und der deshalb lediglich formelle Rechtskraft erlangt, ist regelmäßig nicht abänderbar und kann nicht aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 5 StR 449/91 - mwN). - BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15
Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung …
Auszug aus KG, 30.03.2022 - 121 Ss 110/21
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gebieten es in einem solchen Fall, den Widerspruch zwischen der auf einer unzutreffenden Grundlage ergangenen Entscheidung und der abweichenden Tatsachenlage zu beseitigen; der damit verbundene Eingriff in die Rechtskraft wiegt hier weniger schwer (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15 - mwN, juris).