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   KG, 15.08.2018 - (3) 121 Ss 123/18 (18/18), 121 Ss 123/18   

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https://dejure.org/2018,27032
KG, 15.08.2018 - (3) 121 Ss 123/18 (18/18), 121 Ss 123/18 (https://dejure.org/2018,27032)
KG, Entscheidung vom 15.08.2018 - (3) 121 Ss 123/18 (18/18), 121 Ss 123/18 (https://dejure.org/2018,27032)
KG, Entscheidung vom 15. August 2018 - (3) 121 Ss 123/18 (18/18), 121 Ss 123/18 (https://dejure.org/2018,27032)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    StPO §§ 267 Abs. 3 S. 4, 318; StGB § 56
    StPO, StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Berufungsbeschränkung auf Strafmaß bei Fahrerlaubnisentziehung/isolierter Sperre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung der positiven Sozialprognose bei einem vielfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorverurteilten Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel: Beschränkung der Berufung auf die Sperrfrist

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollstreckung: Anforderungen an die Begründung der positiven Sozialprognose bei einem vielfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorverurteilten Angeklagten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18

    Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Verkehrsdelikten

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    Die Sperrfrist ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und keine Strafe im Rechtssinne, so dass bereits rechtstechnisch im Raum steht, dass der Verteidiger die Sperrfrist von der Berufung ausgenommen wissen wollte (vgl. Senat, Urteil vom 26. März 2018 - (3) 161 Ss 32/18 (1/18) - OLG Jena OLGSt StPO § 327 Nr. 2).

    Zwar ist eine Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1992, 586; Senat, Urteil vom 26. März 2018 a.a.O. sowie Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 3 Ss 107/15 - Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 318 Rn. 8a m.w.N.).

    Auch die Beurteilung dieser Frage ist in erster Linie Sache des Tatrichters; ihre ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen ist aber unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGHSt 24, 40; BGH NStZ 1989, 527; Senat, Urteile vom 26. März 2018 a.a.O., 7. Januar 2015 - 3 Ss 82/14 und 7. Oktober 2014 - 3 Ss 105/14 - LK-Hubrach a.a.O., § 56 Rn. 62).

  • KG, 13.12.2006 - 1 Ss 305/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Begründungsanforderungen bei erneuter Gewährung

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. KG, Urteile vom 17. Januar 2018 - (5) 161 Ss 139/17 (66/17) -, 20. Januar 2017 - (5) 161 Ss 195/16 (55/16) - und 13. Dezember 2006 (5) 1 Ss 305/06 (49/06) - [juris]; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56 Rn. 17 ff., 30 jeweils m.w.N.).

    Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zulassenden - Umstände des Falls einbezogen hat (vgl. KG, Urteile vom 17. Januar 2018 und 20. Januar 2017 jeweils a.a.O., 13. April 2016 - (4) 161 Ss 31/16 (41/16) - sowie 13. Dezember 2006 a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - [juris]).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    Auch die Beurteilung dieser Frage ist in erster Linie Sache des Tatrichters; ihre ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen ist aber unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGHSt 24, 40; BGH NStZ 1989, 527; Senat, Urteile vom 26. März 2018 a.a.O., 7. Januar 2015 - 3 Ss 82/14 und 7. Oktober 2014 - 3 Ss 105/14 - LK-Hubrach a.a.O., § 56 Rn. 62).

    Zu erörtern ist, ob eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40).

  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    Eine wirksame Beschränkung setzt aber voraus, dass die Gründe der Sperrfristanordnung selbstständig beurteilt werden können und nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Hauptstrafe stehen (vgl. BGH NJW 2001, 3134; Senat NZV 2002, 240 sowie Urteil vom 28. März 2018 und Beschluss vom 19. Oktober 2015 jeweils a.a.O.).
  • BayObLG, 25.05.2000 - 5St RR 100/00

    Voraussetzungen der Erwartung künftig straffreier Lebensführung

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zulassenden - Umstände des Falls einbezogen hat (vgl. KG, Urteile vom 17. Januar 2018 und 20. Januar 2017 jeweils a.a.O., 13. April 2016 - (4) 161 Ss 31/16 (41/16) - sowie 13. Dezember 2006 a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - [juris]).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02

    Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges; Berufungsbeschränkung; Urteilsrechtskraft;

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    c) Abgesehen davon, dass ein solcher Zusammenhang bei den hier ersichtlich angenommenen charakterlichen Mängeln naheliegt (und eine Beschränkung der Berufung nur auf das Strafmaß damit nach verbreiteter Ansicht schon deshalb ausscheidet [Streitstand vom OLG Frankfurt instruktiv dargestellt in NZV 2002, 382)), hat das Amtsgericht in seinem Urteil in der Begründung zur Sperrfristanordnung Bezug auf seine Feststellungen zur Tat und in der Begründung zur festgesetzten Sperrfristdauer Bezug auf seine Strafzumessungserwägungen genommen, so dass hier jedenfalls deshalb zwischen den Gründen der Sperrfristanordnung und der Festsetzung der Hauptstrafe ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
  • OLG Nürnberg, 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 280/06

    Anforderungen an die Prognose und die entsprechenden Feststellungen für eine

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    Weil zwischen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und der (isolierten) Sperrfristanordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB jedenfalls dann eine Wechselwirkung besteht, wenn - wie vorliegend - die Frage der charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten zu prüfen ist (vgl. OLG Nürnberg NZV 2007, 642), und der Senat nicht ausschließen kann, dass die - die Bewährungsentscheidung betreffenden - lückenhaften Erwägungen auch Einfluss auf die Bestimmung der Freiheitsstrafe gehabt haben, hebt der Senat das angefochtene Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2008 - 1 Ss 19/07

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Beibehaltung einer Strafe trotz

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    Eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht nicht alle von ihm festgestellten relevanten Umstände in die gebotene Gesamtwürdigung mit einbezogen hat, sondern bereits dann, wenn die Urteilsgründe lückenhaft sind, weil sie sich zu für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgeblichen Prognosegesichtspunkten nicht verhalten (vgl. KG, Urteile vom 17. Januar 2018 und 20. Januar 2017 jeweils a.a.O. jeweils m.w.N. sowie 6. Januar 2016 - (4) 161 Ss 207/15 (178/15) - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 Ss 19/07 - [juris]).
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    Ist dies der Fall, bedarf das Urteil einer spezifischen und sorgfältigen Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGHSt 14, 40; 24, 64).
  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92

    Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmittel - Drogen -

    Auszug aus KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
    Zwar ist eine Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1992, 586; Senat, Urteil vom 26. März 2018 a.a.O. sowie Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 3 Ss 107/15 - Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 318 Rn. 8a m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1992 - 5 StR 430/92

    Beachtlichkeit von Vorstrafen bei der Strafzumessung - Berücksichtigung des

  • OLG Bamberg, 12.11.2013 - 3 Ss 106/13

    Strafaussetzung zur Bewährung: Sozialprognose aufgrund planmäßig verlaufender

  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

  • KG, 11.02.2022 - 121 Ss 170/21

    Berücksichtigung des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem Bewährungsbruch

    Die Prognoseentscheidung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende - für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche - Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2018 - (3) 121 Ss 123/18 (18/18) -, juris m.w.N.).
  • KG, 17.04.2020 - 161 Ss 34/20

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2018 - [3] 121 Ss 123/18 [18/18] - m.w.N.).
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