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   KG, 23.11.2020 - (4) 121 Ss 165/20 (205/20)   

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KG, 23.11.2020 - (4) 121 Ss 165/20 (205/20) (https://dejure.org/2020,56578)
KG, Entscheidung vom 23.11.2020 - (4) 121 Ss 165/20 (205/20) (https://dejure.org/2020,56578)
KG, Entscheidung vom 23. November 2020 - (4) 121 Ss 165/20 (205/20) (https://dejure.org/2020,56578)
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Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Einziehung des Handys beim BTM-Handel, Ermessen ausgeübt?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 121 Ss 165/20
    Dafür, dass das Jugendschöffengericht sich des ihm nach § 74 Abs. 1 StGB eröffneten Ermessens überhaupt bewusst war, lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - (5) 161 Ss 74/20 (31/20) -).

    Zudem ist bei erneuter Einziehungsentscheidung zu beachten, dass ein einzuziehender Gegenstand (schon) im Urteilstenor so genau zu bezeichnen ist, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2020, aaO, mwN); dass sich die erforderliche Individualisierung notfalls auch unter Zuhilfenahme der Urteilsgründe ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 6 StR 71/20 - [juris] mwN), ändert nichts an dem grundsätzlichen Erfordernis der Vollstreckbarkeit des Urteils schon anhand eines hinreichend klaren Entscheidungssatzes.

  • BGH, 23.04.2020 - 6 StR 71/20

    Begründetheit einer Revision

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 121 Ss 165/20
    Zudem ist bei erneuter Einziehungsentscheidung zu beachten, dass ein einzuziehender Gegenstand (schon) im Urteilstenor so genau zu bezeichnen ist, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2020, aaO, mwN); dass sich die erforderliche Individualisierung notfalls auch unter Zuhilfenahme der Urteilsgründe ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 6 StR 71/20 - [juris] mwN), ändert nichts an dem grundsätzlichen Erfordernis der Vollstreckbarkeit des Urteils schon anhand eines hinreichend klaren Entscheidungssatzes.
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