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   KG, 09.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12)   

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https://dejure.org/2012,38141
KG, 09.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) (https://dejure.org/2012,38141)
KG, Entscheidung vom 09.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) (https://dejure.org/2012,38141)
KG, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) (https://dejure.org/2012,38141)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fähigkeit zur Bekleidung des Schöffenamtes bei Tragen von religiös begründeter Kleidung (Hier: Hidschab-Kopftuch)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 1
    Vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung bei Kopftuch tragender Muslimin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schöffe darf Kopftuch tragen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schöffin darf während strafrechtlicher Hauptverhandlung Kopftuch tragen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts bei Kopftuch tragender Schöffin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 156
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
    5 Der Fall, dass ein Schöffe ein bestimmtes Kleidungsstück trägt, begründet auch unter dem Umstand, das es sich dabei um eine religiös begründete Kleidung handelt, wie das beim so genannten Hidschab-Kopftuch der Fall ist (BVerfGE 108, 282, 299), nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 32 GVG nicht die Unfähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden.

    Aus § 32 GVG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, die Unfähigkeit einer ein Kopftuch tragenden Muslimin, das Schöffenamt zu bekleiden, abzuleiten, verbietet sich schon deshalb, weil es im Falle eines Eingriffs in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 108, 282, 297; BVerfG, NJW 2008, 2568, 2570; Groh, NVwZ 2006, 1023, 1026).

    Das der Schöffen zur Seite stehende Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG garantiert, dass der Einzelne sein gesamtes Verhalten an den für ihn verbindlichen Glaubenslehren ausrichten kann (BVerfGE 32, 98, 106), wozu auch die religiös motivierte Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes durch Kleidung gehört (BVerfGE 108, 282, 297 f.).

  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
    Auszug aus KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste bereits entschieden, dass diese nur unter den engen Voraussetzungen des § 52 GVG erfolgen kann, die ohne gesetzliche Regelung nicht erweitert werden können (BGHSt 9, 203, 206).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
    Das der Schöffen zur Seite stehende Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG garantiert, dass der Einzelne sein gesamtes Verhalten an den für ihn verbindlichen Glaubenslehren ausrichten kann (BVerfGE 32, 98, 106), wozu auch die religiös motivierte Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes durch Kleidung gehört (BVerfGE 108, 282, 297 f.).
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

    Auszug aus KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
    Aus § 32 GVG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, die Unfähigkeit einer ein Kopftuch tragenden Muslimin, das Schöffenamt zu bekleiden, abzuleiten, verbietet sich schon deshalb, weil es im Falle eines Eingriffs in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 108, 282, 297; BVerfG, NJW 2008, 2568, 2570; Groh, NVwZ 2006, 1023, 1026).
  • KG, 27.10.2005 - 1 Ss 318/05

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Voraussetzungen des subjektiven

    Auszug aus KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
    Dieser Begriff beinhaltet nämlich auch ein subjektives Moment, das sich in aller Regel nicht schon aus dem objektiven Geschehensablauf ergibt, sondern aus Tatsachen, die eine entsprechende innere Haltung des Täters offenbaren (Senat, VRS 113, 291, 292, und Beschlüsse vom 20. Oktober 2008 - (3) 1 Ss 243/08 (109/08) -, 19. Mai 2008 - (3) 1 Ss 494/07 (23/08) - und 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) -).
  • KG, 25.05.2007 - 1 Ss 103/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Begriff des rücksichtslosen Verhaltens

    Auszug aus KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
    Dieser Begriff beinhaltet nämlich auch ein subjektives Moment, das sich in aller Regel nicht schon aus dem objektiven Geschehensablauf ergibt, sondern aus Tatsachen, die eine entsprechende innere Haltung des Täters offenbaren (Senat, VRS 113, 291, 292, und Beschlüsse vom 20. Oktober 2008 - (3) 1 Ss 243/08 (109/08) -, 19. Mai 2008 - (3) 1 Ss 494/07 (23/08) - und 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) -).
  • LG Bielefeld, 16.03.2006 - 3221b E H 68

    Anforderungen an das Ehrenamt eines Schöffen; Voraussetzungen für die Streichung

    Auszug aus KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
    Es besteht somit keine mit dem Gesetz und dem Verfassungsrecht vereinbare Grundlage, einer Person, allein aufgrund des Umstandes, dass sie ein religiös motiviertes Kleidungsstück trägt, die Fähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden, abzusprechen (so auch Groh, a.a.O., S. 1026; Bader, a.a.O., S. 2965; Buggert, StRR 2008, 44, 47; LG Bielefeld, NJW 2007, 3014; Gittermann, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 52 GVG Rn. 1; a.A. LG Dortmund NJW 2007, 3013, 3014; der Fall LG Dortmund, …
  • LG Dortmund, 07.11.2006 - 14 (VIII) Gen.Str.K.

    Schöffin darf kein Kopftuch tragen

    Auszug aus KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
    Es besteht somit keine mit dem Gesetz und dem Verfassungsrecht vereinbare Grundlage, einer Person, allein aufgrund des Umstandes, dass sie ein religiös motiviertes Kleidungsstück trägt, die Fähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden, abzusprechen (so auch Groh, a.a.O., S. 1026; Bader, a.a.O., S. 2965; Buggert, StRR 2008, 44, 47; LG Bielefeld, NJW 2007, 3014; Gittermann, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 52 GVG Rn. 1; a.A. LG Dortmund NJW 2007, 3013, 3014; der Fall LG Dortmund, …
  • VG Augsburg, 30.06.2016 - Au 2 K 15.457

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

    Nach diesem Verständnis des Grundrechts der Religionsfreiheit ist dessen Schutzbereich eröffnet, weil das Tragen eines muslimischen Kopftuches ("Hidschab"), durch das Haare und Hals nachvollziehbar aus religiösen Gründen bedeckt werden, als Teil der Religionsausübung nach außen in den Bereich des sog. "forum externum" fällt (BVerfG, B. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296; U. v. 24.9.2003 - BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; KG Berlin, U. v. 9.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) - juris Rn. 5 f.; VG Augsburg U. v. 16.4.2013 - Au 3 K 12.1328 - juris Rn. 23; Böckenförde, NJW 2001, 723).
  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) - und Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei juris).

    Auch aus der grob fahrlässigen Begehung zweier Verkehrsverstöße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.).

  • AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18

    Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste

    Mit der Vorschrift § 44 DRiG wird der ebenfalls zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entsprochen, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (KG, Urteil vom 09.10.2012, NStZ-RR 2013, 156, recherchiert bei beck-online).
  • KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) - und Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei juris).

    Auch aus der grob fahrlässigen Begehung zweier Verkehrsverstöße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328

    Unabweisbarer Grund; Kopftuch

    Ob für Berufsrichter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Neutralitätspflicht, die Verpflichtung begründet ist, während ihres Dienstes auf das Tragen von religiös motivierten Bekleidungsstücken zu verzichten (vgl. KG Berlin, U.v. 9.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) - StRR 2013, 26; Böckenförde NJW 2001, 723), kann angesichts der Tatsache, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der Juristen als Richter arbeitet, dahinstehen; zumal nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Klägerin anstrebte, als Anwältin zu arbeiten.
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