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   KG, 04.05.2018 - (4) 121 Ss 33/18 (51/18)   

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https://dejure.org/2018,64470
KG, 04.05.2018 - (4) 121 Ss 33/18 (51/18) (https://dejure.org/2018,64470)
KG, Entscheidung vom 04.05.2018 - (4) 121 Ss 33/18 (51/18) (https://dejure.org/2018,64470)
KG, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - (4) 121 Ss 33/18 (51/18) (https://dejure.org/2018,64470)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 101/15

    Verbot der Schlechterstellung (Unzulässigkeit einer erstmaligen Verfallsanordnung

    Auszug aus KG, 04.05.2018 - 121 Ss 33/18
    Zu "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" gehören - jedenfalls im Rahmen der Anwendung der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften - auch vermögensabschöpfende Anordnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 101/15 - [juris] m.w.Nachw.; Meyer-Goßner a.a.O., § 331 Rn.21).
  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

    Auszug aus KG, 04.05.2018 - 121 Ss 33/18
    Durch sein - dem angefochtenen Urteil zu entnehmendes - Schweigen zur Frage des Verfalls bzw. Verfalls von Wertersatz im Urteilstenor hat es eine solche Maßnahme nicht angeordnet und damit eine (negative) "Entscheidung" im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 - [juris] m.w.Nachw.).
  • OLG Hamburg, 19.04.2018 - 2 Rev 6/18

    Revision in Strafsachen: Erstmalige Einziehungsanordnung nach Neuregelung der

    Auszug aus KG, 04.05.2018 - 121 Ss 33/18
    Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht sich vor der Urteilsfindung hiermit befasst und die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet hat oder ob die Rechtsfolge aufgrund von Unkenntnis oder Unachtsamkeit keinen Eingang in die Urteilsformel gefunden hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2018 - 2 Rev 6/18 - [juris] m.w.Nachw.).
  • KG, 22.07.2020 - 161 Ss 66/20

    Strafzumessung: Belastungen des Angeklagten durch eine lange Verfahrensdauer

    Abgesehen davon, das vorliegend nach § 316h EGStGB das bis zum 30. Juni 2017 geltende Recht zur Anwendung kam (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 4. Mai 2018 - [4] 121 Ss 33/18 [51/18] - [juris]), verstößt die Einziehung gegen das Verbot der Verschlechterung nach § 331 StPO, weil das Amtsgericht Tiergarten die Einziehung nicht angeordnet hatte.
  • KG, 22.07.2020 - 4 Ss 91/20

    Strafzumessung: Lange Verfahrensdauer; Kompensation für rechtsstaatswidrige

    Abgesehen davon, das vorliegend nach § 316h EGStGB das bis zum 30. Juni 2017 geltende Recht zur Anwendung kam (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 4. Mai 2018 - [4] 121 Ss 33/18 [51/18] - [juris]), verstößt die Einziehung gegen das Verbot der Verschlechterung nach § 331 StPO, weil das Amtsgericht Tiergarten die Einziehung nicht angeordnet hatte.
  • KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18

    Zulässigkeit der ausschließlich gegen das Fehlen einer Kompensationsentscheidung

    Ist eine Rechtsfolge - wie hier der von dem Angeklagten begehrte Kompensationsausspruch - in der Urteilsformel nicht genannt, so ist sie als nicht angeordnet zu verstehen (vgl. HansOLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2018 - 2 Rev 6/18 - juris Rdn. 21; KG, Beschluss vom 4. Mai 2018 - [4] 121 Ss 33/18 [51/18] -).
  • KG, 29.10.2018 - 161 Ss 147/18

    Anwendbares Recht bei Nichtanordnung von Vermögensabschöpfung,

    Denn auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist eine hierzu ergangene "Entscheidung" im Sinne der Übergangsvorschrift (so mit eingehender Begründung BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 - a.a.O. m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17 - juris a.a.O.; ebenso mit ausführlicher Begründung HansOLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2018 - 2 Rev 6/18 - juris Rdn. 10 ff.; Urteil vom 5. April 2018 - 1 Rev 7/18 - juris Rdn. 2 ff.; KG, Beschluss vom 4. Mai 2018 - [4] 121 Ss 33/18 [51/18] -).
  • KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21

    Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2

    Es ist bereits jetzt abzusehen, dass die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen vorzunehmende (neue) nachträgliche Gesamtstrafenbildung dem Angeklagten nicht zu einem kostenrechtlich bedeutsamen Teilerfolg seines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels verhelfen wird, der gegebenenfalls die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO rechtfertigen könnte (vgl. KG, Beschluss vom 4. Mai 2018 - (4) 121 Ss 33/18 (51/18) -, juris).
  • KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18

    Revision wegen Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

    Ist eine Rechtsfolge - wie hier der von dem Angeklagten begehrte Kompensationsausspruch - in der Urteilsformel nicht genannt, so ist sie als nicht angeordnet zu verstehen (vgl. HansOLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2018 - 2 Rev 6/18 - juris Rdn. 21; KG, Beschluss vom 4. Mai 2018 - [4] 121 Ss 33/18 [51/18] -).
  • KG, 09.09.2021 - 161 Ss 99/21

    Begründung einer Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung

    Es ist bereits jetzt abzusehen, dass die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen vorzunehmende (neue) nachträgliche Gesamtstrafenbildung dem Angeklagten nicht zu einem kostenrechtlich bedeutsamen Teilerfolg seines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels verhelfen wird, der gegebenenfalls die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO rechtfertigen könnte (vgl. KG, Beschluss vom 4. Mai 2018 - (4) 121 Ss 33/18 (51/18) -, juris).
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