Rechtsprechung
   KG, 10.09.2021 - (4) 121 Ss 91/21 (134/21), 4 Ss 134/21, 121 Ss 91/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,39798
KG, 10.09.2021 - (4) 121 Ss 91/21 (134/21), 4 Ss 134/21, 121 Ss 91/21 (https://dejure.org/2021,39798)
KG, Entscheidung vom 10.09.2021 - (4) 121 Ss 91/21 (134/21), 4 Ss 134/21, 121 Ss 91/21 (https://dejure.org/2021,39798)
KG, Entscheidung vom 10. September 2021 - (4) 121 Ss 91/21 (134/21), 4 Ss 134/21, 121 Ss 91/21 (https://dejure.org/2021,39798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    (Subventions-)Betrug, Corona-Soforthilfe, Urteilsfeststellungen

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 264 Abs 9 Nr 1 Alt 2 StGB, § 2 Abs 1 SubvG
    Subventionsbetrug bei sog. Corona-Soforthilfe: Notwendigkeit einer hinreichend konkreten Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen

  • strafrechtsiegen.de

    Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 399 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21

    Urteil des Landgerichts Stade wegen betrügerischer Erlangung von

    Auszug aus KG, 10.09.2021 - 121 Ss 91/21
    Zwar hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei den im Rahmen des - von den Bundesländern auf der Grundlage einer zwischen dem Bund und den Ländern (auch mit dem Land Berlin) geschlossenen "Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für ?Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige'" durchgeführten - Soforthilfeprogramms des Bundes im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe durch die Investitionsbank Berlin (IBB) ausgereichten Zuschüssen um Subventionen im Sinne der genannten Vorschrift handelt (vgl. BGH NJW 2021, 2055; LG Hamburg NJW 2021, 707; Rau/ Sleiman NZWiSt 2020, 373, 374; Burgert StraFo 2020, 181, 182 f.; Schmuck/Hecken/Tümmler NJOZ 2020, 673, 674).

    Er brauchte nicht zu entscheiden, ob der (für ein Antragsformular des Landes Niedersachsen zur Corona-Soforthilfe) geäußerten Auffassung des BGH (in NJW 2021, 2055) zu folgen wäre, wonach der pauschale Hinweis, dass "alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind", ausreichend sei (offengelassen für eine entsprechende Formulierung von BGHSt 59, 244 [juris-Rn. 13] mwN; a.A. LG Hamburg aaO S. 710; Rau/Sleiman aaO S. 375; Schmuck/Hecken/Tümmler aaO S. 675); denn auch ein solcher Hinweis findet sich in dem hier zu betrachtenden Antrag des Angeklagten nicht.

    Nicht zu folgen ist der von der genannten Senatsentscheidung abweichenden, nicht weiter begründeten Ansicht des Amtsgerichts, aus der Entscheidung BGH NJW 2021, 2055 folge ohne weiteres, dass angesichts des nur sechs Seiten umfassenden Umfangs auch für das Antragsformular der IBB anzunehmen sei, es sorge bei den Subventionsnehmern für die nötige Klarheit über subventionserhebliche Tatsachen.

  • BGH, 22.08.2018 - 3 StR 357/17

    Subventionsbetrug (subventionserhebliche Tatsachen; restriktive Interpretation;

    Auszug aus KG, 10.09.2021 - 121 Ss 91/21
    Die geforderte Abhängigkeit im Sinne vorgenannter Norm besteht nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz oder der zugrundeliegende Subventionsvertrag selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 - [juris] m.w.Nachw.).

    Jedenfalls aber fehlt es an einer - im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98 - Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 - [beide juris]) - ausreichenden (formalen) Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich, etwa in der Art, dass die Erfüllung der genannten Voraussetzungen für die Bezuschussung ?erforderlich' oder ?(zwingend) notwendig' ist.

    Namentlich die Vorschrift über das Verbot der Subventionierung von Scheingeschäften und Scheinhandlungen nach § 4 SubvG normiert Vorgaben für die Bewilligung, Gewährung und Inanspruchnahme sowie das Belassen einer Subvention (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 - [juris] m.w.Nachw.).

  • LG Hamburg, 18.01.2021 - 608 Qs 18/20

    Falschangaben bei Antrag auf Corona-Soforthilfe: Betrug oder Subventionsbetrug?

    Auszug aus KG, 10.09.2021 - 121 Ss 91/21
    Zwar hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei den im Rahmen des - von den Bundesländern auf der Grundlage einer zwischen dem Bund und den Ländern (auch mit dem Land Berlin) geschlossenen "Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für ?Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige'" durchgeführten - Soforthilfeprogramms des Bundes im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe durch die Investitionsbank Berlin (IBB) ausgereichten Zuschüssen um Subventionen im Sinne der genannten Vorschrift handelt (vgl. BGH NJW 2021, 2055; LG Hamburg NJW 2021, 707; Rau/ Sleiman NZWiSt 2020, 373, 374; Burgert StraFo 2020, 181, 182 f.; Schmuck/Hecken/Tümmler NJOZ 2020, 673, 674).

    Gleiches gilt für den Kabinettsbeschluss, der in Ausübung des Initiativrechts für das Nachtragshaushaltsgesetz gemäß §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg) erlassen wurde, und für die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassene, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erstmals geänderte und in beiden Fassungen am 24. März und 11. April 2020 von der Europäischen Kommission genehmigte ?Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19' ([Geänderte] Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) (ebenso LG Hamburg a.a.O. [zu ergänzen ist: NJW 2021, 707]).

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98

    Begriff der Subvention; Subventionserhebliche Tatsache; Subventionsbetrug;

    Auszug aus KG, 10.09.2021 - 121 Ss 91/21
    Jedenfalls aber fehlt es an einer - im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98 - Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 - [beide juris]) - ausreichenden (formalen) Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich, etwa in der Art, dass die Erfüllung der genannten Voraussetzungen für die Bezuschussung ?erforderlich' oder ?(zwingend) notwendig' ist.
  • BGH, 28.05.2014 - 3 StR 206/13

    Subventionsbetrug (Subventionsbegriff; zumindest auch wirtschaftsfördernde

    Auszug aus KG, 10.09.2021 - 121 Ss 91/21
    Er brauchte nicht zu entscheiden, ob der (für ein Antragsformular des Landes Niedersachsen zur Corona-Soforthilfe) geäußerten Auffassung des BGH (in NJW 2021, 2055) zu folgen wäre, wonach der pauschale Hinweis, dass "alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind", ausreichend sei (offengelassen für eine entsprechende Formulierung von BGHSt 59, 244 [juris-Rn. 13] mwN; a.A. LG Hamburg aaO S. 710; Rau/Sleiman aaO S. 375; Schmuck/Hecken/Tümmler aaO S. 675); denn auch ein solcher Hinweis findet sich in dem hier zu betrachtenden Antrag des Angeklagten nicht.
  • OLG München, 31.08.2022 - 4 Ws 13/21

    Auferlegung von Verfahrenskosten an den Verteidiger aufgrund einer verschuldeten

    Auszug aus KG, 10.09.2021 - 121 Ss 91/21
    a) Der Senat hat hierzu für den Fall der Nutzung des in Rede stehenden Online-Antragsformulars der IBB das Folgende ausgeführt (Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Ws 13/21 -):.
  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 243/22

    Deutlicher Hinweis auf die Subventionserheblichkeit der Tatsachen vom

    (2) Eine Auslegung des Begriffs der "Scheinhandlung" durch den Senat ergibt, dass eine Scheinhandlung nur vorliegt, wenn über die Falschangabe hinaus ein gegenüber dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachter tatsächlicher Akt vorgenommen wird, der geeignet ist, den Anschein eines in Wahrheit nicht existierenden Sachverhalts zu vermitteln (so auch, allerdings ohne weitere Herleitung KG, Urteil vom 10. September 2021 - (4) 121 Ss 91/21 (134/21), NZWiSt 2022, 446, 449).
  • BayObLG, 20.10.2022 - 203 StRR 317/22

    Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen

    Andererseits genügt für die Begründung der Strafbarkeit nach § 264 StGB auch die Verwendung des Wortes "subventionserheblich" nicht, wenn die Zuschussvoraussetzungen nicht deutlich werden (KG Berlin, Urteil vom 10. September 2021 - (4) 121 Ss 91/21 (134/21) -, juris).
  • LG Wiesbaden, 03.03.2022 - 6 KLs 1130 Js 42639/20

    Verwirklichung des Tatbestandes des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der

    Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen müssen der IBB unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden.", beinhaltet zwar das Wort "subventionserheblich", bezeichnet jedoch keine konkreten Voraussetzungen, unter denen der Zuschuss gewährt werden kann, sondern ist allgemein, pauschal und formelhaft gehalten und gibt im Wesentlichen nur den Wortlaut von § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB wieder (KG Berlin, Urteil vom 10. September 2021 Az. (4) 121 Ss 91/21 (134/21), Rn. 40-49, juris).
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