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   EuGH, 19.06.1980 - 41/79, 121/79, 796/79   

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EuGH, 19.06.1980 - 41/79, 121/79, 796/79 (https://dejure.org/1980,372)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.1980 - 41/79, 121/79, 796/79 (https://dejure.org/1980,372)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 1980 - 41/79, 121/79, 796/79 (https://dejure.org/1980,372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Testa

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - REGELUNG DES ARTIKELS 69 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 - GEGENSTAND

  • EU-Kommission

    Testa

  • Wolters Kluwer

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - REGELUNG DES ARTIKELS 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 - GEGENSTAND; 2. SOZIALE ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 69 Abs. 1c
    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - REGELUNG DES ARTIKELS 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 - GEGENSTAND

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Anspruch auf Leistungen

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 02.03.1880 - 796/79

    Kann die Verlesung des Protokolles über Vernehmung eines Sachverständigen ohne

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    TESTA / BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT In den verbundenen Rechtssachen 41, 121 und 796/79 betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bayerischen Landessozialgericht (Rechtssache 41/79), vom Bundessozialgericht (Rechtssache 121/79) und vom Hessischen Landessozialgericht (Rechtssache 796/79) in den vor diesen Gerichten anhängigen Verfahren VITTORIO TESTA, Salerno (Rechtssache 41/79), SALVINO MAGGIO, Karlsruhe (Rechtssache 121/79), CARMINE VITALE, Cava dei Tirreni (Rechtssache 796/79), gegen.

    Die Vorlagebeschlüsse sind bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 12. März 1979 (Rechtssache 41/79), am 31. Juli 1979 (Rechtssache 121/79) beziehungsweise am 8. November 1979 (Rechtssache 796/79) in das Register eingetragen worden.

    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 21. November 1979 die Rechtssachen 41/79 und 121/79 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung sowie mit Beschluß vom 27. März 1980 die Rechtssache 796/79 mit den verbundenen Rechtssachen 41/79 und 121/79 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Favara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Norbert Koch, haben in der Sitzung vom 20. März 1980 mündliche Ausführungen zur Rechtssache 796/79 gemacht.

    dessozialgericht Hessen (Rechtssache 796/79) gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung und nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt.

  • EuGH, 20.03.1979 - 139/78

    Coccioli

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    Nach Ansicht der Beklagten der Ausgangsverfahren ist die vorgelegte Frage durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1979 in der Rechtssache 139/78 (Coccioli/Bundesanstalt fiir Arbeit, Slg. 1979, 991) bereits sinngemäß mitentschieden.

    Es handle sich um eine erhebliche - bis zur Schaffung der Verordnung Nr. 1408/71 unbekannte - Vergünstigung im Interesse der Mobilität der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1979 - Rechtssache 139/78 - Randnr. 7).

    i3 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 20. März 1979 in der Rechtssache 139/78 (Coccioli/Bundesanstaltßr Arbeit, Slg. 1979, 991) ausgeführt hat, gewährt Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71, der einem Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, demjenigen, der hiervon Gebrauch macht, einen Vorteil gegenüber dem Arbeitnehmer, der im zuständigen Staat verbleibt, denn ersterer ist aufgrund des Artikels 69 während eines Zeitraums von drei Monaten von der Verpflichtung befreit, sich zur Verfügung der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zu halten und sich ihrer Kontrolle zu unterwerfen, wobei er sich allerdings bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, melden muß.

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    Der Gerichtshof habe in den Rechtssachen Petroni (Slg. 1975, 1149) und Manzoni (Sig. 1977, 1647) bereits ausführen können, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustünden.

    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der Rechtssache Petroni (Slg. 1975, 1149) zugrunde gelegen habe, stelle Artikel 69 keine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.

    is Als Teil einer Sonderregelung, die dem Arbeitnehmer Rechte einräumt, welche ihm andernfalls nicht zuständen, kann Artikel 69 Absatz 2 nicht den Bestimmungen gleichgestellt werden, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1975 (Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149) und vom 13. Oktober 1977 (Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647) insoweit für ungültig erklärt hat, als sie dazu führten, daß Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verloren, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sicherten.

  • EuGH, 10.07.1975 - 27/75

    Bonaffini / INPS

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    "Schließt Artikel 69 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 149 vom 5.7. 1971, S. 2) den Arbeitslosen, falls er später als drei Monate in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehrt, von dem Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen diesen Mitgliedstaat aus, selbst wenn er nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats noch einen Restanspruch hätte?" Das Bayerische Landessozialgericht stützt sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 27/75 (Bonaffini, Slg. 1975, 971), wonach - wie das Gericht ausführt - die Nichteinhaltung der Voraussetzung der Wartefrist von vier Wochen nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den Anspruch auf innerstaatliche Leistungen nicht ausschließe.

    Diese Interpretation stehe nicht in Widerspruch zu dem vom Bayerischen Landessozialgericht angezogenen Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 27/75 (Bonaffini, Slg. 1975, 971).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1971, BVerfGE 31, S. 145 ff.; ebenso der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1974 BVerfGE 37, S. 271 ff.
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1971, BVerfGE 31, S. 145 ff.; ebenso der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1974 BVerfGE 37, S. 271 ff.
  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    Das Eigentumsrecht zählt zu den Grundrechten, deren Schutz die Gemeinschaftsrechtsordnung ausgehend von den gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte gewährleistet, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind; dies hat der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 (Hauer) anerkannt.
  • EuGH, 13.10.1977 - 112/76

    Manzoni

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    is Als Teil einer Sonderregelung, die dem Arbeitnehmer Rechte einräumt, welche ihm andernfalls nicht zuständen, kann Artikel 69 Absatz 2 nicht den Bestimmungen gleichgestellt werden, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1975 (Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149) und vom 13. Oktober 1977 (Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647) insoweit für ungültig erklärt hat, als sie dazu führten, daß Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verloren, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sicherten.
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Der Gerichtshof hat die rechtsstaatlichen Grundsätze des Übermaßverbots und der Verhältnismäßigkeit als allgemeine Rechtsgrundsätze bei der Abwägung zwischen den Gemeinwohlzielen der Gemeinschaftsrechtsordnung und der Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte generell anerkannt und in ständiger Rechtsprechung gehandhabt (vgl. aus neuerer Zeit z. B. die Entscheidungen in den Fällen Internationale Handelsgesellschaft, a.a.O., S. 1137; Hauer, a.a.O.; Testa u. a., Urteil vom 19. August 1980, RS 41/79, 121/79 und 796/79, Slg. 1980, S. 1979 (1997); National Panasonic, Urteil vom 26. Juni 1980, RS 136/79, Slg. 1980, S. 2033 (2059 f.); Heijn, Urteil vom 19. September 1984, RS 94/83, Slg. 1984, S. 3263; Fearon, Urteil vom 6. November 1984, RS 182/83, Slg. 1984, S. 3677; Altöle, Urteil vom 7. Februar 1985, RS 240/83; vgl. dazu M. Hilf, EuGRZ 1985, S. 647 (649)).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dient seit jeher insbesondere auch dem Schutz individueller Rechte einschließlich der in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 19. Juni 1980 - C-41/79 [ECLI:EU:C:1980:163], Testa - Rn. 18, 21).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dient seit jeher insbesondere auch dem Schutz individueller Rechte einschließlich der in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 19. Juni 1980 - C-41/79 [ECLI:EU:C:1980:163], Testa - Rn. 18, 21).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Infolgedessen haben Versicherte angesichts des gleichzeitigen Gewinns an Freizügigkeit hinzunehmen, dass ihnen im Ausland weder der Form noch dem Inhalt nach identische Ansprüche zustehen wie im Inland (vgl zB EuGHE 1980, 1979 RdNr 14 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6 S 22 f - Testa; EuGHE I 1992, 2737 RdNr 11 = SozR 3-6050 Art. 67 Nr. 3 S 8 - Gray).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen EG-Schweiz über die

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 4), und vom 21. Februar 2002, Rydergård (C-215/00, EU:C:2002:111, Rn. 17).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 5 und 13).

    9 Vgl. Urteil vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 8).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 14 bis 16).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 21 und 22).

    17 In den Urteilen vom 20. März 1979, Coccioli (139/78, EU:C:1979:75), und vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163), war der Gerichtshof mit Fällen befasst, in denen die betreffenden Arbeitslosen vor ihrer Rückkehr in das Gebiet des Mitgliedstaats, der ihnen die Leistungen gewährte, erkrankt waren.

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    Infolgedessen hat der Versicherte angesichts des gleichzeitigen Gewinns an Freizügigkeit hinzunehmen, dass ihm im Ausland weder der Form noch dem Inhalt nach identische Ansprüche zustehen wie im Inland (zur Arbeitslosenversicherung zB Urteil Testa ua, EuGHE 1980, 1979 RdNr 14 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6 S 22 f; Urteil Gray, EuGHE 1992, I-2737 RdNr 11 = SozR 3-6050 Art. 67 Nr. 3 S 8; vgl auch Bieback aaO, Art. 19 RdNr 20).
  • BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 110/78
    Nach der inzwischen ergangenen Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 1980 (41/79, 121/79, 796/79), dessen Ausführungen zu Art. 14 des Grundgesetzes (GG) zwar nicht überzeugten, sei jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden ausgesprochen, daß der Arbeitnehmer seinen Leistungsanspruch behalte, wenn ein Ausnahmefall vorliege.

    Art. 69 EWGV verstößt auch nicht gegen den EWG-Vertrag, insbesondere dessen Art. 51, wie der EuGH mit Urteil vom19. Juni 1980(-41/79, 121/79.796/79-) + für den Senat bindend hat.

    Nach Satz 1 dieser Bestimmung verliert der Arbeitslose, der - wie die Klägerin - die Vergünstigungen des Art. 69 Abs. 1 EWGV 1408/71 wahrgenommen und sich unter Mitnahme seines bei der Beklagten erworbenen Leistungsanspruchs für drei Monate zur Arbeitsuche nach Italien begeben hat, jeden weiteren, nach den Rechtsverschriften der Bundesrepublik Deutschland an sich zustehenden An- 8pruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, wenn er nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den er den Anspruch mitgenommen hat, in die Bundesrepublik zurückkehrt (vgl EuGHUrteil vom 19. Juni 1980 - 41/79.121/79.796/79 -).

    Vielmehr steht nach der Rechtsprechung des EuGH, dem im Verhältnis zum BSG nach Art. 177 EWG-Vertrag die abschließende Ent- "scheidungsbefugnis über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft zukommt, die Entscheidung über die FriStverlängerung - beschränkt auf Ausnahmefälle - im , Ermessen der zuständigen Arbeitsverwaltung bzw des zuständigen Trägers (EuGH SozR 6050 Art. 69 Nr. 3; EuGH Urteil vom 19. Juni 1980 - 41/79, 121/79, 796/79 -) '.

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen

    Diese setzen die territorialen Grenzen der Geltung mitgliedstaatlichen Rechts voraus und erweitern diese Geltung für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (EuGHE 1980, 1979 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6).

    Die - hier nicht einschlägigen - Grenzen der Koordinierung mitgliedstaatlicher Systeme der sozialen Sicherung nach Art. 69 Abs. 1 EWGV 1408/71 hat der EuGH damit gerechtfertigt, daß es sich um eine eigenständige Ausnahmeregelung zu den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts handele (EuGHE 1980, 1979 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6).

    Die begrenzte Weitergewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei Auslandsberührung eröffnet für Arbeitnehmer zur Verwirklichung ihrer Freizügigkeit innerhalb der EU begrenzt Vergünstigungen, die ihnen andernfalls nicht zuständen (EuGHE 1980, 1979 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6).

  • BFH, 27.09.2012 - III R 40/09

    EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen - Anwendung von Art. 76

    Nach Auffassung des Senats verfügt der zuständige Träger zwar grundsätzlich über ein weites Ermessen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juni 1980 C-41/79, Testa, Slg. 1980, 1979, zu Art. 69 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71), doch liegt ein vom nationalen Gericht zu beanstandender Ermessensfehler jedenfalls dann vor, wenn der Träger sein ihm vom Gemeinschaftsrecht eingeräumtes Ermessen gar nicht ausübt, weil er sich rechtsfehlerhaft zu einer gebundenen Entscheidung verpflichtet fühlt.
  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 2/94

    Krankenversicherung - Ausländer - Arbeitslosigkeit - Heimkehr

    Soweit in dem Wegfall des Anspruchs zugleich ein Eingriff in das innerstaatliche Recht liegt, ist dieser damit zu rechtfertigen, daß es dem arbeitslosen Arbeitnehmer freisteht, ob er von seinem Mitnahmerecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet (vgl dazu auch EuGH SozR 6050 Art. 69 Nr. 6).

    In ihnen (vgl EuGHE 1979, 991, 998 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 3; EuGHE 1980, 1979, 1997 f = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6) wird die Möglichkeit der Verlängerung davon abhängig gemacht, daß bestimmte Gründe für die nicht fristgerechte Rückkehr maßgeblich sind.

    Schließlich hat der EuGH Bedenken gegen die begrenzte Dauer des Leistungsexports in Art. 69 EWGV, die sich aus den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben könnten, in ständiger Rechtsprechung verworfen (SozR 6050 Art. 69 Nr. 6 sowie SozR 3-6050 Art. 69 Nr. 4 und Art. 67 Nr. 1).

  • LSG Bayern, 12.02.2004 - L 9 AL 63/02

    Grundlagen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe;

  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

  • EuGH, 21.02.2002 - C-215/00

    Rydergård

  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 62/78

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeldbezug

  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • BSG, 24.06.1993 - 11 RAr 11/92

    Saisonarbeit - Leistungsanspruch

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2018 - 5 K 2253/16

    Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Ausfuhr der von der Klägerin

  • EuGH, 06.11.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-20/00

    Booker Aquaculture

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1998 - C-90/97

    Swaddling

  • BFH, 19.03.1996 - VII R 87/95

    Gültigkeit der Regelung in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung

  • BSG, 15.07.1993 - 1 RK 20/92

    Anspruch eines in Deutschland arbeitslos gemeldeten italienischen

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (AlG) - Pflicht des

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-215/00

    Rydergård

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2006 - L 12 AL 159/05

    Arbeitslosenversicherung

  • EuGH, 11.10.1984 - 128/83

    Guyot

  • EuGH, 10.05.1990 - C-163/89

    Office national de l'emploi / Di Conti

  • BSG, 21.06.2023 - B 1 KR 20/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Bayern, 24.01.2002 - L 10 AL 271/98

    Gewährung von Arbeitslosengeld ; Mitnahme von Leistungsansprüchen eines

  • LSG Bayern, 17.07.2001 - L 10 AL 166/00

    Gewährung von Überbrückungsgeld bei fehlendem Wohnsitz

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1995 - C-391/93

    Umberto Perrotta gegen Allgemeine Ortskrankenkasse München. - Soziale Sicherheit

  • VG Frankfurt/Main, 08.05.2003 - 1 E 3273/02

    Ausfuhrgenehmigung für eine Koordinatenschleifmaschine nach Indien

  • EuGH, 13.06.1996 - C-170/95

    Office national de l'emploi / Spataro

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1982 - 245/81

    Edeka Zentrale AG gegen Bundesrepublik Deutschland. - Schutzmaßnahmen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-62/91

    Gordon Sinclair Gray gegen Adjudication Officer. - Soziale Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-170/95

    Office national de l'emploi gegen Calogero Spataro.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-163/89

    Office national de l'emploi gegen Antonio Di Conti. - Soziale Sicherheit -

  • LSG Sachsen, 16.09.2021 - L 3 AL 147/19
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FG Berlin, 19.06.1979 - V 121/79 (https://dejure.org/1979,17363)
FG Berlin, Entscheidung vom 19.06.1979 - V 121/79 (https://dejure.org/1979,17363)
FG Berlin, Entscheidung vom 19. Juni 1979 - V 121/79 (https://dejure.org/1979,17363)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88

    Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen

    Aus § 284 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 folgt, daß die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des vorzulegenden Vermögensverzeichnisses eine behördliche Ermessenentscheidung darstellt (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 284 AO 1977 Anm. 27; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 4; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. März 1952 IV 33/52 U, BFHE 56, 233, BStBl III 1952, 92; a. A.: FG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1979 V 121/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 57, 58), bei der das FA gemäß § 5 AO 1977 sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat.
  • FG Baden-Württemberg, 03.03.1999 - 9 V 68/98
    Greift aber auch die Vorschrift des § 765a ZPO keinen Platz, ist es unerheblich, daß diese Vorschrift im Steuervollstreckungsrecht auch nicht entsprechend anzuwenden ist, vielmehr § 258 AO , der eine besondere Regelung für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung oder auch der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme enthält, die derjenigen in § 765a ZPO entspricht (BFH-Beschluß vom 18. Mai 1982 VII B 9/82, Juris; FG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1979 V 121/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 1980, 57; vgl. auch BFH-Beschluß vom 20. August 1991 VII S 40/91 , BFH/NV 1992, 317).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 20.11.1980 - V 121/79   

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FG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.1980 - V 121/79 (https://dejure.org/1980,17786)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. November 1980 - V 121/79 (https://dejure.org/1980,17786)
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