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   KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20 - 122 Ss 18/20   

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KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20 - 122 Ss 18/20 (https://dejure.org/2020,8469)
KG, Entscheidung vom 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20 - 122 Ss 18/20 (https://dejure.org/2020,8469)
KG, Entscheidung vom 14. April 2020 - 3 Ws (B) 46/20 - 122 Ss 18/20 (https://dejure.org/2020,8469)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Sog. Qualifizierter Rotlichtverstoß, abstrakte Gefährlichkeit

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 Abs 1 StVG, § 25 Abs 2a StVG, § 37 Abs 2 S 2 Nr 1 S 7 StVO, Nr 132.3 BKatV, § 261 StPO
    Regelfahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß: Begriff der "Abstrakten Gefährlichkeit"

  • verkehrslexikon.de

    Absehen vom Fahrverbot bei fehlender abstrakter Gefährdung?

  • beck-blog

    Qualifizierte Rotlichtverstöße: Fehlende abstrakte Gefahr und Fahrverbot

  • IWW

    StVG § 25; StVO § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7
    StVG, StPO

  • bussgeldsiegen.de

    Qualifizierter Rotlichtverstoß - Regelfahrverbot bei abstrakter Gefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7
    Sog. Qualifizierter Rotlichtverstoß: "Abstrakte Gefährlichkeit" kein Terminus der Rechtsanwendung

  • rechtsportal.de

    StVO § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7
    Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot bei einem Rotlichtverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrverbot nach sog. qualifiziertem Fahrverbot - Konkret abstrakt gefährlich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2020, 536
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07

    Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    Es verbietet sich, allein unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht "abstrakt gefährlich", vom indizierten Fahrverbot abzusehen (Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, KG Berlin, Bes. v. 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 - 2 Ss 171/07, VRS 114, 60 (2008)).(Rn.25).

    In einer noch weitergehenden Entscheidung des Senats vom 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 - (VRS 114, 60) wurde wie folgt formuliert:.

    Legt man den am weitesten gehenden Beschluss des Senats (VRS 114, 60) zugrunde, so müsste man im Falle von Verurteilungen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes - stets - ausdrückliche Urteilsfeststellungen dazu verlangen, aus denen sich eine "abstrakte Gefährdung" anderer Verkehrsteilnehmer ergibt.

    Bei Anwendung der erstgenannten Entscheidung (VRS 114, 60), bei dem die "abstrakte Gefährdung" als eine Art ungeschriebenes Merkmal des Bußgeldtatbestands Nr. 132.3 BKat erscheint, wäre das Amtsgericht bei jedem qualifizierten Rotlichtverstoß von Amts wegen zur Aufklärung (und Feststellung im Urteil) verpflichtet, ob der Quer- oder Fußgängerverkehr seinerseits durch rotes Ampellicht gesperrt war, damit nicht in die Kreuzung eindringen konnte und mithin nicht "abstrakt gefährdet" war.

  • BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens;

    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    c) Der Senat schließt sich mit seiner Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung im Ergebnis dem BayObLG an, dessen beiden Bußgeldsenate wiederholt entschieden haben, dass es gerade das Anliegen des Verordnungsgebers war, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen und entsprechend zu ahnden, weshalb im Falle eines Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKat "eine abstrakte Gefährdung zu unterstellen" und es "nicht zulässig" sei, "diesen Grundsatz dahingehend einzuschränken, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen", vom Bußgeldtatbestand ausgenommen werden (vgl. BayObLG NZV 1997, 484; DAR 2002, 173 = VRS 103, 307; NZV 2003, 346 = VRS 105, 24 = DAR 2003, 280; NZV 2003, 350 = DAR 2003, 233 = VRS 104, 437; vgl. auch Thüringer OLG, VRS 110, 54).
  • BayObLG, 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01
    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    In der Rechtsprechung wird sogar die Auffassung vertreten, dass das rote Ampellicht auch Verkehrsteilnehmer schützt, die sich zu Unrecht im Kreuzungsbereich aufhalten (so BayObLG zfs 2002, 202 unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 StVO).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    Sie gehen aber auch auf der Ebene der Rechtsanwendung fehl, weil sich die Gefährlichkeit eines Rotlichtverstoßes nicht ausschließlich aus der Möglichkeit einer Gefährdung kreuzenden Verkehrs, sondern auch daraus ergeben kann, dass andere Verkehrsteilnehmer, etwa Kreuzungsräumer, durch das verkehrswidrige Verhalten gefährdet oder zumindest nachhaltig überrascht und verwirrt werden (vgl. BGHSt 43, 285 = NZV 1998, 119 [Rotlichtverstoß durch Spurwechsler]; BayObLG NZV 1997, 484).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    Er ist (weiter) befugt und veranlasst, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre (vgl. BVerfG NStZ 1996, 391; BGHSt 23, 257; Senat NZV 2017, 340).
  • BGH, 04.05.1970 - AnwSt (R) 6/69

    Beschwer im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    Er ist (weiter) befugt und veranlasst, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre (vgl. BVerfG NStZ 1996, 391; BGHSt 23, 257; Senat NZV 2017, 340).
  • OLG Bamberg, 29.06.2009 - 2 Ss OWi 573/09

    Rotlichtverstoß: Absehen vom Fahrverbot bei einem Frühstarter

    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    Dies gilt umso mehr, wenn jede konkrete Gefährdung ausgeschlossen ist, etwa weil die Lichtzeichenanlage ausschließlich der Regelung des Verkehrsflusses dient (vgl. OLG Bamberg NZV 2009, 616).
  • OLG Jena, 23.08.2005 - 1 Ss 227/05

    Mitzieheffekt undAbsehen vom Fahrverbot bei fehlender abstrakter Gefährdung?

    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    c) Der Senat schließt sich mit seiner Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung im Ergebnis dem BayObLG an, dessen beiden Bußgeldsenate wiederholt entschieden haben, dass es gerade das Anliegen des Verordnungsgebers war, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen und entsprechend zu ahnden, weshalb im Falle eines Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKat "eine abstrakte Gefährdung zu unterstellen" und es "nicht zulässig" sei, "diesen Grundsatz dahingehend einzuschränken, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen", vom Bußgeldtatbestand ausgenommen werden (vgl. BayObLG NZV 1997, 484; DAR 2002, 173 = VRS 103, 307; NZV 2003, 346 = VRS 105, 24 = DAR 2003, 280; NZV 2003, 350 = DAR 2003, 233 = VRS 104, 437; vgl. auch Thüringer OLG, VRS 110, 54).
  • BayObLG, 14.02.2003 - 1 ObOWi 25/03

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    c) Der Senat schließt sich mit seiner Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung im Ergebnis dem BayObLG an, dessen beiden Bußgeldsenate wiederholt entschieden haben, dass es gerade das Anliegen des Verordnungsgebers war, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen und entsprechend zu ahnden, weshalb im Falle eines Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKat "eine abstrakte Gefährdung zu unterstellen" und es "nicht zulässig" sei, "diesen Grundsatz dahingehend einzuschränken, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen", vom Bußgeldtatbestand ausgenommen werden (vgl. BayObLG NZV 1997, 484; DAR 2002, 173 = VRS 103, 307; NZV 2003, 346 = VRS 105, 24 = DAR 2003, 280; NZV 2003, 350 = DAR 2003, 233 = VRS 104, 437; vgl. auch Thüringer OLG, VRS 110, 54).
  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

    Auszug aus KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20
    Er ist (weiter) befugt und veranlasst, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre (vgl. BVerfG NStZ 1996, 391; BGHSt 23, 257; Senat NZV 2017, 340).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1 ObOWi 58/03

    Fahrverbot bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens

  • BayObLG, 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/00

    Rotlichtverstoß durch Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

  • KG, 04.06.2007 - 3 Ws (B) 620/06

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

  • KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes;

  • KG, 31.07.2015 - 3 Ws (B) 356/15

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbot wegen eines qualifizierten

  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 2 OLG 53 Ss OWi 462/21

    Eine Ordnungswidrigkeit des Überfahrens des Rotlichts der Linksabbiegerspur bei

    Ob dabei eine Reduzierung des Anwendungsbereichs eines qualifizierten Rotlichtverstoßes mit Rücksicht auf die Kompetenz des Gesetzgebers, abstrakte Gefährdungsdelikte zu kodifizieren, bereits systematisch grundsätzlich unzulässig wäre (vgl. KG, Beschl. v.14. April 2020 - 3 Ws [B] 46/20 - 122 Ss 18/20, zit. nach Juris), kann offenbleiben.

    Da es sich bei dem Gesichtspunkt der abstrakten Gefährdung darüber hinaus nicht um eine Art ungeschriebenes Merkmal des Bußgeldtatbestandes gemäß 132.3 Anl. zu § 1 Abs. 1 BKatV handelt (vgl. KG, Beschl. v. 14. April 2020 - 3 Ws [B] 46/20 - 122 Ss 18/20, zit. nach Juris), bedarf es insoweit auch keiner gesonderten Feststellungen hinsichtlich eines Gefährdungsvorsatzes.

    Die bei der Bemessung der Rechtsfolgen zusätzlich veranlasste tatgerichtliche Bewertung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht im Hinblick darauf, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass die indizierte Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen wäre (vgl. KG, Beschl. v. 14. April 2020 - 3 Ws [B] 46/20 - 122 Ss 18/20; Beschl. v. 3. Juni 2021 - 3 Ws [B] 140/21, jeweils zit. nach Juris), ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

  • OLG Frankfurt, 29.09.2022 - 3 Ss OWi 1048/22

    Rotlichtverstoß mit SUV rechtfertigt allein keine erhöhte Geldbuße

    Dabei sind der Grad und Maß der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter oder Interessen (KK- Mitsch § 17 OWiG, Rn. 39 f.; Krennberger / Krumm , § 17 OWiG, Rn. 9; OLG Düsseldorf VRS 72, 120 (122); KG BeckRS 2020, 6531, Rn. 22) regelmäßig wichtiger Bestandteil des Tatbildes.
  • OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 3 Ss OWi 41/22

    Regelmäßiges Fahrverbot bei Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV,

    Somit lässt eine auch nur abstrakte Gefährdung den indizierten Erfolgsunwert eines Rotlichtverstoßes noch nicht entfallen (vgl. BayObLG , Beschl. v. 27.7.2004 - 1 Ob- OWi 310/04, NZV 2005, 433 ; KG , Beschl. v. 14.4.2020 - 3 Ws (B) 46/20 - 122 Ss 18/20, BeckRS 2020, 6531 Tz 21 f.; OLG Frankfurt , Beschl. v. 11.3.2020 - 1 Ss- OWi 72/20, BeckRS 2020, 41395 Tz. 11 f.).
  • KG, 21.04.2022 - 3 Ws (B) 64/22

    Voraussetzungen eines Absehens von der Anordnung eines Fahrverbots beim

    Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass jede konkrete Gefährdung ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2020 - 3 Ws (B) 46/20 -, juris).
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