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   KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16 - 122 Ss 33/16   

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https://dejure.org/2016,3816
KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16 - 122 Ss 33/16 (https://dejure.org/2016,3816)
KG, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16 - 122 Ss 33/16 (https://dejure.org/2016,3816)
KG, Entscheidung vom 03. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - 122 Ss 33/16 (https://dejure.org/2016,3816)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Wie der Bußgeldrichter des AG Tiergarten das Kammergericht täuschen konnte...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei Festhalten des Amtsgerichts an einer obergerichtlich beanstandeten Rechtspraxis; Keine Begründung für die gegenüber dem Regelsatz erhöhte Geldbuße

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons; Abweichen von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße von 60 Euro zum Nachteil des Betroffenen durch das Amtsgericht und Versäumnis einer entsprechenden Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Hierin sieht sich der Senat getäuscht"

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zulassungsrechtsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 30.11.2005 - 3 Ws (B) 600/05

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Fehlerhafte Erhöhung der Regelgeldbuße

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    Wiederum kann dahinstehen, ob es bei dem regelmäßig nur vorsätzlich begehbaren Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO (vgl. Senat NZV 2006, 609; OLG Hamm NZV 2008, 583; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 14) überhaupt eines rechtlichen Hinweises bedurfte, zumal die veränderte Schuldform sich nach gefestigter Rechtsprechung gar nicht auf die Rechtsfolgenentscheidung auswirken darf (vgl. Senat NZV 2006, 609; Thüringer OLG NZV 2005, 108).

    Auch ist der Abteilungsrichter bereits im Verfahren 290 Owi 2022/05 darauf hingewiesen worden, dass die Regelgeldbuße hier nicht unter dem Gesichtspunkt vorsätzlicher Tatbegehung erhöht werden kann (Senat NZV 2006, 609).

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2001 - 2b Ss OWi 265/01

    Festlegung der Geldbuße ist Aufgabe des Tatgerichts; Begrenzung des gerichtlichen

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    Eine Abweichung vom Bußgeldkatalog bedarf aber stets einer Begründung (vgl. Senat NZV 2015, 355; OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 mwN; Göhler/Gürtler, OWiG 16. Aufl., § 17 Rdn. 34; König in Hentschel/König/Dauer, StVG 43. Aufl., § 24 Rn. 64 a. E.).
  • KG, 10.08.2007 - 3 Ws (B) 421/07

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Gehörsverletzung

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    Dies ist zweifelhaft, weil der Senat bereits verschiedentlich angedeutet hat, dass er entgegen dem Thüringer OLG (VRS 113, 330) und dem OLG Hamm (DAR 2010, 99) der Meinung ist, dass ein Bußgeldrichter in der Regel nicht darauf hinweisen muss, wenn er eine Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße beabsichtigt (vgl. NZV 2015, 355; VRS 113, 293 und Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 3 Ws (B) 260/14 - und 22. August 2014 - 3 Ws (B) 437/14 -).
  • OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06

    Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    Dies ist zweifelhaft, weil der Senat bereits verschiedentlich angedeutet hat, dass er entgegen dem Thüringer OLG (VRS 113, 330) und dem OLG Hamm (DAR 2010, 99) der Meinung ist, dass ein Bußgeldrichter in der Regel nicht darauf hinweisen muss, wenn er eine Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße beabsichtigt (vgl. NZV 2015, 355; VRS 113, 293 und Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 3 Ws (B) 260/14 - und 22. August 2014 - 3 Ws (B) 437/14 -).
  • BGH, 22.07.1970 - 3 StR 237/69

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Andere rechtliche Würdigung der Tat als

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    § 224 StPO]; 23, 304; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO 58. Aufl., § 265 Rn. 32).
  • OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08

    Mobiltelefon; Vorsatz; Eröhung; Geldbuße

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    Wiederum kann dahinstehen, ob es bei dem regelmäßig nur vorsätzlich begehbaren Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO (vgl. Senat NZV 2006, 609; OLG Hamm NZV 2008, 583; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 14) überhaupt eines rechtlichen Hinweises bedurfte, zumal die veränderte Schuldform sich nach gefestigter Rechtsprechung gar nicht auf die Rechtsfolgenentscheidung auswirken darf (vgl. Senat NZV 2006, 609; Thüringer OLG NZV 2005, 108).
  • OLG Hamm, 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09

    Hinweis auf Verdoppelung des Regelsatzes; Beweiskraft des Protokolls;

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    Dies ist zweifelhaft, weil der Senat bereits verschiedentlich angedeutet hat, dass er entgegen dem Thüringer OLG (VRS 113, 330) und dem OLG Hamm (DAR 2010, 99) der Meinung ist, dass ein Bußgeldrichter in der Regel nicht darauf hinweisen muss, wenn er eine Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße beabsichtigt (vgl. NZV 2015, 355; VRS 113, 293 und Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 3 Ws (B) 260/14 - und 22. August 2014 - 3 Ws (B) 437/14 -).
  • OLG Jena, 06.09.2004 - 1 Ss 138/04

    Bemessung der Geldbuße bei Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    Wiederum kann dahinstehen, ob es bei dem regelmäßig nur vorsätzlich begehbaren Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO (vgl. Senat NZV 2006, 609; OLG Hamm NZV 2008, 583; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 14) überhaupt eines rechtlichen Hinweises bedurfte, zumal die veränderte Schuldform sich nach gefestigter Rechtsprechung gar nicht auf die Rechtsfolgenentscheidung auswirken darf (vgl. Senat NZV 2006, 609; Thüringer OLG NZV 2005, 108).
  • OLG Koblenz, 02.05.2012 - 2 SsBs 114/11

    Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögel anordnen - Verstoß

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    Jedenfalls hätte die Rechtsbeschwerdeschrift sich nicht auf die Darlegung beschränken dürfen, dass der Hinweis in der Hauptverhandlung unterblieben ist (RB S. 2); sie hätte auch deutlich machen müssen, dass der Betroffene nicht anderweitig, etwa durch die Ladung oder sonstigen vorprozessualen Schriftverkehr, auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung hingewiesen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 1997 - 3 Ws (B) 436/97 - [juris]; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2012 2 - 2 SsBs 114/11 - [juris]; vgl. auch BGHSt 2, 304 [betr.
  • OLG Stuttgart, 08.05.2013 - 4a SsRs 66/13

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Begründung der Rüge der Versagung des

    Auszug aus KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
    Jedenfalls hätte die ordnungsgemäße Erhebung der Verfahrensrüge hier der Darlegung bedurft, dass die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte Rechtsbehelfsbelehrung keinen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. Senat NZV 2015, 355; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4a SsRs 66/13 - [juris]).
  • KG, 25.08.1997 - 3 Ws (B) 436/97
  • KG, 02.03.2018 - 3 Ws (B) 71/18

    Befugnisse des Verteidigers ohne Vertretervollmacht bei erlaubter Abwesenheit des

    Sie hätte auch deutlich machen müssen, dass der Betroffene nicht anderweitig, etwa durch die Ladung oder sonstigen vorprozessualen Schriftverkehr, auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung hingewiesen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 1997 - 3 Ws (B) 436/97 - [juris]; Beschluss vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - [juris mit Anmerkung Krenberger]; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2012 2 - 2 SsBs 114/11 - [juris]; vgl. auch BGHSt 2, 304 [betr.
  • KG, 12.07.2017 - 3 Ws (B) 166/17

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nachweis einer

    a) Soweit der Betroffene rügt, er sei von der ausgeurteilten Höhe der Geldbuße - im Vergleich zu der im Bußgeldbescheid festgesetzten Höhe - "völlig überrascht" worden, weil ein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße im gerichtlichen Verfahren zuvor nicht ergangen sei, so hätte es im Rahmen der ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge der Darlegung bedurft, dass die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte Rechtsbehelfsbelehrung keinen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. OLG Stuttgart VRR 2013, 473; Senat, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 -, juris und NZV 2015, 355 ).
  • KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen "Sicherung einer einheitlichen

    Hierfür hätte es insbesondere einer konkreten Darlegung der mit dem erlassenen Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 - und vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - Senat NZV 2015, 355; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4a SsRs 66/13 - [juris]).
  • KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 40/19

    Hinweispflicht bei Geldbußenerhöhung

    Denn grundsätzlich bedarf es bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße in der Regel keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - NZV 2015, 355; VRS 113, 293; OLG Hamm NStZ 2017, 592).
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