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   VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17 (HS), 123-IV-17 (e.A.)   

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https://dejure.org/2017,46954
VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17 (HS), 123-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,46954)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30.11.2017 - 122-IV-17 (HS), 123-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,46954)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30. November 2017 - 122-IV-17 (HS), 123-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,46954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Begründungserfordernisse zur Einlegungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13

    Begründung der Verfassungsbeschwerde (Darlegungslast in Zweifelsfällen auch

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17
    1. Die dort geforderte Begründungslast gebietet u.a., dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, sofern deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerf, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.] - juris; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 - juris Rn. 3).

    Da im Falle mehrfacher Bekanntmachungen § 37 Abs. 2 StPO auf die verfassungsprozessuale Frist des § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG keine Anwendung findet, beginnt deren Lauf bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung (vgl. zur Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 - juris Rn. 5).

  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 299/94

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde - keine Wiedereinsetzung in

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17
    Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Pflicht zur Ermittlung der Zeitpunkte weiterer Zustellungen der letzten angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 - juris Rn. 8).
  • BVerfG, 20.03.2001 - 2 BvR 2058/00

    Bei mehrfacher Verteidigung förmliche Zustellung des Strafurteils nur an einen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17
    Diese sind in aller Regel durch Austausch mit dem Beschwerdeführer selbst oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch feststellbar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00 - juris Rn. 5).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 52-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17
    1. Die dort geforderte Begründungslast gebietet u.a., dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, sofern deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerf, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.] - juris; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 30.05.2013 - 2 BvR 885/13

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17
    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerf, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 30. März 2013 - 2 BvR 885/13 - juris Rn. 2).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
    Die Begründungslast gebietet auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, sofern deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.).

    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 5-IV-21; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]).

    Bei mehreren nach dem einschlägigen Verfahrensrecht gegenüber dem Beschwerdeführer wirksamen Zustellungen oder formlosen Mitteilungen beginnt der Fristlauf bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung; die Substantiierungsanforderungen umfassen in diesen Fällen jedenfalls dann die Angabe aller Zugangszeitpunkte, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 - juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]).

  • BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 428/18

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegungen zur Fristwahrung

    c) Eine eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns ist dem Bevollmächtigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch zumutbar, da er diesen in aller Regel durch Austausch mit dem Beschwerdeführer oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch ermitteln kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 15; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 19).
  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvR 2200/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegungen zu allen

    Es fehlt eine schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6 ff.; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 15 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 29-IV-23
    Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17; die Entscheidung erging auf eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).
  • BVerfG, 08.08.2021 - 2 BvR 171/20

    Einspruch gegen einen Strafbefehl (Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

    c) Eine eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns ist dem Bevollmächtigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch zumutbar, da er diesen in aller Regel durch Austausch mit dem Beschwerdeführer oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch ermitteln kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 15; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 9).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 5-IV-21
    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]).
  • BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 496/18

    Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (Darlegungslast in Zweifelsfällen

    c) Eine eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns ist dem Bevollmächtigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch zumutbar, da er diesen in aller Regel durch Austausch mit dem Beschwerdeführer oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch ermitteln kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 15; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 19).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 8-IV-18
    Darüber hinaus muss ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vortragen, sofern deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerf, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 25-IV-23

    Verwerfung der Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung der

    Hierzu gehört insbesondere die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 52-IV-21; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 169-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 52-IV-21
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