Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1988

Rechtsprechung
   EuGH, 24.05.1988 - 122/87   

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https://dejure.org/1988,2726
EuGH, 24.05.1988 - 122/87 (https://dejure.org/1988,2726)
EuGH, Entscheidung vom 24.05.1988 - 122/87 (https://dejure.org/1988,2726)
EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 1988 - 122/87 (https://dejure.org/1988,2726)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe - Leistungen der Tierärzte - Steuerbarkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Befreiung der von Tierärzten in Ausübung ihres Beurfs erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche ... steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 77/388/EWG) Art. 2; ; Sechste Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe - Leistungen der Tierärzte - Steuerbarkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Befreiung der Leistungen der Tierärzte von der Mehrwertsteuer.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 09.07.2015 - C-144/14

    Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    c) gilt nicht für tierärztliche Leistungen gemäß der Entscheidung des Urteils [Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256) des Gerichtshofs der Europäischen Union].

    Des Weiteren fragt das vorlegende Gericht nach den Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind, dass in dem genannten Zeitraum keine Veröffentlichung des Urteils Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256) in rumänischer Sprache vorlag.

    - die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen nicht von dem Zeitpunkt an, zu dem er Steuererklärungen eingereicht hat, aus denen sich die Überschreitung dieser Grenze ergibt, sondern erst später, nachdem die Durchführungsbestimmungen zum Steuergesetzbuch durch den Regierungserlass Nr. 1620/2009 dahin geändert worden waren, dass die in Art. 141 Abs. 1 Buchst. a des Steuergesetzbuchs vorgesehene Befreiung entsprechend dem Urteil Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256) sich nicht auf tierärztliche Leistungen erstreckt, von Amts wegen für die Zwecke der Mehrwertsteuer registriert und ihm die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Zeit vor der betreffenden Änderung auferlegt hat;.

    - für die Zeit vor der Annahme und des Inkrafttretens des Regierungserlasses Nr. 1620/2009 das Urteil Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256) nicht in der rumänischen Sprachfassung veröffentlicht worden ist?.

    37 Vor diesem Hintergrund ist auch unabhängig vom Fehlen einer Veröffentlichung in rumänischer Sprache des Urteils Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256), in dem die Anwendung dieser Steuer auf tierärztliche Behandlungen erwähnt wird, davon auszugehen, dass eine rechtliche Regelung wie die oben beschriebene hinsichtlich der Anwendung der Mehrwertsteuer auf diese Leistungen in dem für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitraum hinreichend klar und vorhersehbar erscheint, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Das Urteil vom 24. Mai 1988 in der Rechtssache 122/87 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2685), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass von Tierärzten vorgenommene Behandlungen nicht unter die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie fielen, äußere sich nicht zum Anwendungsbereich dieses Artikels in Bezug auf die menschliche Gesundheit.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16

    The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132

    14 Urteil vom 24. Mai 1988, Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256, Rn. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2008 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung

    In seinen Schlussanträgen vom 15. März 1988, Kommission/Italien (122/87, Slg. 1988, 2685), hat Generalanwalt Vilaça auf den weiten Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie hingewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-360/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    19 - Im Urteil vom 24. Mai 1988, Kommission/Italien (122/87, Slg. 1988, 2685), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Leistungen der Tierärzte nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden können, obwohl die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbrachten Heilbehandlungen befreit sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-384/98

    D.

    15: - Urteil vom 24. Mai 1988 in der Rechtssache 122/87, (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2685, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

    Dieser Grundsatz wurde gegenüber der Befreiung nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie für entgeltliche Dienstleistungen aufgestellt, er lässt sich jedoch offensichtlich auch auf die Befreiungen des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b anwenden (siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Vilaça zum Urteil vom 24. Mai 1988 in der Rechtssache 122/87, Kommission/Italien, Slg. 1988, 2685, Nr. 22),.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1996 - C-167/95

    Maatschap M.J.M. Linthorst, K.G.P. Pouwels en J. Scheren c.s. gegen Inspecteur

    (17) - Urteil vom 24. Mai 1988 in der Rechtssache C-122/87 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2685, Randnr. 9).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 94/89

    Steuerpflichtige Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt (§ 4 UStG )

    Leistungen der Tierärzte werden von dieser Bestimmung nicht erfaßt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 24. Mai 1988 Rs. 122/87, EuGHE 1988, 2685, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 315).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine & Co. gegen Commissioners of Customs and Excise. - Mehrwertsteuer -

    Vgl. in diesem Sinne auch die Schlußanträge von Herrn Da Cruz Vilaça in der Rechtssache 122/87 (Urteil vom 24. Mai 1988, Slg. 1988, 2685).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.03.1988 - 122/87 (https://dejure.org/1988,16079)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. März 1988 - 122/87 (https://dejure.org/1988,16079)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Befreiung der Leistungen der Tierärzte von der Mehrwertsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1988 - 122/87
    5 - Siehe das Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 20.
  • EuGH, 14.05.1985 - 139/84

    Van Dijk's Boekhuis / Staatsecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1988 - 122/87
    - Urteil vom 14. Mai 1985 in der Rechtssache 139/84, Van Dijk's Boekhuis, Slg. 1985, 1405, 1418, Randnr. 19.
  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1988 - 122/87
    24. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c ist deshalb dahin auszulegen, daß er nur die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der 7 - Diese Auffassung liegt den EntscheidungsgrUnden des kürzlich ergangenen Urteils vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 zugrunde, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Randnrn.
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