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Rechtsprechung
   EuGH, 06.07.1988 - 127/86   

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https://dejure.org/1988,2118
EuGH, 06.07.1988 - 127/86 (https://dejure.org/1988,2118)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.1988 - 127/86 (https://dejure.org/1988,2118)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 1988 - 127/86 (https://dejure.org/1988,2118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Ledoux

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen - Vorübergehende Einfuhr eines beruflich und privat genutzten Kraftfahrzeugs durch einen ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Ledoux

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die Mehrwertsteuer; Vereinbarkeit der belgischen Mehrwertsteuerregelung mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Mehrwertsteuer; Möglichkeit der Erhebung von Mehrwertsteuern nach der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen - Vorübergehende Einfuhr eines beruflich und privat genutzten Kraftfahrzeugs durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Vorübergehende Einfuhr eines beruflich und privat genutzten Kraftfahrzeugs.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.12.1984 - 134/83

    Abbink

    Auszug aus EuGH, 06.07.1988 - 127/86
    Dezember 1984 in der Rechtssache 134/83 ( Abbink, Slg . 1984, 4097 ) entschieden, daß der Mitgliedstaat der Einfuhr die Befreiung eines vorübergehend eingeführten Kraftfahrzeugs von der Mehrwertsteuer an die Bedingung knüpfen kann, daß der Importeur nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt; dieser Grundsatz ist gerechtfertigt, da das Fahrzeug von der im Mitgliedstaat der Einfuhr wohnhaften Person, die gewöhnlich auch Eigentümerin des Fahrzeugs ist, in der Regel für ihren persönlichen Gebrauch und auf Dauer eingeführt wird .
  • EuGH, 03.10.1985 - 249/84

    Ministère public / Profant

    Auszug aus EuGH, 06.07.1988 - 127/86
    Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 ( Profant, Slg . 1985, 3237 ) entschieden hat, liegt die Handhabung der Ausnahmen gemäß Artikel 14 der Sechsten Richtlinie nicht völlig im Ermessen der Behörden der Mitgliedstaaten, da diese die mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele, wie unter anderem die Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie das Verbot der Doppelbesteuerung, beachten müssen .
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2002 - C-232/01

    van Lent

    In dem zitierten Urteil Ledoux hat der Gerichtshof in einem der vorliegenden Rechtssache ähnlichen Fall entschieden, dass eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorliegen kann.

    Meines Erachtens ist nach dem zitierten Urteil Ledoux anzunehmen, dass eine nationale Maßnahme, die einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem wohnt, in dem sein Arbeitgeber niedergelassen ist, daran hindert (oder fast daran hindert), von bestimmten Vorteilen und insbesondere von einem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug zu profitieren, die Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit beeinträchtigt.

    Alle Mitgliedstaaten, die diesem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, vertreten die Auffassung, dass das zitierte Urteil Ledoux im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388 und nicht die Zulassung von Fahrzeugen betreffe.

    Wie der Gerichtshof in dem zitierten Urteil Ledoux ausgeführt hat, ist die Überlassung eines Fahrzeugs Teil des dem Arbeitnehmer gewährten Entgelts.

    9: - Urteile vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741), vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13), vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23), vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95 (Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 38) und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98 (Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 22).

    17: - Das zitierte Urteil Ledoux (Randnr. 10).

    18: - Das zitierte Urteil Ledoux (Randnr. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-389/95

    Siegfried Klattner gegen Elliniko Dimosio (Griechischer Staat). -

    49 Der Gerichtshof hat ferner im Urteil Ledoux entschieden, daß die Einfuhr als vorübergehend anzusehen sei, wenn aufgrund des Sachverhalts davon auszugehen sei, daß das Gut in der Folge wieder ausgeführt werden solle, und keine Anhaltspunkte für einen Mißbrauch bestuenden(38).

    Allgemein sei an einige der wichtigsten Urteile erinnert, in denen sich der Gerichtshof unmittelbar oder mittelbar mit Problemen in Zusammenhang mit der Regelung steuerbefreiter vorübergehender Einfuhren zu beschäftigen hatte: Urteile vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache 823/79 (Carciati, Slg. 1990, 2773), vom 11. Dezember 1984 in der Rechtssache 134/83 (Abbink, Slg. 1984, 4097), vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 (Profant, Slg. 1985, 3237), vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741) und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943).

    (17) - Vgl. hierzu, auch wenn es sich auf die geltende Regelung im Sinne der Sechsten Richtlinie bezieht - die Richtlinie 83/182 war noch nicht erlassen - das zitierte Urteil in der Rechtssache 127/86 (Ledoux), in dem es heisst, daß die Voraussetzungen, die in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Befreiung von zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigten Fahrzeugen von der Mehrwertsteuer aufgestellt wurden, "einerseits die Ziele der Harmonisierung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer berücksichtigen, d. h. ... die Weiterverfolgung der effektiven Freizuegigkeit der Personen, der effektiven Liberalisierung des Güterverkehrs ..., und andererseits dem Zweck Rechnung tragen [müssen], Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Mißbräuche im Fall der vorübergehenden Einfuhr zu verhüten" (Randnr. 10).

    (38) - Urteil in der Rechtssache 127/86, a. a. O., Randnr. 15.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 18 des Urteils vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741) entschieden hat, würde eine Benachteiligung eines Arbeitnehmers in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen gegenüber seinen im Land ihres Arbeitgebers wohnhaften Kollegen die Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar beeinträchtigen.

    83 Diese Feststellung gilt nicht nur für die berufliche Nutzung eines Firmenfahrzeugs, sondern auch für eine private Nutzung, der neben der beruflichen Nutzung untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ledoux, Randnr. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-151/04

    Nadin und Nadin-Lux

    Davon ausgehend folge aus den Urteilen Ledoux(5) und van Lent(6), dass die nationale Regelung gemeinschaftsrechtswidrig sei.

    5 - Urteil vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741).

    20 - Urteil Ledoux (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 18).

  • EuGH, 23.04.1991 - C-297/89

    Strafverfahren gegen Ryborg

    13 Die Bestimmungen der Richtlinie 83/182 sind deshalb unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie unter anderem der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbots der Doppelbesteuerung auszulegen (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11).
  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 ( Ledoux, Slg . 1988, 3741 ) entschieden hat, können unter anderem innerstaatliche fiskalische Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit durch den Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen, ein derartiges Hindernis bewirken .
  • EuGH, 29.05.1997 - C-389/95

    Klattner / Elliniko Dimosio

    25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Richtlinie unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbotes der Doppelbesteuerung auszulegen (vgl. Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89, Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    20 Urteil vom 5. Mai 1982, Schul Douane Expediteur (15/81, EU:C:1982:135, Tenor 2); ähnlich auch Urteil vom 6. Juli 1988, Ledoux (127/86, EU:C:1988:366, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02

    Lindfors

    23 - Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25); vgl. u. a. auch die Urteile in der Rechtssache 249/84 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11) und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1997 - C-318/96

    SPAR Österreichische Warenhandels AG gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg.

    (33) - Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 44/84 (Hurd, Slg. 1986, 29); Urteil vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741); Urteil vom 3. Mai 1994 in der Rechtssache C-47/93 (Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-1593).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1992 - C-52/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France gegen Direction générale des douanes françaises. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-330/95

    Goldsmiths (Jewellers) Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.

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Rechtsprechung
   BFH, 17.11.1989 - VI R 126, 127/86, VI R 126/86, VI R 127/86   

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https://dejure.org/1989,20953
BFH, 17.11.1989 - VI R 126, 127/86, VI R 126/86, VI R 127/86 (https://dejure.org/1989,20953)
BFH, Entscheidung vom 17.11.1989 - VI R 126, 127/86, VI R 126/86, VI R 127/86 (https://dejure.org/1989,20953)
BFH, Entscheidung vom 17. November 1989 - VI R 126, 127/86, VI R 126/86, VI R 127/86 (https://dejure.org/1989,20953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Auszug aus BFH, 17.11.1989 - VI R 126/86
    Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung habe der BFH im Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83 (BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83]) entschieden, daß auch die Fahrtkosten von einer zweiten, weiter vom Arbeitsort entfernt gelegenen Wohnung Werbungskosten darstellten, sofern diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen bilde und nicht Aufwendungen für nur einmal wöchentlich zu berücksichtigende Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG oder entsprechende Kosten für ledige Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG mit Erfolg geltend gemacht würden.

    a) Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222 [BFH 10.11.1978 - VI R 112/75]; in BFHE 137, 463, [BFH 20.12.1982 - VI R 64/81] BStBl II 1983, 306 [BFH 20.12.1982 - VI R 64/81]) hat der Senat in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] ausgeführt, daß es für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet, und der Arbeitsstätte weder auf die Angemessenheit der Kosten noch darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die arbeitstägliche Hin- und Rückfahrt auf die Dauer bewältigen könne.

    Ebensowenig lasse sich aus dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Saz 1 EStG ein Tatbestandsmerkmal entnehmen, das die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG davon abhängig mache, ob ein Arbeitnehmer bei dem von ihm regelmäßig benutzten Beförderungsmittel arbeitstäglich die Fahrt zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte auf sich nehmen würde, um seiner Arbeit am Beschäftigungsort nachgehen zu können (näher: Urteil in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221, 223 f. [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83]).

    Die zeitlich vor dem Urteil in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] ergangenen Vorentscheidungen sind aufzuheben, da sie von der dargelegten neueren Rechtsauffassung des erkennenden Senats abweichen.

    Zu den Gesichtspunkten, die bei der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers befindet, eine Rolle spielen können, verweist der Senat insbesondere auf seine Entscheidungen vom 10. November 1978 VI R 21/76 (BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219 [BFH 10.11.1978 - VI R 21/76]) und VI R 240/74 (BFHE 126, 522, [BFH 10.11.1978 - VI R 240/74] BStBl II 1979, 224 [BFH 10.11.1978 - VI R 240/74]); vom 2. Februar 1979 VI R 108/75 ( BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338 [BFH 02.02.1979 - VI R 108/75]); vom 2. August 1985 VI R 171/82 (BFH/NV 1986, 89); vom 3. Oktober 1985 VI R 168/84 (BFHE 144, 449, BStBl II 1986, 95 [BFH 03.10.1985 - VI R 168/84]); in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83].

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 17.11.1989 - VI R 126/86
    Habe ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen, von denen aus er sich abwechselnd zu seiner Arbeitsstätte begebe, so könnten die Aufwendungen für die Fahrten von jeder dieser Wohnungen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81 (BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 [BFH 20.12.1982 - VI R 64/81]) Werbungskosten sein.

    Sie führt aus, zu Unrecht habe das FG seine Rechtsauffassung auf das Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 gestützt.

    a) Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222 [BFH 10.11.1978 - VI R 112/75]; in BFHE 137, 463, [BFH 20.12.1982 - VI R 64/81] BStBl II 1983, 306 [BFH 20.12.1982 - VI R 64/81]) hat der Senat in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] ausgeführt, daß es für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet, und der Arbeitsstätte weder auf die Angemessenheit der Kosten noch darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die arbeitstägliche Hin- und Rückfahrt auf die Dauer bewältigen könne.

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 112/75

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten

    Auszug aus BFH, 17.11.1989 - VI R 126/86
    a) Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222 [BFH 10.11.1978 - VI R 112/75]; in BFHE 137, 463, [BFH 20.12.1982 - VI R 64/81] BStBl II 1983, 306 [BFH 20.12.1982 - VI R 64/81]) hat der Senat in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] ausgeführt, daß es für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet, und der Arbeitsstätte weder auf die Angemessenheit der Kosten noch darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die arbeitstägliche Hin- und Rückfahrt auf die Dauer bewältigen könne.
  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 7085/99

    Fahrten zwischen fremder Wohnung und Arbeitsstätte

    Denn wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat, so können Aufwendungen für Fahrten von der weiter vom Beschäftigungsort entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte nur anerkannt werden, wenn diese Wohnung der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers ist (BFH-Urteil vom 17. November 1989 VI R 126, 127/86, BFH/NV 1990, 498 und vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172; ebenso Thürmer in Blümich, § 9 EStG Rdnr. 258; Schmidt/Drenseck § 9 EStG Anm. 107; Claßen in Lademann § 9 EStG Anm. 51; R 42 Abs. 1 Satz 3 LStR).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86   

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https://dejure.org/1988,18849
Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86 (https://dejure.org/1988,18849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.02.1988 - 127/86 (https://dejure.org/1988,18849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - 127/86 (https://dejure.org/1988,18849)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ministère public und Ministre des finances des Königreichs Belgien gegen Yves Ledoux.

    Mehrwertsteuer - Vorübergehende Einfuhr eines beruflich und privat genutzten Kraftfahrzeugs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.05.1985 - 47/84

    Staatssecretaris van Financiën / Schul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86
    1 Z 46/83|VGH der UEK; 10.12.1984; 47/83|Generalanwalt beim EuGH; 01.02.1984; 47/83|VGH UEK; 10.12.1984; 47/83">47/83, Staatssecretaris van Financiën/Schut, Slg. 1985, 1491.
  • EuGH, 03.10.1985 - 249/84

    Ministère public / Profant

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86
    - Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237.
  • EuGH, 11.12.1984 - 134/83

    Abbink

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86
    - Urteil vom 11. Dezember 1984 in der Rechtssache 134/83, Abbink, Slg. 1984, 4097.
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86
    - Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81, Schul/ Inspecteur der invoerrechten en accijnzen, Slg. 1982, 1409.5 - Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache …
  • EuGH, 09.10.1980 - 823/79

    Carciato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86
    - Urteil vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache 823/79, Carciati, Slg. 1980, 2773.
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