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   AG Salzgitter, 06.12.1994 - 12a C 137/93   

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https://dejure.org/1994,9198
AG Salzgitter, 06.12.1994 - 12a C 137/93 (https://dejure.org/1994,9198)
AG Salzgitter, Entscheidung vom 06.12.1994 - 12a C 137/93 (https://dejure.org/1994,9198)
AG Salzgitter, Entscheidung vom 06. Dezember 1994 - 12a C 137/93 (https://dejure.org/1994,9198)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Abweichung Hauptwasser-/Zwischenzähler

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Braunschweig, 22.12.1998 - 6 S 163/98

    Wasserzähler: Größere Meßdifferenzen zahlt der Vermieter

    Die Unterschiedsmenge kann jedoch nur dann verhältnismäßig auf die Mietparteien umgelegt werden, soweit dies angemessen ist (AG Salzgitter, Urt. v. 6.12.1994 - 12a C 137/93 - in WuM 1996, 285, 286).
  • AG Rheine, 26.01.2015 - 10 C 331/14

    Erhebliche Differenzmengen bei Wasserzählern: Vermieter zahlt selbst!

    In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die vom Hauptwasserzähler angezeigte Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Wohnungsverbrauchsmengen nur deshalb überschreitet, weil die Anlagen durch unterlassene Instandhaltung von Leitungen, Dichtungen oder Ventilen einen Verlust aufweisen, der nicht mehr im Zusammenhang mit dem Einzelverbrauch der Mieter steht (vgl. AG Salzgitter, Urteil vom 06.12.1994, Az.: 12a C 137/93; Langeberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 556 Rn. 359 m. w. N.).
  • AG Berlin-Schöneberg, 01.11.2000 - 12 C 235/00
    Auch im Hinblick auf die trotz Eichung der Geräte technisch unvermeidbaren Meßfehlertoleranzen hält die Rechtsprechung deshalb bei Abweichungen von 20 % bis 25 % zwischen der Summe der Einzelverbräuche und dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler die Umlage der Gesamtkosten entsprechend dem Verhältnis der auf den Einzelwasseruhren abgelesenen Werte auf die Mieter für zulässig (vgl. LG Braunschweig WuM 1999, 294; AG Salzgitter WuM 1996, 285; AG Dortmund DWW 1992, 180).
  • KG, 01.10.2001 - 8 U 2875/00

    Schutzpflichten des Vermieters und Obhutspflichten des Mieters im Winter bzgl.

    Den Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass sie die aus dem Wasserrohrbruch resultierenden Kosten -- und hierzu gehört auch die verloren gegangene Wassermenge -- nicht zu zahlen hat (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 5. Auflage, 4013; AG Salzgitter in WuM 1996, 285).
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