Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 27.02.2003

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.03.2004 - 13 A 01.2055   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,25900
VGH Bayern, 02.03.2004 - 13 A 01.2055 (https://dejure.org/2004,25900)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.03.2004 - 13 A 01.2055 (https://dejure.org/2004,25900)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. März 2004 - 13 A 01.2055 (https://dejure.org/2004,25900)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,25900) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Gebühren; Kosten; Kostenerstattungsanspruch; Kostenfestsetzung; Mahnschreiben; Zahlungsfristen; Zinsberechnung

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: keine

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2004 - 13 A 01.2055
    Die Erforderlichkeit der auf die Beitreibung gerichteten anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung eingeräumt hat, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BVerfG vom 10.12.1998 NJW 1999, 778).

    In analoger Anwendung von § 882a ZPO oder § 170 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu BVerfG vom 10.12.1998 a.a.O.) dürfte die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten i.d.R. einen Monat betragen.

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83

    Kein Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungsgebühren bei verfrühtem Atrag

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2004 - 13 A 01.2055
    Das anwaltliche Mahnschreiben an den Beklagten als Schuldner, die titulierte und auch - einschließlich der Zinsen - fällige Leistung zu erbringen, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 788 Abs. 1 i.V.m. § 91 ZPO notwendig (vgl. hierzu BverfGE 84, 6).
  • VG Cottbus, 01.02.2010 - 6 M 15/09

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber einer Behörde vor

    Insoweit bietet sich eine Analogie zu § 170 Abs. 2 VwGO bzw. einen Rückgriff auf dessen Rechtsgedanken an (wie hier Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, BayVBl. 2004, 571; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O.; VG Gera, Beschluss vom 14. Juni 2006, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass der geschuldete Betrag zu verzinsen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O.).

    Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, wofür der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls allerdings darlegungspflichtig ist, kann die Frist unter Umständen auch 6 Wochen ausmachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O., VG Saarland, Beschluss vom 23. September 2004 - 5 K 86/02 -, zitiert nach Juris; zu § 152 FGO etwa FG Bremen, Beschl. vom 2.12.1992 - 292 183 V 2 -, EFG 1993, 327; anderer Ansicht etwa Pietzner, a.a.O., § 170 Rdn 20 f., wonach der Gesetzgeber im Interesse des Gläubigers und zur Straffung des Vollstreckungsverfahrens in § 170 Abs. 2 VwGO lediglich eine Frist von vier Wochen (muss heißen: einem Monat) vorgesehen habe, um der staatlichen Finanzordnung Zeit zu Zahlungsanweisung zu geben und diese Entscheidung nicht durch Zubilligung einer weiteren "Vorfrist" unterlaufen werden dürfe; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1985 - 4 S 1100/85 -, Ls. veröff.

  • VG Neustadt, 26.04.2018 - 5 N 200/18

    Kein Rechtsschutz bei Forderung in Höhe von 0,03 EUR

    In der Regel wird insbesondere unter Hinweis auf den Rechtsgedanken in § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine den Behörden einzuräumende Frist von einem Monat als angemessen angesehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris).
  • VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für

    So auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2004 - 13 A 01.2055 -, BayVBl. 2004, 571; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005; VG Gera, Beschluss vom 14.06.2006 und VG Cottbus, Beschluss vom 01.02.2010, jew. a.a.O.
  • VG Freiburg, 24.04.2014 - A 4 K 807/14

    Zur Frage der Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrages für die

    Auch auf die Vier-Wochen-Frist in § 882a ZPO kann nicht abgestellt werden, da diese Vorschrift im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit generell keine Anwendung findet ( Bayer. VGH, Beschluss vom 02.03.2004, BayVBl 2004, 571, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 01.02.2010 - 6 M 15/09 -, juris, m.w.N.; ebenso für den Bereich der FGO FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007 - 4 K 12/07 -, juris, m.w.N. ) und insbesondere die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht von der vorherigen Anzeige der Vollstreckungsabsicht durch den Vollstreckungsgläubiger abhängt; darüber hinaus geht es hier nicht um die in § 882a ZPO allein geregelte Vollstreckung wegen einer Geldforderung.
  • VG Stade, 06.04.2005 - 6 D 287/05

    Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung des Vollstreckungsverfahrens;

    Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, kann die Frist u.U. auch sechs Wochen ausmachen (BayVGH, Beschluss vom 2. März 2004 -13 A 01.2055 -, BayVBl 2004, 571, BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991.
  • VG Kassel, 10.05.2023 - 1 N 2021/22

    Wartefrist des Vollstreckungsgläubigers

    In analoger Anwendung von § 882a ZPO beträgt die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten aber - ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten - vier Wochen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris, der von einem Monat ausgeht).
  • VG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 M 105/21

    Vollstreckung, Geldforderung, Erledigung, Kostentragung, Heilung,

    Behörden ist für die Begleichung von außergerichtlichen Kosten grundsätzlich eine Zahlungsfrist von einem Monat einzuräumen, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris Rn. 8; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005 - 6 D 287/05 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 6 M 15/09 -, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 22 M 154/15 -, juris Rn. 7; VG des Saarlandes, Beschluss vom 16. September 2016 - 5 N 2073/15 -, juris Rn. 6.
  • VG Neustadt, 17.10.2017 - 5 N 1101/17

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

    In der Regel wird insbesondere unter Hinweis auf den Rechtsgedanken in § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine den Behörden einzuräumende Frist von einem Monat als angemessen angesehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. März 2004 - 13 A 01.2055 -, Rn. 8, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2014 - 3 I 1.14

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand; Leistungsurteil (Entschädigung wegen

    Die Länge der einzuhaltenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und beläuft sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge - bei der Begleichung von Rechtsanwaltskosten - auf vier bis sechs Wochen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris Rn. 8).
  • VG Neustadt, 29.06.2017 - 3 N 708/17

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei verfrühtem Vollstreckungsantrag

    Auch die Vier-Wochen-Frist des § 882a Zivilprozessordnung - ZPO - findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit generell keine Anwendung (BayVGH, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 6 M 15/09 -, m.w.Nachw., juris, Rn. 3) und insbesondere die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils hängt nicht von der vorherigen Anzeige der Vollstreckungsabsicht durch den Vollstreckungsgläubiger ab; darüber hinaus geht es hier nicht um die in § 882a ZPO allein geregelte Vollstreckung wegen einer Geldforderung.
  • VG Gera, 14.06.2006 - 4 V 247/06

    ; Vollstreckung gegen öffentliche Hand; Wartefrist bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 E 1539/06
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.02.2003 - 13 A 01.2055   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,67470
VGH Bayern, 27.02.2003 - 13 A 01.2055 (https://dejure.org/2003,67470)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2003 - 13 A 01.2055 (https://dejure.org/2003,67470)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 13 A 01.2055 (https://dejure.org/2003,67470)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,67470) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Flurbereinigungsgebiet; Teilung

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht