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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2096/02   

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https://dejure.org/2003,23872
OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2096/02 (https://dejure.org/2003,23872)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.07.2003 - 13 A 2096/02 (https://dejure.org/2003,23872)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Juli 2003 - 13 A 2096/02 (https://dejure.org/2003,23872)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Vertriebs von in den Niederlanden als Nahrungsergänzungsmittel gehandelter Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland; Ausgestaltung der rechtlichen Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln; Ausgestaltung der Aussetzung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2096/02
    III Gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 - Rs 227/82 -, Slg. 1983, 3883, ("van Bennekom") RdNr. 39 aus Anlass der generellen Beurteilung von Vitaminpräparaten ausgesprochene Ansicht, dass eine Verbringung eines im Hersteller-Mitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähigen Produkts durch Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb möglich sein muss, wenn es zwar im Empfänger-Staat als Arzneimittel angesehen wird, aber eine Vertriebsgenehmigung mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, auch für das vorliegende Produkt und hält der Gerichtshof an seiner Auffassung angesichts des späteren Gemeinschaftsrechts fest?.

    III Gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 - Rs 227/82 -, Slg. 1983, 3883, ("van Bennekom") RdNr. 39 aus Anlass der generellen Beurteilung von Vitaminpräparaten ausgesprochene Ansicht, dass eine Verbringung eines im Hersteller-Mitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähigen Produkts durch Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb möglich sein muss, wenn es zwar im Empfänger-Staat als Arzneimittel angesehen wird, aber eine Vertriebsgenehmigung mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, auch für das vorliegende Produkt und hält der Gerichtshof an seiner Auffassung angesichts des späteren Gemeinschaftsrechts fest?.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-95/01

    Greenham und Abel

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2096/02
    Zu V a) In seinen Schlussanträgen vom 16. Mai 2002 hat Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-95/01 ausführliche Erwägungen zu dem Gesichtspunkt des Fehlens eines Ernährungsbedürfnisses bei Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen angestellt (RdNr. 49-73) und die Erheblichkeit bejaht.
  • EuGH, 30.04.1998 - C-128/97

    Testa

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2096/02
    Es handelt sich nämlich auch insofern um "komplexe Beurteilungen", in Bezug auf welche der Gerichtshof im Arzneimittelrecht den Behörden der Gemeinschaft und daraus abgeleitet den nationalen Behörden einen Beurteilungsspielraum, ja sogar einen "weiten Ermessensspielraum" als gemeinschaftsrechtskonform zugestanden hat (vgl. Urteil der 5. Kammer vom 21. Januar 1999, C-128/97, Slg. 1999 - I. 223, 251 f, ("Upjohn")).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2096/02
    In diesem Sinne hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 34/01 -, LRE 44, 37 auch der Bundesgerichtshof (aus Anlass von Muskelaufbaupräparaten) entschieden, die Beurteilung des Berufungsgerichts lasse keinen Fehler in der Auffassung erkennen, "eine pharmakologische Wirkung liege vor, wenn die Wirkungen eines Produktes über dasjenige hinausgingen, was physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst werde ...".
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 273/99

    Zulässigkeit des Vertriebs nicht als Arzneimittel zugelassener Sportlernahrung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2096/02
    Zu Frage A 1 In der deutschen Literatur zur Basisverordnung wird mehrfach - entgegen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 - I ZR 273/99 -, LRE 44, 253 - vertreten, mit der Übernahme der Arzneimittel-Definition der Richtlinie 2001/83/EG in die BasisVO werde sichergestellt, dass im Rahmen der Auslegung der BasisVO, insbesondere des neuen Begriffs "Lebensmittel", die Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln innerhalb der Europäischen Union einheitlich zu erfolgen habe; dies gelte umso mehr, als nach Art. 5 Abs. 2 BasisVO das Lebensmittelrecht in der Gemeinschaft den freien Verkehr mit Lebensmitteln, die nach den allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen dieses Kapitels der BasisVO hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, herbeiführen solle.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2095/02

    Abgrenzung von Arzneimitteln zu Nahrungsergänzungsmitteln

    Im übrigen kann nach den in diesem sowie in den Parallelverfahren gleichen Rubrums 13 A 2096/02, 13 A 2097/02 und 13 A 2098/02 zu den Akten gereichten, die antioxidative Wirkung von (Nähr-)Stoffen betreffenden Stellungnahmen nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher darunter eine arzneiliche Wirkung verstehen und diese zudem mit einer bestimmten Krankheit in Verbindung bringen würde.
  • OVG Saarland, 08.12.2003 - 3 W 31/03
    Das OVG Münster hat in drei Vorlagebeschlüssen dem EuGH eine Reihe von Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln zu Arzneimitteln betreffen, im einzelnen OVG Münster, Beschluss vom 7.5.2003 - 13 A 1977/02 -, vom 3.7.2003 - 13 A 2095/02 - und vom 4.7.2003 - 13 A 2096/02 so dass eine nähere rechtliche Klärung durch den EuGH zu erwarten ist.
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