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   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2003 - 13 A 2097/02   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2003 - 13 A 2097/02 (https://dejure.org/2003,20950)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.07.2003 - 13 A 2097/02 (https://dejure.org/2003,20950)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Juli 2003 - 13 A 2097/02 (https://dejure.org/2003,20950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Vertriebs von in den Niederlanden als Nahrungsergänzungsmittel gehandelter Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland; Ausgestaltung der lebensmittelrechtlichen bzw. arzneimittelrechtlichen Qualifizierung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2003 - 13 A 2097/02
    III Gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 - Rs 227/82 -, Slg. 1983, 3883, ("van Bennekom") RdNr. 39 aus Anlass der generellen Beurteilung von Vitaminpräparaten ausgesprochene Ansicht, dass eine Verbringung eines im Hersteller-Mitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähigen Produkts durch Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb möglich sein muss, wenn es zwar im Empfänger-Staat als Arzneimittel angesehen wird, aber eine Vertriebsgenehmigung mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, weiterhin; hält der Gerichtshof an seiner Auffassung insbesondere angesichts des späteren Gemeinschaftsrechts fest?.

    III Gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 - Rs 227/82 -, Slg. 1983, 3883, ("van Bennekom") RdNr. 39 aus Anlass der generellen Beurteilung von Vitaminpräparaten ausgesprochene Ansicht, dass eine Verbringung eines im Hersteller-Mitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähigen Produkts durch Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb möglich sein muss, wenn es zwar im Empfänger-Staat als Arzneimittel angesehen wird, aber eine Vertriebsgenehmigung mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, weiterhin; hält der Gerichtshof an seiner Auffassung insbesondere angesichts des späteren Gemeinschaftsrechts fest?.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-95/01

    Greenham und Abel

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2003 - 13 A 2097/02
    Zu V a) In seinen Schlussanträgen vom 16. Mai 2002 hat Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-95/01 ausführliche Erwägungen zu dem Gesichtspunkt des Fehlens eines Ernährungsbedürfnisses bei Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen angestellt (RdNr. 49-73) und die Erheblichkeit bejaht.
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 273/99

    Zulässigkeit des Vertriebs nicht als Arzneimittel zugelassener Sportlernahrung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2003 - 13 A 2097/02
    Zu Frage A 1 In der deutschen Literatur zur Basisverordnung wird mehrfach - entgegen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 - I ZR 273/99 -, LRE 44, 253 - vertreten, mit der Übernahme der Arzneimittel-Definition der Richtlinie 2001/83/EG in die BasisVO werde sichergestellt, dass im Rahmen der Auslegung der BasisVO, insbesondere des neuen Begriffs "Lebensmittel", die Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln innerhalb der Europäischen Union einheitlich zu erfolgen habe; dies gelte umso mehr, als nach Art. 5 Abs. 2 BasisVO das Lebensmittelrecht in der Gemeinschaft den freien Verkehr mit Lebensmitteln, die nach den allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen dieses Kapitels der BasisVO hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, herbeiführen solle.
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2003 - 13 A 2097/02
    In diesem Sinne hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 34/01 -, LRE 44, 37 auch der Bundesgerichtshof (aus Anlass von Muskelaufbaupräparaten) entschieden, die Beurteilung des Berufungsgerichts lasse keinen Fehler in der Auffassung erkennen, "eine pharmakologische Wirkung liege vor, wenn die Wirkungen eines Produktes über dasjenige hinausgingen, was physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst werde ...".
  • EuGH, 30.04.1998 - C-128/97

    Testa

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2003 - 13 A 2097/02
    Es handelt sich nämlich auch insofern um "komplexe Beurteilungen", in Bezug auf welche der Gerichtshof im Arzneimittelrecht den Behörden der Gemeinschaft und daraus abgeleitet den nationalen Behörden einen Beurteilungsspielraum, ja sogar einen "weiten Ermessensspielraum" als gemeinschaftsrechtskonform zugestanden hat (vgl. Urteil der 5. Kammer vom 21. Januar 1999, C-128/97, Slg. 1999 - I. 223, 251 f, ("Upjohn")).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2095/02

    Abgrenzung von Arzneimitteln zu Nahrungsergänzungsmitteln

    Abgesehen davon, dass solche jedenfalls in Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 nicht als charakteristische Merkmale von Lebensmitteln bezeichnet werden, haben sowohl dieses Verfahren als auch die Parallelverfahren gleichen Rubrums 13 A 2097/02 und 13 A 2098/02 betreffend Produkte mit den Vitaminen C und E gezeigt, dass der Begriff der ernährungsphysiologischen Wirkungen ebenso wie der der pharmakologischen Wirkungen eher eine Sammelbezeichnung ohne Trennschärfe im Einzelfall darstellt.

    Im übrigen kann nach den in diesem sowie in den Parallelverfahren gleichen Rubrums 13 A 2096/02, 13 A 2097/02 und 13 A 2098/02 zu den Akten gereichten, die antioxidative Wirkung von (Nähr-)Stoffen betreffenden Stellungnahmen nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher darunter eine arzneiliche Wirkung verstehen und diese zudem mit einer bestimmten Krankheit in Verbindung bringen würde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2098/02

    Einstufung von Vitaminpräparaten als Arzneimittel; Vitamin E-Kapseln als

    Wenn es - auch mit Blick auf das ein Produkt mit Vitamin C betreffende Verfahren gleichen Rubrums 13 A 2097/02 - trotz eines inzwischen Jahrzehnte währenden Streits über die Qualifizierung von hochdosierten Vitaminkonzentraten bisher der Wissenschaft nicht gelungen ist, halbwegs gesicherte, für die Arzneimitteleigenschaft sprechende Erkenntnisse zu erarbeiten, dann liegt bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des aktuellen Wissenschaftsstandes kein Arzneimittel vor.
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