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   VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00   

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VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00 (https://dejure.org/2001,22544)
VG Hannover, Entscheidung vom 24.04.2001 - 13 A 4224/00 (https://dejure.org/2001,22544)
VG Hannover, Entscheidung vom 24. April 2001 - 13 A 4224/00 (https://dejure.org/2001,22544)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Übergang von Teilzeit- in Vollzeitbeschäftigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Zur Begründung dieses Widerspruchs und des Widerspruchs vom 30.03.2000 bezog sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - (u. a. NJW 2000, 2521) und machte sich weitestgehend die Urteilsbegründung des BVerwG zu Eigen.

    Zur Begründung bezieht sie sich wiederum im Wesentlichen auf das Urteil des BVerwG vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass nach dieser Entscheidung auch die entsprechende Regelung im NBG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden könne und müsse, dass die Anordnung von Einstellungsteilzeit nur dann rechtmäßig sei, wenn der betroffene Beamte sich freiwillig dafür entschieden habe.

    Die Kammer schließt sich jedoch insoweit der Auffassung des BVerwG an, wonach die Ernennung zur Beamtin auf Probe und die gesonderte Verfügung der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich zwei rechtlich eigenständige, gesondert anfechtbare Verwaltungsakte sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - zitiert nach JURIS = u. a. NJW 2000, 2521, mit Hinweis auf BVerwGE 82, 196 [198]).

    aa) Ob die vom BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) für möglich und geboten erachtete verfassungskonforme Auslegung der entsprechenden Vorschrift des § 85 c HessBG dahingehend, dass die Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur ermäßigt werden dürfe, wenn der Bewerber zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung wählen könne und von dieser Wahlmöglichkeit freiwillig zu Gunsten der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch mache, tatsächlich verfassungsrechtlich zulässig ist, mag dahinstehen.

    auch« in § 80 c Abs. 1 NBG - wie von der Klägerin geltend gemacht - so zu verstehen, dass die Einstellung unter der Voraussetzung einer (befristeten und begrenzten) Teilzeitbeschäftigung einerseits weiterhin in das Ermessen der Behörde gestellt, jedoch andererseits - bei einer sog. »verfassungskonformen Auslegung« - nur bei Zustimmung des Beamten zulässig sein soll (so z. B. im Anschluss an das Urteil des BVerwG vom 02.03.2000, a. a. O., auch VG Lüneburg, Urteil vom 18.01.2001 - 1 238/00 - und VG Braunschweig - Urteil vom 30.01.2001 - 7 A 325/00 -, Veröffentlichung jeweils nicht bekannt).

    Jede andere Verfahrensweise des Gerichts würde nicht nur in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers, sondern auch in den des BVerfG eingreifen, dem nach der Verfassung das Verwerfungsmonopol für verfassungswidrige gesetzliche Regelungen zugewiesen ist (vgl. bereits BVerfGE 8, 28 [34 ff.], sowie Bull, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - DVBl. 2000, 1773 [1775 a. E.]).

    Hinsichtlich der Bedeutung der Einstellungsteilzeit für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG nimmt die Kammer Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) und schließt sich diesen - trotz der von Bull (a. a. O.) geäußrten Bedenken gegen das dort dargestellte traditionalistische Verständnis vom Berufsbeamtentum - insoweit grundsätzlich an.

    Insoweit soll sie also auch und gerade dem ebenfalls von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Ziel dienen, die verfassungsrechtliche Funktion des Berufsbeamtentums, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, sowie die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums selbst langfristig zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, a. a. O., m. w. N.).

    Dies trägt zudem dazu bei, zu gewährleisten, dass die Maßnahme eine »längere Dauer«, wie sie das BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) für unzulässig gehalten hatte, nicht erreicht und der Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit gemessen an der regelmäßigen Gesamtdauer der Beschäftigung eines Beamten insgesamt gewahrt bleibt.

    Die Kammer teilt insoweit nicht die unter Hinweis auf BVerwGE 82, 196 (204) vom BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) vertretene Auffassung, ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz gem. Art. 33 Abs. 2 GG liege deshalb vor, weil Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt ausgewählt würden, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit fänden (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 1476/99 - Seite 8 f. des Urteilsabdrucks).

    Von daher ist die frühere Rechtsprechung des BVerwG zu der seinerzeit geltenden Rechtslage, auf die das BVerwG selbst in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) immer wieder Bezug nimmt, insoweit auch nicht mehr verwertbar.

    Soweit den Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) darüber hinaus die Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass sich aus § 1 Satz 2 BRRG i. V. m. mit einzelnen Vorschriften des BRRG (insbesondere § 36 Satz 1 BRRG) und des BBesG eine weitergehende Bindung des Landesgesetzgebers ergibt, so folgt die Kammer dem nicht.

    Mit dieser Problematik setzt sich das BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - (a. a. O.) nicht auseinander.

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Die Kammer schließt sich jedoch insoweit der Auffassung des BVerwG an, wonach die Ernennung zur Beamtin auf Probe und die gesonderte Verfügung der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich zwei rechtlich eigenständige, gesondert anfechtbare Verwaltungsakte sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - zitiert nach JURIS = u. a. NJW 2000, 2521, mit Hinweis auf BVerwGE 82, 196 [198]).

    Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 44, 249 [262 f.]; 55, 207 [240]; 71, 39 [60]; BVerwGE 82, 196 [202 f.]).

    Insoweit verweist das BVerwG im Übrigen u. a. auf seine Entscheidung in BVerwGE 82, 196 (203 f.).

    In diesem Zusammenhang weist die Kammer lediglich ergänzend darauf hin, dass ein Großteil der Begründung für die Nichtigkeit der früheren Einstellungsteilregelung, die der wiederholt vom BVerwG und von anderen Gerichten zitierten Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 1989 in BVerwGE 82, 196 zugrunde lag, darauf beruhte, dass seinerzeit die betreffende landesgesetzliche Regelung (in Niedersachsen: § 80 a NBG a. F.) in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Rahmenrecht des Bundes (§ 44 a BRRG a. F.) eine Einstellungsteilzeit ausdrücklich nur auf Antrag vorsah und ein solcher Antrag regelmäßig von den Bewerbern gegen ihren Willen erzwungen wurde, indem ihre Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung von einer entsprechenden Antragstellung abhängig gemacht wurde (vgl. BVerwGE 82, 196 [199 bis 202]).

    Die Kammer teilt insoweit nicht die unter Hinweis auf BVerwGE 82, 196 (204) vom BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) vertretene Auffassung, ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz gem. Art. 33 Abs. 2 GG liege deshalb vor, weil Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt ausgewählt würden, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit fänden (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 1476/99 - Seite 8 f. des Urteilsabdrucks).

    Das OVG Niedersachsen hat hierzu in seinem Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 1476/99 - (dort auf Seite 8 des Entscheidungsabdrucks) unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) die Auffassung vertreten, es sei unerheblich, ob für die Einstellung des Bewerbers haushaltsrechtlich eine (volle) Planstelle zur Verfügung stehe, da nach der zitierten Entscheidung des BVerwG durch den Haushaltsplan weder Ansprüche oder Verbindlichkeiten begründet noch aufgehoben würden und er keine Rechtswirkung außerhalb des Organbereichs von Parlament und Regierung entfalte.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Zum einen sind der Wesensgehalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, bei der Gesetzgebung nicht nur zu »berücksichtigen«, sondern zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren (vgl. u. a. BVerfGE 7, 155 [169 f.]; 8, 1 [16 f.]; 53, 257 [306 f.]; 76, 256 [295]).

    Zum anderen verleiht Art. 33 Abs. 5 GG, soweit er nicht nur die Berücksichtigung, sondern auch die Beachtung eines bestimmten, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffenden Grundsatzes des Berufsbeamtentums fordert und garantiert, in jedem Fall dem Beamten einen subjektiv grundrechtsähnlichen Anspruch gegen den Staat, der dahin geht, dass der Staat die durch den hergebrachten Grundsatz geschaffene persönliche Rechtsstellung nicht verletzen darf, wobei eine derartige Verletzung über Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a) GG i. V. m. § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1993 - 2 BvR 1327/87 u. a. - NVwZ 1994, 473; BVerfGE 8, 1 [17]).

    Bei diesen sowohl objektiv- als auch subjektiv-rechtlichen Verstärkungen des Regelungsgehaltes des Art. 33 Abs. 5 GG darf jedoch zum einen ein anderer, auch vom BVerfG wiederholt hervorgehobener Gesichtspunkt nicht in Vergessenheit geraten, nämlich dass Art. 33 Abs. 5 GG in jedem Fall eben nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums und den Wesensgehalt der einzelnen hergebrachten Grundsätze schützt, mithin nur »eng begrenzte verfassungsrechtliche Mindestanforderungen« (BVerfGE 8, 1 [17]) gewährleistet.

    Keineswegs sollten durch Art. 33 Abs. 5 GG die »hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums« im Sinne eines Schutzes »wohlerworbener Rechte« in ihrem bisherigen Bestand unveränderbar festgeschrieben werden (vgl. BVerfGE 7, 155 [162 ff.]; 8, 1 [16 f.]; 53, 257 [306 f.]; 76, 256 [295]).

    Das Alimentationsprinzip verleiht dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 8, 1 [17]; 99, 300 [314]).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.12.1987 - 5 A 124/87

    Lehramtsbewerber; Referendar; Teilzeitbeschäftigung; Nebentätigkeit; Lehramt;

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Wenn man jedoch mit der inzwischen wohl ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur akzeptiert, dass eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten grundsätzlich in bestimmten Grenzen - höchstens wohl bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. Loschelder, a. a. O., S. 90 f.) - mit den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums vereinbar ist (vgl. bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.1987 - 5 A 124/87 - NVwZ-RR 1988, 37 [39 f.], und im Übrigen nur Schwegmann/Summer, a. a. O., § 6 BBesG Rn. 2, jeweils m. w. N.), und dies tut die Kammer, dann kann es insoweit nicht darauf ankommen, ob die Teilzeitbeschäftigung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt.

    Zu fordern ist lediglich weiterhin, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Beamtenrechts allgemein berücksichtigt, dass die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit die Regel und die Teilzeitbeschäftigung die Ausnahme bleibt, mithin den hergebrachten Grundsatz nicht aufgibt, sondern als Leitmotiv für seine Regelungen berücksichtigt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.1987, a. a. O. [40]).

    Ein unzulässiger Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich dieses Grundsatzes ist daher jedenfalls bei isolierter Betrachtung schon gar nicht gegeben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.1987, a. a. O. [40]).

    Die Entscheidung, Stellen nur als Teilzeitstellen anzubieten, liegt mithin zunächst in der autonomen Gestaltungsfreiheit der Verwaltung, und ist insoweit der eigentlichen Auswahlentscheidung, bei der Art. 33 Abs. 2 GG nur zum Tragen kommt, vorgelagert (so u. a. auch Bull, a. a. O. [1774] und OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.1987, a. a. O. [40 f.], jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Es gehört ebenso wie der korrespondierende Einsatz der vollen Arbeitskraft für den Beruf als prägender Stukturinhalt des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. u. a. BVerfGE 55, 207 [240]; 81, 363 [375]; 99, 300 [314]; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 73]; Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - [Buchholz 239.1 § 53 a Nr. 1]).

    Das Alimentationsprinzip verleiht dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 8, 1 [17]; 99, 300 [314]).

    Dieser ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196 [200]; 70, 251 [267]; 99, 300 [314 f.]).

    Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 [216 f.]; 39, 196 [201]; 44, 249 [265]; 70, 251 [267]; 99, 300 [315]).«.

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Dieser ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196 [200]; 70, 251 [267]; 99, 300 [314 f.]).

    Sie schafft die Voraussetzungen dafür, dass der Beamte sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit dazu beitragen kann, die dem Berufsbeamten vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 70, 251 [267]).

    Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 [216 f.]; 39, 196 [201]; 44, 249 [265]; 70, 251 [267]; 99, 300 [315]).«.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93 und 1 BvR 897/95 - (NJW 1999, 3033), in dem das BVerfG einen Eingriff in den Schutzbereich Art. 9 Abs. 3 GG für durch das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich legitimiert erklärt hatte, und meint, auch das grundrechtsähnliche Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG müsse in dieser Weise am Prinzip der praktischen Konkordanz gemessen werden.

    Selbst für die sog. »schrankenlosen« Grundrechte, die ihrem Wortlaut nach ohne Gesetzesvorbehalt oder sonstige Einschränkungsmöglichkeiten gewährleistet sind, wie z. B. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG, ist aber allgemein anerkannt, dass Einschränkungen des Schutzbereichs zum Schutz anderer Rechtsgüter von verfassungsrechtlichem Rang zulässig sind (sog. »verfassungsimmanente Schranken«) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93 und 1 BvR 897/95 - NJW 1999, 3033 [3034 f.] m. w. N.; st. Rspr.).

    Vielmehr sind, soweit eine Teilzeitbeschäftigung überhaupt zulässig ist, entsprechende Abzüge bei der Alimentation wie Eingriffe in ohne Gesetzesvorbehalt (»schrankenlos«) gewährleistete Grundrechte jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als die betreffende gesetzliche Regelung dem Schutz von Gemeinwohlbelangen dient, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt, und gemessen an diesem Ziel verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 2 BvR 2203/93 und 1 BvR 897/95 - NJW 1999, 3033 ff., dort zu Eingriffen in Art. 9 Abs. 3 GG, m. w. N.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Sie kann zwar zulässig und ggf. sogar geboten sein, um den Anwendungsbereich einer Norm, mit der der Gesetzgeber eine weitergehende Wirkung beabsichtigt hatte, als es die Verfassung gestattet, verfassungskonform zu beschränken, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers - quasi im Wege einer »geltungserhaltenden Reduktion« - so viel wie möglich aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, a. a. O., sowie auch grundlegend BVerfGE 8, 28 [34]).

    In diesem Sinne findet jede verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (st. Rspr. des BVerfG; vgl. nur BVerfGE 8, 28 [33 ff.] [grundlegend]; 8, 38 [41]; 18, 97 [111]; 99, 341 [358] m. w. N.).

    Jede andere Verfahrensweise des Gerichts würde nicht nur in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers, sondern auch in den des BVerfG eingreifen, dem nach der Verfassung das Verwerfungsmonopol für verfassungswidrige gesetzliche Regelungen zugewiesen ist (vgl. bereits BVerfGE 8, 28 [34 ff.], sowie Bull, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - DVBl. 2000, 1773 [1775 a. E.]).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Dieser ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196 [200]; 70, 251 [267]; 99, 300 [314 f.]).

    Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 [216 f.]; 39, 196 [201]; 44, 249 [265]; 70, 251 [267]; 99, 300 [315]).«.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 44, 249 [262 f.]; 55, 207 [240]; 71, 39 [60]; BVerwGE 82, 196 [202 f.]).

    Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 [216 f.]; 39, 196 [201]; 44, 249 [265]; 70, 251 [267]; 99, 300 [315]).«.

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99

    Beamter; Ernennung; Rücknahme; Teilzeitbeschäftigung; Täuschung;

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • VG Frankfurt/Main, 09.11.1998 - 9 E 1570/98

    Anspruch auf vollzeitige und regelmäßige Arbeitszeit sowie auf volles Gehalt der

  • BVerfG, 20.12.1993 - 2 BvR 1327/87

    Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Abwahl kommunaler Wahlbeamter in Hessen

  • BVerwG, 14.10.1994 - 2 NB 2.94

    Beamtenrecht - Landesrechtliche Arbeitszeitverlängerung - Vereinbarkeit mit

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerwG, 01.03.2000 - 2 WDB 1.00

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 35.96

    Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf Beamtenversorgung bei vorzeitigem

  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 2203/93

    Binnenmarkt contra kommunales Selbstverwaltungsrecht? (Uwe Zimmermann)

  • OVG Hamburg, 05.07.2000 - 1 Bs 71/00

    Zulässigkeit der Teilzeitbeschäftigung von Beamten bei vorliegender

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • VG Lüneburg, 18.01.2001 - 1 A 238/00

    Einstellungsteilzeit; verfassungskonforme Auslegung; Zwangsteilzeit

  • BVerfG, 13.06.1958 - 1 BvR 346/57

    Rechtswegerschöpfung in Entschädigungsverfahren

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • VG Lüneburg, 07.05.2003 - 1 A 241/00

    Arbeitslosigkeit; Arbeitszeitkonto; Arbeitszeitregelung; Berufsbeamtentum;

    2.1 Dieses Auslegungsergebnis ist durch Einbeziehung und Abwägung verschiedenster Gesichtspunkte zu gewinnen, wobei nicht etwa nur beim "eindeutig festgestellten Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages" (VG Hannover, Urt. v. 24.4.01 - 13 A 4224/00 - S. 15 d. Abdrucks) als Teilaspekt stehen geblieben werden darf.
  • VG Lüneburg, 07.05.2003 - 1 A 247/00

    Alimentation; Arbeitslosigkeit; Auslegung; Beamte; Besoldung;

    2.1 Dieses Auslegungsergebnis ist durch Einbeziehung und Abwägung verschiedenster Gesichtspunkte zu gewinnen, wobei nicht etwa nur beim "eindeutig festgestellten Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages" (VG Hannover, Urt. v. 24.4.01 - 13 A 4224/00 - S. 15 d. Abdrucks) als Teilaspekt stehen geblieben werden darf.
  • VG Lüneburg, 31.01.2001 - 1 A 328/00

    Zur Zwangsteilzeit bei der Einstellung von Lehrern

    2.1 Dieses Auslegungsergebnis geht auf die Einbeziehung und Abwägung verschiedenster normativer Gesichtspunkte zurück, wobei nicht etwa nur beim "eindeutig festgestellten Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages" (VG Hannover, Urt. v. 24.4.01 - 13 A 4224/00 - S. 15 d. Abdrucks) als einzelnem Teilaspekt stehen geblieben werden darf.
  • VG Lüneburg, 07.04.2003 - 1 A 281/00

    Alimentationsgrundsatz; Auslegung; beamtenrechtliche Grundprinzipien;

    2.1 Dieses Auslegungsergebnis ist durch Einbeziehung und Abwägung verschiedenster Gesichtspunkte zu gewinnen, wobei nicht etwa nur beim "eindeutig festgestellten Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages" (VG Hannover, Urt. v. 24.4.01 - 13 A 4224/00 - S. 15 d. Abdrucks) als Teilaspekt stehen geblieben werden darf.
  • VG Lüneburg, 07.04.2003 - 1 A 240/00

    Einstellung; erzwungene Teilzeit; Freiwilligkeit; Gesetzeswille; Gesetzgeber;

    2.1 Dieses Auslegungsergebnis ist durch Einbeziehung und Abwägung verschiedenster Gesichtspunkte zu gewinnen, wobei nicht etwa nur beim "eindeutig festgestellten Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages" (VG Hannover, Urt. v. 24.4.01 - 13 A 4224/00 - S. 15 d. Abdrucks) als Teilaspekt stehen geblieben werden darf.
  • VG Lüneburg, 11.07.2001 - 1 A 279/00

    Einstellungsteilzeit; Haushaltskonsolidierung; Kompensation eines Lehrersolls;

    2.1 Dieses Auslegungsergebnis ist durch Einbeziehung und Abwägung verschiedenster Gesichtspunkte zu gewinnen, wobei nicht nur beim "eindeutig festgestellten Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages" (VG Hannover, Urt. v. 24.4.01 - 13 A 4224/00 - S. 15 d. Abdrucks) stehen geblieben werden darf.
  • VG Lüneburg, 07.06.2001 - 1 A 306/00

    Einstellungsteilzeit; Kompensation eines Lehrersolls; Lehrerarbeitszeit;

    2.1 Dieses Auslegungsergebnis ist durch Einbeziehung und Abwägung verschiedenster Gesichtspunkte zu gewinnen, wobei nicht etwa nur beim "eindeutig festgestellten Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages" (VG Hannover, Urt. v. 24.4.01 - 13 A 4224/00 - S. 15 d. Abdrucks) stehen geblieben werden darf.
  • VG Lüneburg, 07.05.2003 - 1 A 284/00

    Alimentationsprinzip; Auslegung; Beamter auf Probe; Bedeutungszusammenhang;

    2.1 Dieses Auslegungsergebnis ist durch Einbeziehung und Abwägung verschiedenster Gesichtspunkte zu gewinnen, wobei nicht etwa nur beim "eindeutig festgestellten Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages" (VG Hannover, Urt. v. 24.4.01 - 13 A 4224/00 - S. 15 d. Abdrucks) als Teilaspekt stehen geblieben werden darf.
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