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   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 13 B 69/01   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 13 B 69/01 (https://dejure.org/2001,2661)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 (https://dejure.org/2001,2661)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 13 B 69/01 (https://dejure.org/2001,2661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Telekommunikationsrechtliche Ausgestaltung der Regulierung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs; Telekommunikationsrechtliche Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der festzusetzender Entgelte für eine angeordnete Zusammenschaltung; Ausgestaltung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Deutsche Telekom muss Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde vorerst nicht befolgen

  • beck.de (Leitsatz)

    Zusammenschaltungsanordnung bei gleichzeitiger Festsetzung der Zusammenschaltungsentgelte

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck.de PDF, S. 20 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gerichtliche Kontrolle auf Regierungsentscheidungen - Auswirkungen auf die Märkte für Telekommunikation aus Sicht der Wettbewerber (Raimund Schütz)

  • beck.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Top Thema: Reg TP: EBC II - Entscheidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2001, 548
  • K&R 2001, 424
  • afp 2001, 204
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 25.01.1995 - BT-Drs 13/309
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 13 B 69/01
    Der Hintergrund der Regelung des § 39 Alt. 2 TKG leuchtet unmittelbar ein: Im Falle der Zusammenschaltungsvereinbarung unterliegen die vereinbarten Entgelte - von niemandem angezweifelt - der Ex-ante-Regulierung, was aus § 39 Alt. 1 TKG folgt und bereits in der Begründung zu § 39 des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebracht ist (vgl. BT-Drucks. 13/309, S. 47).
  • VG Köln, 30.08.2001 - 1 K 8253/00

    Neue Tarife für Nutzung fremder Telefon-Netze vorerst auf Eis

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 13 B 69/01
    Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 8253/00 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2000 - 13 B 2018/99

    Antrag auf einstweilige Anordnung der Vorlage eines Entgeltgenehmigungsantrags

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 13 B 69/01
    vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 5. Juli 2000 - 13 B 2018/99 -.
  • OLG Stuttgart, 05.04.2007 - 202 EnWG 8/06

    Elektrizitätsversorgungsnetz: Genehmigung von Netznutzungsentgelten; Darlegungs-

    Den Unternehmen stehe insoweit ein wirtschaftlicher Entscheidungsspielraum zu, der zumindest im Rahmen der Sachverhaltswürdigung angemessen berücksichtigt werden müsse, was das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 03.05.2001, Az. 13 B 69/01 (= BF 26) für das Verfahren nach dem TKG bereits entschieden habe.
  • VG Köln, 24.01.2002 - 1 L 2574/01

    Anforderungen an die Substantiierung einer Verweigerung des Zugangs zu einem

    Anhaltspunkte für ein unvertretbares Abwägungsergebnis sind insbesondere nicht aufgrund des Vortrages der Antragstellerin erkennbar, Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides stelle einen mittelbaren Zwang zur Änderung ihrer Netzstruktur dar, den das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 08.05.2001 - 13 B 69/01 - für aller Voraussicht nach unzulässig erklärt habe.

    vgl. insoweit: Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K8253/00 - und Beschluss des OVG NRW vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -.

    Dabei orientiert sich die Kammer an der Streitwertbestimmung des OVG NRW im ersten EBC-Verfahren (vgl. Beschluss vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -) und setzt von dem dort angenommenen Wert von 12 Millionen DM nur die Hälfte an, weil es hier nur um eine Zusammenschaltungsanordnung und nicht zusätzlich auch um eine Entgeltgenehmigung geht.

  • VG Köln, 06.03.2002 - 1 L 2836/01

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage eines Antrags zur Entgeltgenehmigung

    Ebensowenig wird die für eine Entgeltregulierung im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung vertretene Auffassung geteilt, der Genehmigungsantrag könne auch vom Zusammenschaltungsberechtigten gestellt werden, so aber: OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2001, - 13 B 69/01 -, Multimedia und Recht (MMR) 2001, 548 (548).

    VG Köln, Urteile vom 18. November 1999 - 1 K 4699/97 -, UA S. 6, vom 9. November 2000 - 1 K 10406/98 -, UA S. 19 f., sowie vom 30. August 2001 in den Verfahren - 1 K 8253/00 -, UA S. 13, und - 1 K 9669/98 -, UA S. 19 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 13 B 69/01 -, MMR 2001, 548 (548) für die Entgeltfestsetzung im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung, Die gegenteilige Auffassung des OVG NRW, dass das TKG keine Befugnis der Antragsgegnerin zur Anforderung eines Entgeltantrages enthalte, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2000 in den Verfahren - 13 B 2019/99 -, Beschlussabdruck (BA) S. 5 ff., und - 13 B 2018/99 -, NVwZ 2001, 698 (698 f.), vermag nicht zu überzeugen, weil der durch § 29 TKG vermittelte Schutz den Wettbewerbern keine Planungssicherheit über die Höhe des von ihnen zukünftig an die Antragstellerin zu zahlenden Entgeltes bietet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2002 - 13 B 617/02

    Allgemeine Aufsichtsbereiche und Eingriffsbefugnisse der Regulierungsbehörde für

    Denn der Zusammenschaltungspartner, der die Entgeltgenehmigung für die Durchführung des Geschäfts ebenso benötigt wie der Zusammenschaltungspflichtige, kann nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.5.2001 - 13 B 69/01 -, MMR 2001, 548, an der er festhält, bei der Regulierungsbehörde auch die Festsetzung des Entgelts beantragen, was u.a. aus Buchstabe j) der Anlage zu § 5 Abs. 2 NZV folgt, selbst wenn er die nach der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung von dem Zusammenschaltungspflichtigem zu fordernden Kostennachweise nicht vorlegen kann und der Regulierungsbehörde nur eine Entgeltberechnung nach der Vergleichsmarktmethode möglich ist.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 3.5.2001 - 13 B 69/01 - (Seite 7) festgestellt hat, die Regulierungsbehörde könne mit der Zusammenschaltungsanordnung dem Zusammenschaltungspflichtigen unter Fristsetzung "die Möglichkeit einräumen", die Entgelte anzugeben, einen entsprechenden Genehmigungsantrag zu stellen und die nach § 2 TEntgV geforderten Nachweise vorzulegen, ist damit erkennbar keine Ermächtigung für eine regelnde und mit Verwaltungszwang durchsetzbare Aufforderung zur Stellung eines Entgeltgenehmigungsantrages und zur Vorlage der notwendigen Kostennachweise angesprochen.

  • VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05

    Betreibung eines Telekommunikationsnetzes; Zusammenschaltung von

    Mit den Regelungen in § 25 Abs. 5 und 6 TKG sollte nämlich ersichtlich die bisherige Rechtslage geändert werden, die für eine Entgeltfestsetzung in einer Zusammenschaltungsanordnung keinen Raum ließ, weil in § 39 2.Alt TKG 1996 ein separates Entgeltgenehmigungsverfahren vorgeschrieben war, vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K 8253/00 - und OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -, was regelmäßig zu getrennten Klageverfahren über die Zusammenschaltungsanordnung als solche und über die Entgeltgenehmigung führte.
  • VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01

    Regulierungsbehördliche Anordnung einer Zusammenschaltung von

    Der diesem Antrag stattgebende Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. September 2000 war Gegenstand eines für die Antragstellerin erfolgreichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 2484/00 VG Köln bzw. 13 B 69/01 OVG NRW); mit Urteil vom 30. August 2001 hob das beschließende Gericht die Anordnung auf (1 K 8253/00).

    Dabei orientiert sich das Gericht an der Streitwertbestimmung des OVG NRW im ersten EBC- Verfahren (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2001 - 13 B 69/01 -) und setzt von dem dort angenommenen Wert von 12 Millionen DM nur die Hälfte an, weil es hier nur um eine Zusammenschaltungsanordnung und nicht zusätzlich auch um eine Entgeltgenehmigung geht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 13 A 5146/00

    Genehmigung der von einem marktbeherrschenden Unternehmen beantragten Entgelte

    vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 3. Mai 2001 - 13 B 69/01 -, MMR 2001, 548.

    Im Übrigen war die Antwort durch die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 3. Mai 2001 - 13 B 69/01 -, a.a.O., wonach die Regulierungsbehörde dann, wenn der Zusammenschaltungspflichtige nach Aufforderung einen Genehmigungsantrag nebst Nachweisen nicht stellt, mit den ihr nach der Telekommunikations- Entgeltregulierungsverordnung verbleibenden Möglichkeiten die Entgelte dem Maßstab des § 24 TKG entsprechend festsetzen kann und muss, bereits vorgezeichnet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2003 - 13 A 4354/01

    Telekommunikationsrechtliche Voraussetzungen der Genehmigung sog. EBC-Entgelte;

    Die Anordnung der Zusammenschaltung und Entgeltfestsetzung vom 8. September 2000 konnte ihre regelnde Wirkung auf Grund des Aussetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts und der Bestätigung dessen durch den Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2001 - 13 B 69/01 - nie entfalten und ist auch deshalb nie befolgt worden; eine tatsächliche Zusammenschaltung auf der Grundlage der Anordnung vom 8. September 2000 ist in der zu betrachtenden Zwischenzeit nicht erfolgt und kann im Nachhinein auch nicht mehr erfolgen.

    Die Beklagte hat nach der Entscheidung des Senats vom 3. Mai 2001 - 13 B 69/01 - keine Zusammenschaltungsanordnungen mit gleichzeitiger Entgeltregelung mehr getroffen; vielmehr praktiziert sie die Festsetzung der Entgelte entsprechend den Ausführungen des Senats, wie ihre Entgeltentscheidung im Bescheid vom 12. Oktober 2001 und die Zusammenschaltungsanordnung betreffend die Klägerin und die Beigeladene vom 13. November 2001 zeigen und sie im Verfahren 13 B 2175/02 mit Schriftsatz vom 11. November 2002 bestätigt hat.

  • VG Köln, 21.02.2002 - 1 K 5694/98

    Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme der Leistung Preselection eines

    ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 - (Entscheidungsabdruck S.9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2004 - 13 A 1703/02

    Substitution nicht nachgewiesener Kosten durch andere Erkenntnisquellen ;

    Gegenteiliges hat der Senat auch nicht in seinem - die Möglichkeiten der Regulierungsbehörde aufzeigenden - Beschluss vom 3. Mai 2001 - 13 B 69/01 - oder Beschluss vom 5. Juli 2000 - 13 B 2018/99 - vertreten.
  • VG Köln, 22.10.2008 - 21 K 418/07

    Ermessen bei der Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte sogenannter

  • VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 1799/01

    Genehmigungspflichtigkeit von Entgelten für die Inanspruchnahme der Leistung

  • VG Köln, 22.10.2008 - 21 K 405/07

    Entgeltgenehmigung im Rahmen des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2002 - 13 B 307/02
  • VG Köln, 04.11.2004 - 1 K 8209/01
  • VG Köln, 18.11.2004 - 1 K 639/00

    Telekommunikationsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen von Verträgen über die

  • VG Köln, 07.06.2005 - 1 L 624/05

    Teilanfechtbarkeit einer Anordnung von Zusammenschaltung und Entgeltfestsetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2002 - 13 B 452/02
  • VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 5870/02

    "AlsobTarifierung"; Verfügung von Bereitstellungsfristen als notwendiger Inhalt

  • VG Köln, 23.05.2002 - 1 K 2688/99
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