Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2003 - 13 C 11/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 15 Nc 75/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2003 - 13 C 11/03



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Wird zitiert von ... (29)  

  • VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 15 Nc 20/07  
    Aus diesem Grunde hat die Kammer sie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum in Fortführung ihrer ständigen Rechtsprechung entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden qualifiziert, vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2003, 15 Nc 6/02.HM u. a.; ebenso bereits Beschlüsse vom 17. Dezember 1992, 15 Nc 229/92.HM u.a., 3. Dezember 1993, 15 Nc 249/93.HM u. a., 12. Dezember 1994, 15 Nc 82/94.HM u. a. und 2. Dezember 1997, 15 Nc 28/97.HM u.a., 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06.HM u.a. unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 6. Januar 2003, Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in seinen Beschwerdeentscheidungen zum zurückliegenden Berechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt, vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, und 17. März 2003, 13 C 11/03 u. a., und damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u. a., Buchholz Nr. 421.212 Nr. 34, S. 34 f.; so ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, a. a. O..

    Der mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6.04 m.w.N. sowie die Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00, nach dem sogenannten "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken.

  • VG Düsseldorf, 06.12.2004 - 15 Nc 234/04  
    Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in einer Beschwerdeentscheidung zum vorausgegangenen Berechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt, Beschluss vom 17. März 2003 -13 C 11/03-, und damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden, vgl. Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -.

    Dieses gebietet es nämlich nicht, sog. "„Titellehre" kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 -7 C 10.86 u.a.-, Buchholz Nr. 421.212 Nr. 34, S. 34 f.; so jetzt ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003 a.a.O..

    Der mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6.04 m.w.N. sowie die Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00;.

  • VG Düsseldorf, 08.01.2007 - 15 Nc 22/06  
    Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in seinen Beschwerdeentscheidungen zum zurückliegenden Berechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt, vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, und 17. März 2003, 13 C 11/03 u. a., und damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u. a., Buchholz Nr. 421.212 Nr. 34, S. 34 f.; so ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, a. a. O..

    Der mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6.04 m.w.N. sowie die Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00;.

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