Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - 13 C 268/10 |
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Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität ohne vorherigen Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der Kapazität im Wege einer einstweiligen Anordnung
Kurzfassungen/Presse
- 123recht.net (Kurzinformation)
Direktbewerbungen als Voraussetzung für eine Studienplatzklage?
Wird zitiert von ... (11)
- VG Düsseldorf, 23.11.2010 - 15 Nc 84/10
Direktbewerbungen als Voraussetzung für eine Studienplatzklage?
Diese Kammerrechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), in seiner auf den vorgenannten Beschluss bezogenen Beschwerdeentscheidung, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 13 C 268/10, www.nrwe.de und juris-Dokumentation, mit der Maßgabe bestätigt, dass, weil nicht entscheidungserheblich, offen bleiben könne, ob bei einer fehlenden Bewerbung auf einen innerkapazitären Studienplatz für einen im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Kapazitätsüberprüfungsanspruch das Rechtsschutzbedürfnis fehle oder aber der erforderliche Anordnungsgrund.OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010, a. a. O.; ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt etwa Beschluss vom 1. September 2010, a. a. O..
- VG München, 21.06.2012 - M 3 E 12.1030
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität
Es sprechen gute Gründe dafür, die Zulässigkeit eines Antrags auf außerkapazitäre Berücksichtigung von der vorherigen Bewerbung im regulären Vergabeverfahren, also um einen innerkapazitären Studienplatz abhängig zu machen; jedenfalls aber besteht kein Grund, im Verfahren nach § 123 VwGO durch Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Zulassung die Hauptsache vorweg zu nehmen, wenn der gerichtlich beantragte Studienplatz nicht bereits im regulären Vergabeverfahren beantragt worden war (vgl. OVG NRW vom 12.10.2010, Az. 13 C 268/10; VG Düsseldorf vom 8.12.2010, Az. 15 Nc 17/10, m.w.N.).Dies gilt sogar dann, wenn im Hinblick auf bekannt hohe Anforderungen an die Qualifikation von vornherein absehbar ist, dass der Bewerber die Anforderungen für die Berücksichtigung bei der regulären Vergabe der Studienplätze nicht erfüllen wird (vgl. OVG NRW vom 12.10.2010, Az. 13 c 268/10, a.a.O., Rn 17, für die erforderliche reguläre Bewerbung um einen Studienplatz im Studiengang Psychologie mit einer Abiturdurchschnittsnote von 3, 5).
- VG Düsseldorf, 10.03.2011 - 15 K 8067/09 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 13 C 268/10, www.nrwe.de und juris-Dokumentation, ferner ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 1. September 2010, 15 Nc 15/10, www.nrwe.de und juris-Dokumentation; vgl. außerdem OVG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008, 3 Nc 216/07, juris-Dokumentation.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 13 C 268/10, a.a.O.; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 1. September 2010, 15 Nc 15/10, a.a.O.
- VG Köln, 31.08.2012 - 6 Nc 73/12
Zulassung Lehramt Grundschule Uni Köln Sommersemester 2012 anderweitige …
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.06.2012 - 13 B 557/12 - und 12.10.2010 - 13 C 268/10 -. - VG Düsseldorf, 08.12.2010 - 15 Nc 17/10 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, die bestehen, wenn es entgegen der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Rechtsprechung der Kammer an einer vorherigen fristgerechten Bewerbung um den Erhalt eines innerkapazitären Studienplatzes mit Bezug auf die gerichtlich in Anspruch genommene Hochschule fehlt, vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 1. September 2010, 15 Nc 15/10, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 13 C 268/10, jeweils juris und www.nrwe.de, ferner Beschluss der Kammer vom 23. November 2010, 15 Nc 84/10, juris und www.nrwe.de, im Einzelnen zu den Anforderungen einer innerkapazitären Bewerbung für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008, 3 Nc 216/07, juris, und VG Münster, Beschluss vom 12. März 2009, 9 L 45/09, juris, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
- VG Düsseldorf, 08.12.2010 - 15 Nc 43/10 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, die bestehen, wenn, wie hier, durch die Stiftung für Hochschulzulassung eine auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Teilzulassung bei einer anderen Universität (hier: Universität Marburg) angeboten worden ist, vgl. zur Erledigung des Rechtsstreits durch anderweitige Zuweisung eines Teilstudienplatzes: OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 3 Nc 53/05, NVwZ-RR 2006, 797-798; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2006, NC 9 S 77/06, NVwZ-RR 2007, 177-178 zum fehlenden Anordnungsgrund bei Teilzulassung an einer anderen Hochschule, sowie ferner dann, wenn es entgegen der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Rechtsprechung der Kammer an einer vorherigen fristgerechten Bewerbung um den Erhalt eines innerkapazitären Studienplatzes mit Bezug auf die gerichtlich in Anspruch genommene Hochschule fehlt, vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 1. September 2010, 15 Nc 15/10, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 13 C 268/10, jeweils juris und www.nrwe.de, ferner Beschluss der Kammer vom 23. November 2010, 15 Nc 84/10, juris und www.nrwe.de, im Einzelnen zu den Anforderungen einer innerkapazitären Bewerbung für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008, 3 Nc 216/07, juris, und VG Münster, Beschluss vom 12. März 2009, 9 L 45/09, juris, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
- VG Bayreuth, 09.11.2011 - B 3 E 11.10012
Bachelor Psychologie; Zulassung 1. Semester 2011/2012 (WS), Universität Bamberg; …
Nach Auffassung des OVG NRW bleibt zwar ein Antrag nach § 123 VwGO auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität ohne vorherigen Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der Kapazität erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 13 C 268/10 - juris -). - OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - 3 M 27/11
Bewerbung eines Studienbewerbers um einen Studienplatz als Voraussetzung für den …
Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Regelungsanordnung nur dann nötig i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, wenn der Studienbewerber seinerseits die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz zu erlangen (vgl. OVG NW, Beschl v. 12.10.2010 - 13 C 268/10 - Rdnr. 10 ;… HambOVG, Beschl. v. 23.04.2008 - 3 Nc 216/07 - Rdnr. 6 ). - VG Bayreuth, 24.11.2010 - B 5 E 10.10007
Anordnungsgrund
Diese Stichtagsregelung sei ein Indiz für eine vorrangige Bedeutung des innerkapazitären Zulassungsanspruchs (OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az. 13 C 268/10). - VG Köln, 27.02.2012 - 6 Nc 540/11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010 - 13 C 268/10.
- VG Köln, 29.02.2012 - 6 Nc 463/11
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