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   AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06   

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AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06 (https://dejure.org/2007,43881)
AG Bonn, Entscheidung vom 31.01.2007 - 13 C 308/06 (https://dejure.org/2007,43881)
AG Bonn, Entscheidung vom 31. Januar 2007 - 13 C 308/06 (https://dejure.org/2007,43881)
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  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, §

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuvielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986, 1381).

    Im Fall einer irrtümlichen Zuvielüberweisung liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 1986, 1381) eine wirksame Anweisung vor, die lediglich fehlerhaft ausgeführt worden sei.

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

    a) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend hat der VII. Zivilsenat in der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung vom 25. September 1986 (VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382) ausgeführt, im Falle einer Zuvielüberweisung sei eine wirksame Anweisungdes Kontoinhabers gegeben.

    Ein anderer Teil vertritt demgegenüber die Ansicht, in Fällen der irrtümlichen Zuvielüberweisung seitens der Bank stehe dieser hinsichtlich des Mehrbetrages stets ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zu (OLG Hamburg WM 1982, 249, 251; Canaris WM 1980, 354, 355; ders. JZ 1987, 201, 202 f.; v. Caemmerer JZ 1962, 385, 387; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil, Teilband 11, 8. Aufl. S. 53; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 812 Rdn. 51), da weder eine Anweisung des scheinbar Anweisenden vorliege noch dieser in ihm zurechenbarer Weise den Anschein einer solchen Anweisung gesetzt habe.

    Auch hier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den Anweisenden, erbringen (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO S. 1382).

    Auch die irrtümliche Zuvielüberweisung ist daher im Ergebnis als bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen Anweisenden und Bank zu werten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO).

  • BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75

    Bereicherungsausgleich bei Wechseleinlösung nach Konkurseröffnung

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5).

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75

    Bereicherungsausgleich bei Geldüberweisungen an falschen Empfänger

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5).

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

  • BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381).

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

  • BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03

    Rechtsstellung der einlösenden Bank bei Unwirksamkeit der Scheckbegebung wegen

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5).

    Da der gutgläubige Vertragspartner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.).

    Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147 ff.).

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5).

    Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147 ff.).

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5).

    Da der gutgläubige Vertragspartner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.).

    Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147 ff.).

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5).

  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 110/83

    Widerrufener Dauerauftrag - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381).

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 308/06
    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381).

  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 47/83

    Zuvielüberweisung durch Notar - § 812 BGB, Anweisung, Fehler im

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

  • OLG Hamm, 10.03.1987 - 2 U 116/86
  • OLG Köln, 18.01.2001 - 7 U 102/00

    Bank- und Kreditsicherungsrecht; Bereicherungsausgleich im Fall der Leistung

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 152/04

    Rückforderung eines überwiesenen Betrages nach Änderung des Empfängerkontos durch

  • BGH, 21.10.1994 - V ZR 12/94

    Zum Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 93/89

    Bereicherungsausgleich bei gefälschtem Überweisungsauftrag

  • BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Überweisung - Stornorecht der Banken

  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

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