Rechtsprechung
   AG Berlin-Mitte, 30.10.2014 - 13 C 3119/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,56101
AG Berlin-Mitte, 30.10.2014 - 13 C 3119/13 (https://dejure.org/2014,56101)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 30.10.2014 - 13 C 3119/13 (https://dejure.org/2014,56101)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 13 C 3119/13 (https://dejure.org/2014,56101)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,56101) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Bruttowert nur bei Ersatzbeschaffung - Geschädigter muss Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweisen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 225/05

    Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils bei Unfallbeschädigung eines

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 30.10.2014 - 13 C 3119/13
    Verzichtet der Geschädigte - wie hier - allerdings auf eine Ersatzbeschaffung und fälit tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach 8 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersaizfä- hig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten begrenzt (BGH, Urteil vorn 09.05.2008, Az.: VI ZR 225/05, NJW 2008, 2181 - 2182, zitiert nach Juris) ZP 450.
  • BGH, 09.04.2008 - XII ZR 89/06

    Wahrung der Schriftform in einem Nachtragsvertrag zum Mietvertrag

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 30.10.2014 - 13 C 3119/13
    Verzichtet der Geschädigte - wie hier - allerdings auf eine Ersatzbeschaffung und fälit tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach 8 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersaizfä- hig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten begrenzt (BGH, Urteil vorn 09.05.2008, Az.: VI ZR 225/05, NJW 2008, 2181 - 2182, zitiert nach Juris) ZP 450.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht