Weitere Entscheidung unten: FG München, 18.12.2006

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   FG München, 18.12.2006 - 13 K 1042/04   

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FG München, 18.12.2006 - 13 K 1042/04 (https://dejure.org/2006,28206)
FG München, Entscheidung vom 18.12.2006 - 13 K 1042/04 (https://dejure.org/2006,28206)
FG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2006 - 13 K 1042/04 (https://dejure.org/2006,28206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 66 § 68 S. 1 § 73 Abs. 1 S. 1
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in Fällen, in denen zwei Klagen bei ein und demselben Senat eines Finanzgerichts erhoben wurden, das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit durch Verbindung der beiden Sachen zu beseitigen (BFH, ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in Fällen, in denen zwei Klagen bei ein und demselben Senat eines Finanzgerichts erhoben wurden, das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit durch Verbindung der beiden Sachen zu beseitigen (BFH, ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • FG München, 18.12.2006 - 13 K 1356/02

    Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Verbindung der später erhobene

    Auszug aus FG München, 18.12.2006 - 13 K 1042/04
    Im Klageverfahren unter dem Aktenzeichen (Az.) 13 K 1356/02 war ursprünglich Streitgegenstand der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 11. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2002.

    Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2004 hat der Berichterstatter die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen, denn der Einkommensteueränderungsbescheid für 1999 vom 25. November 2002 sei Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens in Sachen Einkommensteuer 1999 unter dem Az. 13 K 1356/02 geworden.

    Die beiden Verfahren unter den Aktenzeichen (Az.) 13 K 1356/02 und Az. 13 K 1042/04 werden nach § 73 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

    Die vorliegende Klage i.S. Einkommensteuer 1999 aus dem Schriftsatz vom 28. Juli 2003 unter dem Az. 13 K 1042/04 führte zu einer doppelten Rechtshängigkeit (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BStBl II 1986, 302 unter 2.), denn der Einkommensteuerbescheid 1999 war bereits - wegen § 68 Satz 1 FGO -- Gegenstand der Klage unter dem Az. 13 K 1356/02.

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 78/82

    Berichtigungsbescheid - Einspruch - Zurücknahme des Einspruchs

    Auszug aus FG München, 18.12.2006 - 13 K 1042/04
    Die vorliegende Klage i.S. Einkommensteuer 1999 aus dem Schriftsatz vom 28. Juli 2003 unter dem Az. 13 K 1042/04 führte zu einer doppelten Rechtshängigkeit (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BStBl II 1986, 302 unter 2.), denn der Einkommensteuerbescheid 1999 war bereits - wegen § 68 Satz 1 FGO -- Gegenstand der Klage unter dem Az. 13 K 1356/02.
  • BFH, 26.05.2006 - IV B 151/04

    Rechtshängigkeit - zwei Klagen gegen einen Steuerbescheid

    Auszug aus FG München, 18.12.2006 - 13 K 1042/04
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht auf zwei Entscheidungen beharrt (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 151/04, BFH/NV 2006, 2086 ).
  • FG München, 18.12.2006 - 13 K 1356/02
    Diese Streitsache wird nun unter dem Az. 13 K 1042/04 geführt.

    Das FA ist der Auffassung, dass die Klage i.S. Einkommensteuer 1999 unter dem Az. 13 K 1042/04 wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.

    Die beiden Verfahren unter den Aktenzeichen (Az.) 13 K 1356/02 und Az. 13 K 1042/04 werden nach § 73 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

    Die vorliegende Klage i.S. Einkommensteuer 1999 aus dem Schriftsatz vom 28. Juli 2003 unter dem Az. 13 K 1042/04 führte zu einer doppelten Rechtshängigkeit (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BStBl II 1986, 302 unter 2.), denn der Einkommensteuerbescheid 1999 war bereits - wegen § 68 Satz 1 FGO - Gegenstand der Klage unter dem Az. 13 K 1356/02. Der Zustand der doppelten Rechtshängigkeit ist jedoch in Fällen wie dem vorliegenden anders als durch Abweisung der zweiten Klage - wie im Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2004 geschehen - zu beenden.

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   FG München, 18.12.2006 - 13 K 1356/02, 13 K 1042/04   

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https://dejure.org/2006,32870
FG München, 18.12.2006 - 13 K 1356/02, 13 K 1042/04 (https://dejure.org/2006,32870)
FG München, Entscheidung vom 18.12.2006 - 13 K 1356/02, 13 K 1042/04 (https://dejure.org/2006,32870)
FG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2006 - 13 K 1356/02, 13 K 1042/04 (https://dejure.org/2006,32870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    FGO § 66 § 68 S. 1 § 73 Abs. 1 S. 1
    Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Verbindung der später erhobene Klage mit der früher erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Verbindung der später erhobene Klage mit der früher erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG München, 18.12.2006 - 13 K 1042/04
    Auszug aus FG München, 18.12.2006 - 13 K 1356/02
    Diese Streitsache wird nun unter dem Az. 13 K 1042/04 geführt.

    Das FA ist der Auffassung, dass die Klage i.S. Einkommensteuer 1999 unter dem Az. 13 K 1042/04 wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.

    Die beiden Verfahren unter den Aktenzeichen (Az.) 13 K 1356/02 und Az. 13 K 1042/04 werden nach § 73 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

    Die vorliegende Klage i.S. Einkommensteuer 1999 aus dem Schriftsatz vom 28. Juli 2003 unter dem Az. 13 K 1042/04 führte zu einer doppelten Rechtshängigkeit (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BStBl II 1986, 302 unter 2.), denn der Einkommensteuerbescheid 1999 war bereits - wegen § 68 Satz 1 FGO - Gegenstand der Klage unter dem Az. 13 K 1356/02. Der Zustand der doppelten Rechtshängigkeit ist jedoch in Fällen wie dem vorliegenden anders als durch Abweisung der zweiten Klage - wie im Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2004 geschehen - zu beenden.

  • BFH, 26.05.2006 - IV B 151/04

    Rechtshängigkeit - zwei Klagen gegen einen Steuerbescheid

    Auszug aus FG München, 18.12.2006 - 13 K 1356/02
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht auf zwei Entscheidungen beharrt (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 151/04, BFH/NV 2006, 2086 ).
  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 78/82

    Berichtigungsbescheid - Einspruch - Zurücknahme des Einspruchs

    Auszug aus FG München, 18.12.2006 - 13 K 1356/02
    Die vorliegende Klage i.S. Einkommensteuer 1999 aus dem Schriftsatz vom 28. Juli 2003 unter dem Az. 13 K 1042/04 führte zu einer doppelten Rechtshängigkeit (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BStBl II 1986, 302 unter 2.), denn der Einkommensteuerbescheid 1999 war bereits - wegen § 68 Satz 1 FGO - Gegenstand der Klage unter dem Az. 13 K 1356/02. Der Zustand der doppelten Rechtshängigkeit ist jedoch in Fällen wie dem vorliegenden anders als durch Abweisung der zweiten Klage - wie im Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2004 geschehen - zu beenden.
  • FG München, 18.12.2006 - 13 K 1042/04

    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in Fällen, in denen zwei

    Im Klageverfahren unter dem Aktenzeichen (Az.) 13 K 1356/02 war ursprünglich Streitgegenstand der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 11. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2002.

    Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2004 hat der Berichterstatter die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen, denn der Einkommensteueränderungsbescheid für 1999 vom 25. November 2002 sei Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens in Sachen Einkommensteuer 1999 unter dem Az. 13 K 1356/02 geworden.

    Die beiden Verfahren unter den Aktenzeichen (Az.) 13 K 1356/02 und Az. 13 K 1042/04 werden nach § 73 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

    Die vorliegende Klage i.S. Einkommensteuer 1999 aus dem Schriftsatz vom 28. Juli 2003 unter dem Az. 13 K 1042/04 führte zu einer doppelten Rechtshängigkeit (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BStBl II 1986, 302 unter 2.), denn der Einkommensteuerbescheid 1999 war bereits - wegen § 68 Satz 1 FGO -- Gegenstand der Klage unter dem Az. 13 K 1356/02.

  • FG Hamburg, 04.02.2016 - 3 K 298/15

    (A. Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Grundgesetz: 1. Doppelte

    ccc) Nach Verkündung der die Instanz beendenden Entscheidung im ersten Verfahren scheidet eine Verbindung gemäß § 73 FGO mit der später eingegangenen - vorliegenden - Klage von vornherein aus, auch wenn sonst die doppelte Rechtshängigkeit bei Identität von Streitgegenstand und Beteiligten vor demselben Spruchkörper durch Verbindung beseitigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2015 XI R 24-25/14, Juris; FG München, Beschluss vom 18.12.2006 13 K 1356/02, 13 K 1042/04, Juris); u. U. sogar mittels Verweisung von einem unzuständigen FG an das parallel befasste zuständige FG (vgl. BFH-Beschluss vom 26.05.2006 IV B 151/04, DStRE 2007, 130, BFH/NV 2006, 2086).
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