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   FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05   

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https://dejure.org/2005,6568
FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05 (https://dejure.org/2005,6568)
FG Köln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 13 K 1147/05 (https://dejure.org/2005,6568)
FG Köln, Entscheidung vom 07. September 2005 - 13 K 1147/05 (https://dejure.org/2005,6568)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 § 7g Abs. 3
    Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage ; Notwendigkeit einer Dokumentation bis zum Ablauf des möglichen Investitionszeitraumes; Bestehen eines Finanzierungszusammenhanges zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Buchhalterischer Nachweis

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Buchhalterischer Nachweis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1922
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181, vertrat er die Auffassung, dass die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung voraussetze, dass ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung der Rücklage und den Investitionen bestehen müsse.

    Voraussetzung für eine Bilanzänderung durch erstmaligen Ansatz einer an eine Wahlrechtsausübung gebundenen Rücklage ist aber neben der noch nicht eingetretenen Bestandskraft der jeweiligen Bescheide, dass die Bildung der Rücklage im Zeitpunkt der Bilanzänderung noch möglich ist (BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181).

    In diesem Fall diene die Bildung der Rücklage nicht mehr der Investitionserleichterung (BFH, BStBl II 2004, 181).

    Die aktuelle Rechtsprechung des BFH, wie sie sich insbesondere aus den im BStBl II 2004, 181 ff. veröffentlichten Entscheidungen ergibt, und der der erkennende Senat im Ergebnis folgt, stellt bei der Begründung der einzelnen Entscheidungen auf unterschiedliche Aspekte bei der Auslegung des § 7g EStG ab.

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05
    Die Bezeichnung müsse auch eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250).

    Ein späterer Austausch des Investitionsgutes oder eine nachträgliche Konkretisierung einer zunächst nur betragsmäßig erfassten Rücklage ist nicht möglich (BFH, BStBl II 2002, 385; ebenso Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003 5 K 116/00, EFG 2003, 1369; Finanzgericht München, Urteil vom 23. Juli 2003 1 K 1615/02, EFG 2003, 1605).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05
    Die Bezeichnung müsse auch eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Auszug aus FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05
    So hat der BFH z. B. entschieden, dass die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nicht davon abhängig sei, dass sie in der Bilanz des Steuerpflichtigen von vornherein enthalten war; sie könne im Wege einer Bilanzänderung noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282 m. w. N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2003 - 5 K 116/00

    Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05
    Ein späterer Austausch des Investitionsgutes oder eine nachträgliche Konkretisierung einer zunächst nur betragsmäßig erfassten Rücklage ist nicht möglich (BFH, BStBl II 2002, 385; ebenso Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003 5 K 116/00, EFG 2003, 1369; Finanzgericht München, Urteil vom 23. Juli 2003 1 K 1615/02, EFG 2003, 1605).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05
    Auf den Hinweis des Gerichts, dass das BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 93/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, und die darin aufgestellten Voraussetzungen für die Dokumentation der voraussichtlichen Investitionen in der Buchführung des Steuerpflichtigen für die Entscheidung des Streitfalles von Bedeutung sein könnten, hat die Klägerin ausgeführt, dass die dadurch eintretende zeitliche Beschränkung für die Möglichkeit der Bildung einer Ansparrücklage zu einem unausgewogenen Ergebnis führe.
  • FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02

    Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05
    Ein späterer Austausch des Investitionsgutes oder eine nachträgliche Konkretisierung einer zunächst nur betragsmäßig erfassten Rücklage ist nicht möglich (BFH, BStBl II 2002, 385; ebenso Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003 5 K 116/00, EFG 2003, 1369; Finanzgericht München, Urteil vom 23. Juli 2003 1 K 1615/02, EFG 2003, 1605).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Die Forderung der Rechtsprechung nach einem Finanzierungszusammenhang ist im Schrifttum teilweise kritisiert worden (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des FG Köln vom 7. September 2005 13 K 1147/05, EFG 2005, 1922).

    bb) Am Finanzierungszusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächlich Investitionen durchgeführt worden sind (BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, unter II.2. der Gründe; Urteil des FG Köln in EFG 2005, 1922; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337 Rz 10; Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 38).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Er hat daran trotz Kritik im Schrifttum (vgl. die Nachweise im Urteil des FG Köln vom 7. September 2005  13 K 1147/05, EFG 2005, 1922) festgehalten.
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

    Die Forderung der Rechtsprechung nach einem Finanzierungszusammenhang ist im Schrifttum teilweise kritisiert worden (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des FG Köln vom 7. September 2005 13 K 1147/05, EFG 2005, 1922).

    bb) Am Finanzierungszusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächlich Investitionen durchgeführt worden sind (BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, unter II.2. der Gründe; Urteil des FG Köln in EFG 2005, 1922; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337, Rz 10; Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 38).

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

    Das Finanzgericht (FG) Köln wies die gegen den Bescheid über die Feststellung des zu versteuernden Einkommens des Streitjahres gemäß § 47 Abs. 2 KStG 1996 gerichtete Klage durch Urteil vom 7. September 2005 13 K 1147/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1922) ab.
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