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   FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07   

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FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07 (https://dejure.org/2009,8117)
FG Köln, Entscheidung vom 13.05.2009 - 13 K 1501/07 (https://dejure.org/2009,8117)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - 13 K 1501/07 (https://dejure.org/2009,8117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG); Gleichsetzung der Berufung auf eine dem nationalen Gesetz widersprechende Steuerbefreiung nach Maßgabe höherrangigen europäischen Richtlinienrechtes mit dem Verzicht auf ein Optionsrecht; Berichtigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 9; UStG § 15a Abs. 1 Satz 1
    Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1604
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 12.06.1997 - V R 36/95

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Mit den Verhältnissen, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (sog. Erstjahr) für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, waren die Umstände gemeint, unter denen der Unternehmer mit dem bezeichneten Wirtschaftsgut die Umsätze ausgeführt hatte (BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 V R 36/95, BStBl II 1997, 589).

    Die Verhältnisse ändern sich im Sinne von § 15a Abs. 1 UStG, wenn der Unternehmer mit dem Wirtschaftsgut in den sog. Folgejahren - innerhalb des Berichtigungszeitraums - Umsätze ausführt, die für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sind, als die Umsätze im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. November 1997 - V R 140/93, BStBl II 1998, 36; BStBl II 1997, 589) bzw. der bei Vornahme des Vorsteuerabzuges erklärten Verwendungsabsicht.

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleich bleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 589; vom 16. Dezember 1993 V R 93/91,- BFH/NV - 1995, 444; vom 9. Februar 1997 XI R 51/93, BStBl II 1997, 370; BFH-Beschluss vom 10. November 2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; BFH-Beschluss vom 31. August 2007 - V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366).

  • BFH, 12.06.2008 - V R 22/06

    Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung beim Wechsel von der

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob die durch § 27 Abs. 8 UStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2003 angeordnete Rückwirkung verfassungsmäßig (so z. B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 32/04, BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907; Wenzel in Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, UStG, § 15a Rdnr. 52) und richtlinienkonform ist (offen gelassen in BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 - V R 22/06, BStBl II 2009, 165), da die Voraussetzungen des § 15a UStG in beiden Fassungen im Streitfall vorliegen.

    Der erkennende Senat ist mit dem BFH (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2009, 165 unter II. 1.c.) davon überzeugt, dass die weit gefassten Bestimmungen des Art. 20 der Richtlinie eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht nur bei Änderungen der Verwendungsverhältnisse, sondern für sämtliche Änderungen der für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug maßgeblichen Faktoren vorsehen.

  • BFH, 31.08.2007 - V B 193/06

    Vorsteuerberichtigung: fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen für den

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleich bleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 589; vom 16. Dezember 1993 V R 93/91,- BFH/NV - 1995, 444; vom 9. Februar 1997 XI R 51/93, BStBl II 1997, 370; BFH-Beschluss vom 10. November 2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; BFH-Beschluss vom 31. August 2007 - V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366).

    Der Senat hat die Revision zugelassen, da er mit seiner Entscheidung von der Beurteilung eines vergleichbaren Falles durch das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 18. Oktober 2006 - 13 K 8464/99, Juris; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch BFH-Beschluss vom 31. August 2007 - V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366) abweicht und die Frage, ob eine nach nationalem Recht gesetzmäßige - mangels entgegenstehender Berufung auf Richtlinienrecht - zwingende Umsatzsteuerveranlagung auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung beruht, für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung entfalten kann.

  • BFH, 24.02.2000 - V R 33/97

    Vorsteuerberichtigung

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur Anwendung des § 15a UStG bei Änderung der rechtlichen Beurteilung der Verwendung im Erstjahr (z. B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 - V R 33/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 1144) dürfe die Fehlbeurteilung der tatsächlichen oder der beabsichtigten Verwendungsumsätze für den Vorsteuerabzug im Abzugsjahr in einem Folgejahr dann nach § 15a UStG korrigiert werden, wenn mit Ablauf des Folgejahres die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr nicht mehr nach den Vorschriften der AO änderbar sei.

    Wenn die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr nach der AO änderbar ist, muss die Fehlbeurteilung der (beabsichtigten) Verwendungsumsätze für den Vorsteuerabzug bei der Änderung dieses Steuerbescheides korrigiert werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 - V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144 m. w. N.).

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 51/93

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Die Umsätze in den Folgejahren müssen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für den Vorsteuerabzug anders als im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung/der bei Vornahme des Vorsteuerabzuges bestehenden Verwendungsabsicht zu qualifizieren sein (BFH-Urteil vom 19. Februar 1997 - XI R 51/93, BStBl II 1997, 370; ebenso z. B. Heidner in Bunjes/Geist, UStG, § 15a Rdnr. 17; Schmidt/Forgách in Reiß-Kraeusel-Langer, UStG, § 15a Rdnr. 86; Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, § 15a Rdnr. 116, 117, 125).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleich bleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 589; vom 16. Dezember 1993 V R 93/91,- BFH/NV - 1995, 444; vom 9. Februar 1997 XI R 51/93, BStBl II 1997, 370; BFH-Beschluss vom 10. November 2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; BFH-Beschluss vom 31. August 2007 - V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366).

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Nach Maßgabe des einschlägigen deutschen Rechts handelte es sich um Vorsteuerbeträge, die auf Wirtschaftsgüter entfielen, die zur Erzielung steuerpflichtiger Verwendungsumsätze erworben wurden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG herbeiführenden § 4 Nr. 9b UStG a. F. die Darlegungen in dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 - V R 7/02, BStBl II 2005, 617).

    Die Steuerpflichtigen - hier die Klägerin - konnten sich jederzeit auf die günstigere europäische Regelung berufen (BFH, BStBl II 2005, 617; Oberfinanzdirektion - OFD - Karlsruhe vom 11. April 2006 S 7316/3, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 992; jeweils unter Bezugnahme auf Leitsatz 2 in dem EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005, verbundene Rs. C-453/02 und C-462/02, DStR 2005, 371).

  • FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99

    Rechtmäßigkeit von Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG)

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Der Senat hat die Revision zugelassen, da er mit seiner Entscheidung von der Beurteilung eines vergleichbaren Falles durch das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 18. Oktober 2006 - 13 K 8464/99, Juris; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch BFH-Beschluss vom 31. August 2007 - V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366) abweicht und die Frage, ob eine nach nationalem Recht gesetzmäßige - mangels entgegenstehender Berufung auf Richtlinienrecht - zwingende Umsatzsteuerveranlagung auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung beruht, für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung entfalten kann.
  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Nachdem der EuGH (Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße, UR 2000, 336, auf Vorlagebeschluss des BFH vom 27. August 1998 - V R 77/96, BFH/NV 1999, 274 ) und ihm folgend der BFH (Urteil vom 22. Februar 2001 - V R 77/96, BStBl II 2003, 426) geklärt hatten, dass sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits bei Leistungsbezug über den Vorsteuerabzug abschließend zu entscheiden sei, ist § 15a UStG mit dem Steueränderungsgesetz 2001 (vgl. Begründung in Bundestagsdrucksache 14/7341, Seite 22) dahingehend geändert worden, dass dann, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen ist.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Daraus folgt nach der vom BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 1459) bestätigten Rechtsprechung des EuGH, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann und dass eine Richtlinienbestimmung als solche vor einem innerstaatlichen Gericht nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 8. Oktober 1987 Rs. C-80/86 - Kolpinghuis, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1988, 594; BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 9/06 unter II. 3. b.; so auch für die Besteuerung von Geldspielumsätzen: OFD Karlsruhe a. a. O.; Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2007/2008, 572).
  • BFH, 13.11.1997 - V R 140/93

    Vorsteuerberichtigung bei Rechtsirrtum

    Auszug aus FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07
    Die Verhältnisse ändern sich im Sinne von § 15a Abs. 1 UStG, wenn der Unternehmer mit dem Wirtschaftsgut in den sog. Folgejahren - innerhalb des Berichtigungszeitraums - Umsätze ausführt, die für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sind, als die Umsätze im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. November 1997 - V R 140/93, BStBl II 1998, 36; BStBl II 1997, 589) bzw. der bei Vornahme des Vorsteuerabzuges erklärten Verwendungsabsicht.
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

  • BFH, 10.11.2003 - V B 134/02

    Vorsteuerabzug

  • BFH, 27.02.2003 - V B 166/02

    Vorsteuerabzug und Verwendungsabsicht

  • BFH, 07.07.2005 - V R 32/04

    Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 enthält keine

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

  • BFH, 27.08.1998 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Vermietung?

  • BFH, 15.09.2011 - V R 8/11

    Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht -

    Es verteidigt die Vorentscheidung und nimmt Bezug auf die Entscheidungen des FG Nürnberg vom 12. Mai 2009 II 262/2006 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1688) und des FG Köln vom 13. Mai 2009  13 K 1501/07 (EFG 2009, 1604).
  • BFH, 19.10.2011 - XI R 16/09

    Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht -

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1604 veröffentlicht.
  • FG Hessen, 10.11.2009 - 6 K 3110/06

    Änderung der Verhältnisse gem. § 15a UStG nach Berufung auf günstigeres

    Denn dem Steuerpflichtigen steht hinsichtlich der Berufung auf die unmittelbare Anwendung einer für in günstigeren Richtlinienvorschrift ein Wahlrecht zu (vgl. Leonard / Szczekalla UR 2005, 420 [425]; Drüen in Tipke / Kruse, AO/FGO-Kommentar, Stand 4/2006, § 2 AO Rn. 49; FG Köln vom 13.05.2009 - 13 K 1501/07, EFG 2009, 1604).
  • FG Münster, 24.11.2011 - 5 K 1385/07

    Frage der Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Stpfl.

    Hieraus folgt, dass grundsätzlich auch die erstmalige Berufung des Steuerpflichtigen auf die höherrangige Regelung der Richtlinie, die durch das deutsche Umsatzsteuergesetz nicht zutreffend umgesetzt wurde, zu einer Änderung der Verhältnisse führen kann (vgl. FG Münster, Urteil vom 01.09.2010, 5 K 4385/06, EFG 2011, 590; FG Köln, Urteil vom 13.05.2009, 13 K 1501/07, EFG 2009, 1604; FG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2009, II 262/2006, EFG 2009, 1688; Hessisches FG, Urteil vom 10.11.2009, 6 K 3110/06, Juris).
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