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   FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12 E   

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FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12 E (https://dejure.org/2014,48661)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - 13 K 1554/12 E (https://dejure.org/2014,48661)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 13 K 1554/12 E (https://dejure.org/2014,48661)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Mietaufwendungen der auf die Büroräume entfallenden Hauskosten eines Einfamilienhauses als Betriebsausgaben

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei Miteigentum am Grundstück - Hälftige Zurechnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft - Übertragbarkeit des für Ehegattenfälle geltenden Zuwendungsgedankens - Vertragliche Übernahme der Zinsen - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei Miteigentum am Grundstück - Hälftige Zurechnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft - Übertragbarkeit des für Ehegattenfälle geltenden Zuwendungsgedankens - Vertragliche Übernahme der Zinsen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei Miteigentum am Grundstück - Hälftige Zurechnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft - Übertragbarkeit des für Ehegattenfälle geltenden Zuwendungsgedankens - Vertragliche Übernahme der Zinsen - ...

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 709
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    Diese sind vielmehr nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) der S zuzurechnen.

    Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht des BFH aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten Nettoprinzip, wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen grundsätzlich persönlich tragen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.IV.1.b).

    Für die auch im Streitfall maßgebliche Konstellation, dass Miteigentum am Grundstück und Gebäude begründet wird, soll nach Ansicht des Großen Senats in einem ersten Schritt davon auszugehen sein, dass jeder der Ehegatten Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen habe (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

    In Bezug auf die laufenden Aufwendungen, die zum einen mit der Anschaffung/Herstellung des Grundstücks und zum anderen mit der Nutzung des Arbeitszimmers eines zusammen hängen, hat der Große Senat in seinem Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) zwischen den grundstücksorientierten und den nutzungsorientierten Aufwendungen unterschieden.

    aa) Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462) sind die insgesamt gezahlten Schuldzinsen, auch wenn diese allein von einem Konto des Klägers bezahlt wurden, zur Hälfte der S zuzurechnen.

    Aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt ist unmaßgeblich (so auch ausdrücklich der Große Senat im Zusammenhang mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten in den Ehegatten-Fällen, BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.I.1.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749).

    Zu einem gleichen Ergebnis kommt Wolff-Diepenbrock (DStR 1999, 1642), nach dessen Ansicht der Große Senats mit seinen Ausführungen zu den laufenden Aufwendungen im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623), wonach dem ein Arbeitszimmer nutzenden Miteigentümer der volle Schuldzinsenabzug zusteht, nicht in Frage stellen wollte.

    Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen, da sie seines Erachtens nicht im Einklang mit den Ausführungen des Großen Senats im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) steht.

    In Bezug auf die den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers übersteigenden Schuldzinsen müssen daher die gleichen Grundsätze Anwendung finden, die der Große Senat in seinem Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) in Bezug auf das Verhältnis von Nichteigentümer und Alleineigentümer aufgestellt hat.

    Insoweit gelte grundsätzlich, dass die Zahlung, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen sei, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werde, der den Betrag schulde (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.V.).

    Dies wird durch die nachfolgende Differenzierung des Großen Senats bestätigt, wonach allein die nutzungsorientierten Aufwendungen im Falle einer Kostentragung durch den Nichteigentümer-Ehegatten sachlich und subjektiv durch den Beruf des das Arbeitszimmer nutzenden Ehegatten veranlasst seien, während die grundstücksorientierten Aufwendungen stets auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet würden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.V.2.b).

    Soweit der Große Senat in Bezug auf die grundstücksbezogenen Aufwendungen ausnahmsweise einen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug dann für zulässig erachtet hat, wenn der nutzende Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem Eigentümer-Ehegatten die laufenden Aufwendungen übernimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.V.2.a), liegt diese Ausnahme im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    In einem zweiten Schritt hat der Große Senat diese Zuwendungsvermutung in bestimmten Fällen "korrigiert", etwa dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines von ihm genutzten Arbeitszimmers beteiligt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 unter C.I.4 unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats vom 30.1.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

    So werde etwa im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) darauf verwiesen, dass eine Zuwendung des einen an den anderen Ehegatten als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), also eines gemeinsamen Ziels, anzusehen sei.

    Der Große Senat greift zur Begründung seiner Zuwendungsvermutungen zwischen Ehegatten auf das Zivilrecht zurück (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778).

    Für den Miteigentümer eines Grundstücks sind die Anteile der übrigen Miteigentümer im steuerrechtlichen Sinne ebenso fremde Wirtschaftsgüter, wie es das Alleineigentum eines anderen an einem Grundstück für den Nichteigentümer ist (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778).

    Die Behandlung laufender Aufwendungen weicht damit von der Behandlung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ab, denn in den letztgenannten Fällen führt die Kostenbeteiligung des Nichteigentümer-Ehegatten dazu, dass der Steuerpflichtige zur Inanspruchnahme der AfA berechtigt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778).

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    Ausdrücklich nimmt der Große Senat in diesem Zusammenhang Bezug auf das BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764), in dem der VI. Senat die aus seiner Sicht einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zitiert hatte (namentlich die BGH-Urteile vom 6.12.1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1966, 542; vom 28.4.1983 IX ZR 1/82, NJW 1983, 2449 und vom 17.5.1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845).

    Der BGH hat das Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs sowohl für Ehegatten als auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für die Zeit des Bestehens der Gemeinschaft verneint (vgl. BGH-Urteile vom 17.5.1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 zu Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und vom 24.3.1980 II ZR 191/79, NJW 1980, 1520 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

    Begründet wird diese Auffassung mit der Überlegung, dass beim Erwerb eines Hausgrundstücks zu hälftigem Miteigentum eine stillschweigende Übereinkunft dahingehend bestehe, dass jeder der gleichberechtigten Ehegatten/Partner gleich viel zum Erwerb beitrage, auch wenn der verdienende Teil die gemeinsamen Schulden abbezahle (vgl. BGH-Urteile vom 17.5.1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 und vom 3.11.1983 IX ZR 104/82, NJW 1984, 795).

  • BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93

    AfA bei einem häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    Nach Auffassung des Senats kann hieraus nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in Bezug auf die grundstücksorientierten Aufwendungen die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind.

    Diese Rechtsprechung zu den "Ehegatten-Arbeitszimmer-Fällen" hatte der VI. Senat sodann mit Urteil vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erstreckt.

    Die Frage, ob durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 23.8.1999 die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind, hat grundsätzliche Bedeutung.

  • BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85

    Voller Abzug der Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, auch wenn ein Dritter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    Zu einem gleichen Ergebnis kommt Wolff-Diepenbrock (DStR 1999, 1642), nach dessen Ansicht der Große Senats mit seinen Ausführungen zu den laufenden Aufwendungen im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623), wonach dem ein Arbeitszimmer nutzenden Miteigentümer der volle Schuldzinsenabzug zusteht, nicht in Frage stellen wollte.

    Nach Auffassung des Senats kann hieraus nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in Bezug auf die grundstücksorientierten Aufwendungen die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind.

    Die Frage, ob durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 23.8.1999 die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind, hat grundsätzliche Bedeutung.

  • FG München, 08.10.2008 - 10 K 1573/07

    Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung von in der Ehewohnung befindlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    Allerdings hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung bei einem im Miteigentum von Ehegatten (bzw. im Alleineigentum des anderen Ehegatten) stehenden Einfamilienhaus die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags, den der nutzende Ehegatte mit dem anderen Ehegatten über dessen ideellen Anteil am Arbeitszimmer abgeschlossen hatte, bereits mehrfach versagt (vgl. etwa Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.10.1999 III 99/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 640; des FG Baden-Württemberg vom 31.5.2001 6 K 7/98, abrufbar in juris; des FG Münster vom 5.6.2003 8 K 5960/01 E, 8 K 5961/01 E, EFG 2003, 1374; des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153; a.A. FG Hamburg im Urteil vom 11.2.2006 2 K 8/05, abrufbar in juris).

    Zur Begründung hat sich die Rechtsprechung zum Teil darauf gestützt, dass dem das Arbeitszimmer nutzenden Ehegatten das Recht auf dessen ausschließliche Nutzung bereits aufgrund der Vorschriften über die eheliche Unterhaltsgewährung zustehe (vgl. etwa Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.10.1999 III 99/99, EFG 2001, 640 und des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153).

    Zum Teil wird dieses Ergebnis darauf gestützt, dass der Abschluss eines solchen Mietvertrags unangemessen und missbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei, weil das Mietverhältnis in den betreffenden Fällen nur den Zweck habe, die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu umgehen (vgl. etwa Urteil des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153).

  • FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99

    Umgehung der Steuergesetze durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    Allerdings hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung bei einem im Miteigentum von Ehegatten (bzw. im Alleineigentum des anderen Ehegatten) stehenden Einfamilienhaus die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags, den der nutzende Ehegatte mit dem anderen Ehegatten über dessen ideellen Anteil am Arbeitszimmer abgeschlossen hatte, bereits mehrfach versagt (vgl. etwa Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.10.1999 III 99/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 640; des FG Baden-Württemberg vom 31.5.2001 6 K 7/98, abrufbar in juris; des FG Münster vom 5.6.2003 8 K 5960/01 E, 8 K 5961/01 E, EFG 2003, 1374; des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153; a.A. FG Hamburg im Urteil vom 11.2.2006 2 K 8/05, abrufbar in juris).

    Zur Begründung hat sich die Rechtsprechung zum Teil darauf gestützt, dass dem das Arbeitszimmer nutzenden Ehegatten das Recht auf dessen ausschließliche Nutzung bereits aufgrund der Vorschriften über die eheliche Unterhaltsgewährung zustehe (vgl. etwa Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.10.1999 III 99/99, EFG 2001, 640 und des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153).

  • BGH, 03.11.1983 - IX ZR 104/82

    Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten - Gemeinschaftlicher Anspruch auf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    Begründet wird diese Auffassung mit der Überlegung, dass beim Erwerb eines Hausgrundstücks zu hälftigem Miteigentum eine stillschweigende Übereinkunft dahingehend bestehe, dass jeder der gleichberechtigten Ehegatten/Partner gleich viel zum Erwerb beitrage, auch wenn der verdienende Teil die gemeinsamen Schulden abbezahle (vgl. BGH-Urteile vom 17.5.1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 und vom 3.11.1983 IX ZR 104/82, NJW 1984, 795).

    Die Ausgleichung nach Kopfteilen werde der Lebensgemeinschaft nicht gerecht, da die finanzielle Leistung des einen und die Haushaltsführung durch den anderen gleichwertige Beiträge zur Lebensgemeinschaft bilden würden (vgl. etwa BGH-Urteil vom 3.11.1983 IX ZR 104/82, NJW 1984, 795; vgl. ferner Urteil des OLG Koblenz vom 14.11.2011 12 U 712/10, NJW-RR 2012, 738).

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    Diese BGH-Rechtsprechung gilt aber gleichermaßen auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BGH-Urteil vom 24.3.1980 II ZR 191/79, NJW 1980, 1520 sowie die Bezugnahme hierauf im Urteil vom 28.4.1983 IX ZR 1/82, NJW 1983, 2449).

    Der BGH hat das Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs sowohl für Ehegatten als auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für die Zeit des Bestehens der Gemeinschaft verneint (vgl. BGH-Urteile vom 17.5.1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 zu Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und vom 24.3.1980 II ZR 191/79, NJW 1980, 1520 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

  • BGH, 28.04.1983 - IX ZR 1/82

    Anspruch des Ehegatten auf Anteil an weitere Vermögensmehrung nach Aufhebung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
    Ausdrücklich nimmt der Große Senat in diesem Zusammenhang Bezug auf das BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764), in dem der VI. Senat die aus seiner Sicht einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zitiert hatte (namentlich die BGH-Urteile vom 6.12.1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1966, 542; vom 28.4.1983 IX ZR 1/82, NJW 1983, 2449 und vom 17.5.1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845).

    Diese BGH-Rechtsprechung gilt aber gleichermaßen auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BGH-Urteil vom 24.3.1980 II ZR 191/79, NJW 1980, 1520 sowie die Bezugnahme hierauf im Urteil vom 28.4.1983 IX ZR 1/82, NJW 1983, 2449).

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 75/98

    Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen

  • FG München, 23.02.2010 - 13 K 3571/07

    Kein Mietverhältnis bei einer Lebensgemeinschaft - Vermieter trägt

  • BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63

    Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem

  • FG Münster, 05.06.2003 - 8 K 5961/01

    Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen; Missbrauch von

  • FG Baden-Württemberg, 31.05.2001 - 6 K 7/98

    Gestaltungsmissbrauch bzw. Fremdvergleich bei Vermietung von Arbeitszimmern durch

  • FG Münster, 05.06.2003 - 8 K 5960/01

    Anerkennung von Mietverhältnissen über Arbeitsräume zwischen Arbeitnehmer und

  • BFH, 12.01.2005 - IX B 115/04

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; gemeinsames Wohnen

  • OLG Koblenz, 14.11.2011 - 12 U 712/10

    Ehegattendarlehen: Ausschluss der gesamtschuldnerischen Ausgleichspflicht der

  • FG Hamburg, 11.12.2006 - 2 K 8/05

    Mietzahlungen an die Ehefrau als berücksichtigungsfähige Werbungskosten für ein

  • BFH, 16.11.2001 - IX B 55/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Wertung des Sachvortrags -

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 100/93

    Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Partnern

  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Unterliegen die

  • BFH, 06.10.2004 - VI R 27/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten der Gartenerneuerung

  • BFH, 10.01.2007 - I R 75/05

    Beschwer; Klage auf höhere Steuerfestsetzung

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 110/85

    Erhaltungsaufwand für durch mündliche Vereinbarung zur Reparatur verpflichteten

  • FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18

    Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei

    So gelten für nicht verheiratete Steuerpflichtige (und Miteigentümer) die genannten Grundsätze analog (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2014, 13 K 1554/12 E, juris; Paul in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 301. Lieferung 12.2020, § 4 EStG , Rn. 1521).
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