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   FG München, 27.02.2007 - 13 K 1938/05   

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FG München, 27.02.2007 - 13 K 1938/05 (https://dejure.org/2007,19941)
FG München, Entscheidung vom 27.02.2007 - 13 K 1938/05 (https://dejure.org/2007,19941)
FG München, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - 13 K 1938/05 (https://dejure.org/2007,19941)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung gewinnmindernder Rücklagen für die Anschaffung von Strickmaschinen und eines Kfz; Pflicht zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung der Absicht einer Investition; Notwendigkeit der "voraussichtlichen" Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes für die ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 7 Abs. 7; ; EStG § 7g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Anspar-AfA bei wesentlicher Erweiterung des Betriebes erfordert verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anspar-AfA bei wesentlicher Erweiterung des Betriebes erfordert verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus FG München, 27.02.2007 - 13 K 1938/05
    Den Urteilen des BFH vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, undvom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184, lägen mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

    Diese für die Phase der Ingangsetzung des Betriebes maßgebenden Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant; die wesentliche Erweiterung ist in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung des § 269 Handelsgesetzbuch (HGB) der "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" gleichzusetzen (vgl. Urteile des BFH vom 19. September 2002 X R 51/00, a.a.O., undvom 17. November 2004 X R 38/02, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Vielmehr liegt eine wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes auch in Fällen einer sprunghaften und außerordentlichen Kapazitätserweiterung vor (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, a.a.O.; Hüttemann in Staub, HGB- Großkommentar, 4. Aufl., § 269 Rz. 10), die wiederum lediglich beispielhaft bei der Errichtung einer neuen Produktionsstätte gegeben ist.

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG München, 27.02.2007 - 13 K 1938/05
    Den Urteilen des BFH vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, undvom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184, lägen mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

    Diese für die Phase der Ingangsetzung des Betriebes maßgebenden Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant; die wesentliche Erweiterung ist in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung des § 269 Handelsgesetzbuch (HGB) der "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" gleichzusetzen (vgl. Urteile des BFH vom 19. September 2002 X R 51/00, a.a.O., undvom 17. November 2004 X R 38/02, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • BFH, 26.07.2005 - VIII B 134/04

    Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

    Auszug aus FG München, 27.02.2007 - 13 K 1938/05
    Wesentliche Betriebsgrundlagen i. S. des § 7 g EStG sind diejenigen Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann (BFH-Beschluss von26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186 m.w.N.).
  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 966/06

    Ansparabschreibung: Nachweis bzw. Prognoseentscheidung hinsichtlich

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investition seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182, unter II.3.b der Gründe; vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 228, unter II.3.a der Gründe; vom 14. Februar 2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110, unter II.1.c der Gründe, als das BFH-Urteil auf Revision gegen das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2005 1 K 397/02; BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X B 51/07, BFH/NV 2007, 2284; FG München Urteil vom 27. Februar 2007 13 K 1938/05, n.v., [...]).
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