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   FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 2554/15 G, F   

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https://dejure.org/2017,49253
FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 2554/15 G, F (https://dejure.org/2017,49253)
FG Münster, Entscheidung vom 13.10.2017 - 13 K 2554/15 G, F (https://dejure.org/2017,49253)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Oktober 2017 - 13 K 2554/15 G, F (https://dejure.org/2017,49253)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für die Überlassung von Rechten nach dem Sortenschutzgesetz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für die Überlassung von Rechten nach dem Sortenschutzgesetz

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.11.2008 - X B 3/08

    Ersetzung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids durch Jahressteuerbescheid

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 2554/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - "ersetzt" der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid gemäß § 68 FGO, da die Vorschrift des § 68 FGO nicht etwa die Nämlichkeit des Streitgegenstandes erfordert, sondern lediglich voraussetzt, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt durch Erlass des neuen Verwaltungsaktes seine Wirkung verliert und dass sowohl Beteiligter als auch Besteuerungsgegenstand hinsichtlich beider Verwaltungsakte identisch sind (vgl. BFH-Beschlüssevom 26.11.2008 X B 3/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 410; vom 6.11.1987 III B 101/86, BFH/NV1988, 312).

    Der Vorauszahlungsbescheid verliert durch den Jahressteuerbescheid seine Wirksamkeit und der Jahressteuerbescheid nimmt den Vorauszahlungsbescheid in seinen Regelungsgehalt auf (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüssevom 26.11.2008 X B 3/08, BFH/NV 2009, 410; vom 19.5.2005 V R 31/03, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 210, 167, BStBl II 2005, 671).

  • BFH, 31.01.2012 - I R 105/10

    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 2554/15
    Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte (subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert), die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten (BFH-Urteil vom 31.1.2012 I R 105/10, BFH/NV 2012, 996).
  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 2554/15
    Der Vorauszahlungsbescheid verliert durch den Jahressteuerbescheid seine Wirksamkeit und der Jahressteuerbescheid nimmt den Vorauszahlungsbescheid in seinen Regelungsgehalt auf (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüssevom 26.11.2008 X B 3/08, BFH/NV 2009, 410; vom 19.5.2005 V R 31/03, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 210, 167, BStBl II 2005, 671).
  • BFH, 06.11.1987 - III B 101/86

    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß;

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 2554/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - "ersetzt" der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid gemäß § 68 FGO, da die Vorschrift des § 68 FGO nicht etwa die Nämlichkeit des Streitgegenstandes erfordert, sondern lediglich voraussetzt, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt durch Erlass des neuen Verwaltungsaktes seine Wirkung verliert und dass sowohl Beteiligter als auch Besteuerungsgegenstand hinsichtlich beider Verwaltungsakte identisch sind (vgl. BFH-Beschlüssevom 26.11.2008 X B 3/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 410; vom 6.11.1987 III B 101/86, BFH/NV1988, 312).
  • BFH, 19.12.2019 - III R 39/17

    Das Sortenschutzrecht ist ein Recht i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.10.2017 - 13 K 2554/15 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts Münster vom 13.10.2017 - 13 K 2554/15 G,F wird dahingehend berichtigt, dass statt der Vorauszahlungsbescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 und 2011 die Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 streitig sind.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 13.11.2017 - 13 K 2554/15 G,F aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 28.08.2014, die Gewerbesteuermessbescheide für 2010 bis 2012 vom 28.08.2014 und den Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 12.01.2015, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2015 in der Weise zu ändern, dass bei den Grundlagen der Besteuerung keine gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG berücksichtigt werden.

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