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   FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12   

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https://dejure.org/2015,5962
FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12 (https://dejure.org/2015,5962)
FG Köln, Entscheidung vom 14.01.2015 - 13 K 2929/12 (https://dejure.org/2015,5962)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 13 K 2929/12 (https://dejure.org/2015,5962)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Recycling: Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen steuermindernde Rückstellungen bilden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Rückstellung wegen noch zu erbringender Verwertungs- und Entsorgungsverpflichtungen von Verpackungen; Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; Verpflichtung zur Sammlung, Sortierung, Verwertung und Entsorgung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellung für ausstehende Entsorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellung - Rückstellung für ausstehende Entsorgungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellung für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Recycling: Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen steuermindernde Rückstellungen bilden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Recycling - Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen steuermindernde Rückstellungen bilden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betreiber eines "Dualen Systems" dürfen Rückstellungen bilden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Recycling-Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen steuermindernde Rückstellungen bilden - Unternehmen kann Entsorgungstätigkeit nicht nach Erfüllung von Mindestrecyclingquoten einstellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1114
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.03.1999 - I B 95/98

    Rückstellungen für Rücknahme von Altbatterien; AdV-Umfang bei Änderungsbescheiden

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12
    Für eine (zunächst aufgrund brancheneigener Erklärung nur freiwillige, später im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren - Batteriegesetz - vom 25. Juni 2009 verankerte) Verpflichtung zur Entsorgung von Altbatterien hat der BFH mit Urteil vom 10. Januar 2007 (I R 53/05, BFH/NV 2007, 1102; zuvor bereits BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205) entschieden, dass das Inverkehrbringen einer der Rücknahme unterliegende Ware bereits die wesentliche wirtschaftliche Ursache für die spätere Rücknahme darstellt.

    In diesem Zusammenhang betont der BFH, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gäbe, wonach die Bildung von Rückstellungen stets ausgeschlossen wäre, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit noch vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205).

  • BFH, 28.10.1970 - I R 116/67

    Verlagertes Bankinstitut - Befriedigung der Gläubiger - Währungsgebiet -

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12
    Das vom Beklagten zitierte BFH-Urteil vom 28. Oktober 1970 (I R 116/67, BFHE 100, 387, BStBl II 1971, 71), wonach die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte an die Anordnungen anderer Behörden bei der steuerlichen Beurteilung nicht gebunden sind, wenn diese steuerrechtlichen Vorschriften entgegen stehen, ändert daran nichts.
  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Abrechnung von Bauleistungen in Höhe der

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12
    Die Bildung einer Rückstellung setzt eine Verpflichtung gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung voraus; hierbei kann selbst eine Nebenverpflichtung genügen (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 5 Rn. 362 f. m.w.N.; BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VIII R 134/80, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 147, 8, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 788).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Vergütung zurückgenommener

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12
    Dieser Rechtsprechung folgend wird eine auch eine Rückstellungsbildung zur Rücknahme von Altautos (vgl. hierzu Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 5 Rz. 376), von Mehrwegpaletten (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2010 2 K 2467/08, EFG 2011, 149) oder von Elektro- und Elektronikgeräten (vgl. Tiedchen in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Anm. 704 "Rücknahmeverpflichtungen" m.w.N. (Stand Februar 2014)) zugelassen.
  • BFH, 08.11.2000 - I R 6/96

    Keine Rückstellung für Abfallentsorgung

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12
    Dem vorgenannten Ergebnis stehen auch die im BFH-Urteil vom 8. November 2000 (I R 6/96, BFHE 193, 199, BStBl II 2001, 570) aufgestellten Grundsätze nicht entgegen.
  • BFH, 10.01.2007 - I R 53/05

    Rückstellungen: ungewisse Verbindlichkeiten, Rücknahmeverpflichtung

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12
    Für eine (zunächst aufgrund brancheneigener Erklärung nur freiwillige, später im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren - Batteriegesetz - vom 25. Juni 2009 verankerte) Verpflichtung zur Entsorgung von Altbatterien hat der BFH mit Urteil vom 10. Januar 2007 (I R 53/05, BFH/NV 2007, 1102; zuvor bereits BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205) entschieden, dass das Inverkehrbringen einer der Rücknahme unterliegende Ware bereits die wesentliche wirtschaftliche Ursache für die spätere Rücknahme darstellt.
  • BFH, 28.09.2000 - III R 26/99

    Tankstellenüberdachung als Gebäude

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12
    Dem vorgenannten Ergebnis stehen auch die im BFH-Urteil vom 8. November 2000 (I R 6/96, BFHE 193, 199, BStBl II 2001, 570) aufgestellten Grundsätze nicht entgegen.
  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12
    Etwas anderes lässt sich auch der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur Rückstellungsbildung beim sog. Erfüllungsrückstand nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, Sammlung der [amtlich nicht veröffentlichten] Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2011, 2032; X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035; X R 9/10, Betriebsberater - BB - 2011, 2665; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 5 Rn. 317).
  • BFH, 19.07.2011 - X R 8/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12
    Etwas anderes lässt sich auch der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur Rückstellungsbildung beim sog. Erfüllungsrückstand nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, Sammlung der [amtlich nicht veröffentlichten] Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2011, 2032; X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035; X R 9/10, Betriebsberater - BB - 2011, 2665; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 5 Rn. 317).
  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13

    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Zahlungen im Zusammenhang

    Obwohl beispielsweise Recycling-Systeme auf Grundlage der Verpackungsverordnung vertraglich durch eine Lizenzgebühr im Rahmen eines "Zeichennutzungsvertrages" (z. B. Nutzung der Marke "Grüner Punkt") ausgestaltet sind (vgl. in diesem Kontext Senatsurteil vom 14. Januar 2015 13 K 2929/12, EFG 2015, 1114, rkr.), scheint auch die Finanzverwaltung zu erkennen, dass bei derartigen Entgelten die Erbringung einer konkreten Gegenleistung (z. B. Entsorgungs- und Verwertungsleistungen) im Vordergrund steht.
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