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   FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04   

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FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04 (https://dejure.org/2006,19385)
FG München, Entscheidung vom 26.09.2006 - 13 K 3004/04 (https://dejure.org/2006,19385)
FG München, Entscheidung vom 26. September 2006 - 13 K 3004/04 (https://dejure.org/2006,19385)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzelwertberichtigung einer Forderung; Keine Ansparrücklage für verpachteten Betrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einzelwertberichtigung einer Forderung - Keine Ansparrücklage für verpachteten Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 173
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG ist unzweifelhaft dann nicht erfüllt, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00, BFHE 200, 343 , BStBl II 2004, 184 ).

    Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG ist dann nicht erfüllt, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 19.09.2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250 und vom 17.11.2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848 ; Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.05.2004 1 K 1644/03 E, Haufe-Index 1200072; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 27.09.2001 - X R 4/99

    Keine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für solche Wirtschaftsgüter, die nach

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    aa) Wie der BFH in seiner Entscheidung vom 27.09.2001 X R 4/99 (BFHE 196, 563 , BStBl II 2002, 136 ) erkannt hat, ist die Sonderabschreibung nach Abs. 1 der Norm nur für Betriebe möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben.

    Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG von den gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängt wie die vom BFH in der Entscheidung vom 27.09.2001 X R 4/99 (BFHE 196, 563 , BStBl II 2002, 136 ) konkretisierten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach Abs. 1 der Norm, bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

  • FG Münster, 12.05.2004 - 1 K 1644/03

    Ansparrücklage bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG ist dann nicht erfüllt, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 19.09.2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250 und vom 17.11.2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848 ; Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.05.2004 1 K 1644/03 E, Haufe-Index 1200072; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.08.1988 - II R 252/83

    Viehlose Landwirtschaft - Unrentierliche Viehhaltung - Ertragsbedingungen -

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    Zunächst haben die Kläger dieses Vorbringen nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl hierzu schon auf Grund der einschlägigen Ausführungen der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 04.06.2004 Anlass bestand; dies geht nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.1988 II R 252/83, BFHE 154, 232 , BStBl II 1988, 987 und vom 19.01.1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung), nach der der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder - mindernden Tatsachen, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, - ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen, trägt, zu Lasten der Kläger.
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG ist dann nicht erfüllt, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 19.09.2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250 und vom 17.11.2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848 ; Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.05.2004 1 K 1644/03 E, Haufe-Index 1200072; jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 09.12.2004 - 11 K 388/03

    Aktivierung einer Forderung bei buchführenden Gewerbetreibenden nach den

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    Der Steuerpflichtige muss belegen, dass seine Teilwertschätzung eine objektive betriebliche Grundlage hat, worüber sich das Finanzamt ein eigenes Urteil bilden können muss (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.12.2004 11 K 388/03, EFG 2005, 1102 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 1 K 201/03

    Möglichkeit der Sonderabschreibung für aktiv am wirtschaftlichen Verkehr

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    Nach Einschätzung des Senats dokumentiert sich daraus der Wille des Gesetzgebers, zwischen diesen beiden Förderungsmöglichkeiten keine betriebsbezogenen Differenzierungen zu statuieren (ebenso: Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 09.11.2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726 ).
  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    Zunächst haben die Kläger dieses Vorbringen nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl hierzu schon auf Grund der einschlägigen Ausführungen der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 04.06.2004 Anlass bestand; dies geht nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.1988 II R 252/83, BFHE 154, 232 , BStBl II 1988, 987 und vom 19.01.1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung), nach der der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder - mindernden Tatsachen, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, - ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen, trägt, zu Lasten der Kläger.
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    § 7g Abs. 3 EStG ermöglicht keine nur durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzte, ansonsten aber voraussetzungslose Rücklagenbildung (BFH-Urteil vom 14.08.2001 XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181 ).
  • BFH, 20.08.2003 - I R 49/02

    Wertberichtigung einer Forderung

    Auszug aus FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04
    Die Grundsätze bei der Bewertung von Geldforderungen und damit die Voraussetzungen, unter denen eine Teilwertabschreibung einer Forderung zulässig ist, hat der BFH in seinem Urteil vom 20.08.2003 I R 49/02 (BStBl II, 2003, 941) wie folgt zusammengefasst:.
  • FG Köln, 24.09.2008 - 7 K 1431/07

    Keine Inanspruchnahme von Abschreibungsbeträgen nach § 7g EStG beim Verpächter im

    Darüber hinaus ist es nach Ansicht des Senats auch im Rahmen des § 7g Abs. 3 EStG erforderlich, dass der Betrieb "aktiv" am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine werbende Tätigkeit ausübt (so auch FG München, Urteil vom 26.9.2006 13 K 3004/04, EFG 2007, 173; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.11.2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726; Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG-Kommentar, § 7g Rn 11 "ruhender Gewerbebetrieb" und Rn 43; Kratzsch, in: Frotscher, EStG-Praxiskommentar, § 7g Rn 2; abweichend: Kulosa, in: Schmidt, EStG-Kommentar, § 7g Rn 33; offenlassend: FG Münster, Urteil vom 12.5.2004 1 K 1644/03 E, EFG 2004, 1594).

    Angesichts dessen kann es keinen Unterschied machen, ob die mit der Gesamtreglung des § 7g EStG vom Gesetzgeber bezweckte Förderung der Betriebe bereits zeitlich vor Durchführung der jeweiligen Investition in Form einer Ansparabschreibung oder aber erst im Anschluss daran in Form einer Sonderabschreibung eintritt (so auch FG München, Urteil vom 26.9.2006, 13 K 3004/04, EFG 2007, 173; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.11.2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726).

    Durch diese konkrete Bezugnahme im Gesetzestext kommt nach Ansicht des Senats zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der beiden Abschreibungsmodalitäten keine betriebsbezogenen Differenzierungen vornehmen wollte, sondern im Rahmen des § 7g EStG vielmehr dieselben Betriebsbegriffe und dieselben betrieblichen (Wesens)Anforderungen zugrunde gelegt hat (vgl. auch FG München, Urteil vom 26.9.2006, 13 K 3004/04, EFG 2007, 173; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.11.2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726).

  • FG Niedersachsen, 29.10.2008 - 9 K 92/06

    Bildung einer Rücklage für einen unentgeltlich im Ganzen zur Nutzung überlassenen

    (vgl. insb. Urteil des Nieders. Finanzgerichts vom 9. November 2005 1 K 201/03, EFG 2006, 229 m.w.N., Urteil des Finanzgerichts München vom 26. September 2006 13 K 3004/04, EFG 2007, 173).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2008 - 12 K 3038/05

    Klage gegen Zinsbescheid - Voraussetzungen der Abschreibung oder Ausbuchung von

    Der Steuerpflichtige muss belegen, dass seine Teilwertschätzung bzw. die Ausbuchung einer Forderung eine objektive betriebliche Grundlage hat, worüber sich das Finanzamt ein eigenes Urteil bilden können muss (vgl. FG München, Urteil vom 26. September 2006 - 13 K 3004/04, EFG 2007, 173; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09. Dezember 2004 - 11 K 388/03, EFG 2005, 1102 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 25.04.2008 - 9 K 414/06

    Teilwertabschreibung auf Beteiligung und eigenkapitalersetzendes Darlehen an

    Der Steuerpflichtige muss belegen, dass seine Teilwertschätzung eine objektive betriebliche Grundlage hat, worüber sich das Finanzamt ein eigenes Urteil bilden können muss (BFH-Urteil vom 5. Juni 1985 I R 65/82, BFH/NV 1986, 204; Urteil des Niedersächsischen FG vom 09. Dezember 2004 11 K 388/03, EFG 2005, 1102; Urteil des FG München 13 K 3004/04, EFG 2007, 173).
  • FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07

    Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO bei der Auswertung eines

    b) Demgegenüber gehen die Finanzgerichte (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. November 2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726; FG München, Urteil vom 26. September 2006 13 K 3004/04, EFG 2007, 173) davon aus, dass für die Bildung einer nach § 7g EStG begünstigten Rücklage keine anderen Voraussetzungen gelten können, als für die Vornahme einer nach § 7g EStG begünstigten Sonderabschreibung nach Abs. 1 und es daher auch für die Rücklagenbildung erforderlich ist, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
  • FG München, 07.07.2009 - 13 V 1694/09

    Teilwertabschreibung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Er muss belegen, dass seine Teilwertschätzung eine objektive betriebliche Grundlage hat, worüber sich das Finanzamt ein eigenes Urteil bilden können muss (FG München, Urteil vom 26. September 2006 - 13 K 3004/04, EFG 2007, 173).
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   FG München, 25.10.2006 - 13 K 3004/04   

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FG München, 25.10.2006 - 13 K 3004/04 (https://dejure.org/2006,34640)
FG München, Entscheidung vom 25.10.2006 - 13 K 3004/04 (https://dejure.org/2006,34640)
FG München, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 13 K 3004/04 (https://dejure.org/2006,34640)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Berücksichtigung einer Einzelwertberichtigung aufgrund einer offenen Forderung; Berücksichtigung und Schätzung des Teilwertes einer Forderung wegen Ausfallrisiko; Voraussetzungen der Bildung einer Ansparabschreibung; Beweislast für die Richtigkeit der ...

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