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   FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17 E   

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FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17 E (https://dejure.org/2018,8553)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2018 - 13 K 3024/17 E (https://dejure.org/2018,8553)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. März 2018 - 13 K 3024/17 E (https://dejure.org/2018,8553)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Abzugs von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung; Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Entführung seines Kindes durch die Mutter ins Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2 S. 4
    Möglichkeit des Abzugs von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung; Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Entführung seines Kindes durch die Mutter ins Ausland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zivilprozess wegen Kindesentführung durch einen Elternteil in das Ausland - Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern als Kernbereich menschlichen Lebens - Verfassungskonforme Auslegung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten in der Einkommensteuer - heute: Die Kindesentführung

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung | Prozesskosten - Begriff der Existenzgrundlage umfasst auch immaterielle Lebensgrundlage

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Exfrau entführt Kind - Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten wegen Kindesentführung sind abzugsfähig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umgangsrechtprozess wegen Kindesentführung ins Ausland - Kosten als außergewöhnliche Belastung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Streitigkeiten über das Umgangsrecht mit der Tochter: Zur Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Prozesskosten als agB

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kind entführt - Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kind entführt - Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar? (Teil 2)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung: Zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Kindesentführungsverfahrens sind steuerlich absetzbar

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 838
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    Das vom FA zitierte BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 stehe im Widerspruch zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.07.2015 GrS 1/14 (BStBl II 2016, 265).

    Dies werde auch durch die vier BFH-Urteile vom 18.05.2017 VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15 und VI R 9/16 deutlich.

    (1) Der Begriff des Rechtsstreits bezeichnet nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BStBl II 2017, 988, unter II.2.b aa).

    Nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 (BStBl II 2017, 988, unter II.2.c aa) kann "Existenzgrundlage" in einem immateriellen Sinn gedeutet werden, etwa als Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie.

    Dazu hat er auch auf sein bisheriges Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage im Zusammenhang mit dem Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern regelmäßig nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen beträfen (BFH in BStBl II 2017, 988, unter II.2. c cc (2)).

    (aa) Hinsichtlich dieser möglichen Deutung des Wortlauts nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des BFH im Urteil in BStBl II 2017, 988 (dort unter II.2.c aa, s.o. unter 1.b dd (1)).

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    Die Prozesskosten auf Grund der Streitigkeiten über das Umgangsrecht mit seiner Tochter fielen nicht unter § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, sondern beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens, wie er im Urteil des BFH vom 04.12.2001 III R 31/00 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 382) dargestellt worden sei.

    Die Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern könne - so der BFH - zu einer tatsächlichen Zwangslage führen, die die Anrufung eines Gerichts unabweisbar mache (BFH-Urteil vom 04.12.2001 III R 31/00, BStBl II 2002, 382, unter II.3.).

    Er - der BFH - habe im Urteil in BStBl II 2002, 382, für diesen Fall explizit eine weitere Ausnahme (Kernbereich des menschlichen Lebens) für einen möglichen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geschaffen.

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    Zunächst hatte der Bundesrat, auf dessen Initiative § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG zurückgeht, in einer Stellungnahme vom 06.07.2012 (BT-Drucksache 17/10604, Seite 12) zu einem Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2013 der Bundesregierung gefordert, die Anwendbarkeit des § 33 EStG bei Prozesskosten, die durch das BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BStBl II 2011, 1015) stark ausgedehnt worden war, auf den "bisherigen engen Rahmen" zu beschränken.

    Nachdem der BFH mit Urteil in BStBl II 2011, 1015 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hatte, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen würden, wurde mit § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine Regelung geschaffen, durch die zum einen deutlich wird, dass Prozesskosten einem Steuerpflichtigen nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen, und zum anderen zum Ausdruck kommt, dass die Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage und die Notwendigkeit, die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sichern, Umstände sind, die ausnahmsweise für eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen sprechen (vgl. auch Kanzler, FR 2014, 209, 214).

  • FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15

    Bodyguards als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    Hierbei kann es sich auch um immateriellen Grundbedarf handeln, etwa für die Erhaltung der Gesundheit (vgl. zur Berücksichtigung von Krankheitskosten Loschelder in Schmidt, EStG, 37. Auflage, § 33 Rz. 40 ff.), die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben (vgl. zur Beauftragung eines Sicherheitsdienstes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2017 13 K 1045/15 E, JURIS) oder die Wiederherstellung der persönlichen Freiheit (vgl. Loschelder, a.a.O., § 33 Rz. 90 Stichwort "Lösegeld").
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    Dieser hat vielmehr die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfG-Beschluss vom 16.03.2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, unter C.I.2.a).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits (BVerfG-Urteil vom 09.12.2008 2 BvL 1/07, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 122, 210, unter C.I.3.).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 18.03.2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867, unter II.1.).
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    Dies werde auch durch die vier BFH-Urteile vom 18.05.2017 VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15 und VI R 9/16 deutlich.
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 19/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    Dies werde auch durch die vier BFH-Urteile vom 18.05.2017 VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15 und VI R 9/16 deutlich.
  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
    (a) Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31.10.2016 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 172, unter IV.1.b dd (2), m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

  • BFH, 21.02.1992 - III R 88/90

    Detektivkosten im Unterhaltsstreit als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.03.2018 - 13 K 3024/17 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 838 veröffentlichten Gründen statt.

  • FG Münster, 12.02.2019 - 2 K 750/17

    Einkommensteuer - Sind Anwaltskosten im Zusammenhang mit der standesamtlichen

    Dem steht auch nicht das Urteil des FG Düsseldorf vom 13.03.2018, Az.: 13 K 3024/17, entgegen.

    Nach dem Urteil des FG Düsseldorf ist eine Auslegung des Begriffs Existenzgrundlage als immaterielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen, die den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018, Az.: 13 K 3024/17, Rn. 37 - zitiert nach juris; Revision beim BFH anhängig, Az.: VI R 15/18).

    Eine gesetzliche Regelung der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten aus tatsächlichen Gründen dahingehend, dass eine solche bejaht werde, wenn die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen ohne den Rechtsstreit gefährdet wäre, nicht aber wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine immaterielle Lebensgrundlage zu verlieren, indem er seine ins Ausland entführte Tochter nicht wiedersehen würde, wäre im Hinblick darauf, dass nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter einem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, nicht gerechtfertigt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018, Az.: 13 K 3024/17, Rn. 40 - zitiert nach juris).

    Hierbei handelt es sich um nicht materielle Grundbedürfnisse, die in physiologische Bedürfnisse, Sicherheitsbedürfnisse und soziale Bedürfnisse einzuteilen und nach dringlichen und weniger dringlichen Grundbedürfnissen zu unterscheiden sind (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018, Az. 13 K 3024/17 E, Rn. 43 - zitiert nach juris).

    Zu den sozialen Bedürfnissen zählen dabei auch die Liebe zu seinem Kind und die Fürsorge für sein Kind (vgl. Kanzler , in: FR 2014, 209, 2017; FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018, Az.: 13 K 3024/17 E, Rn. 44 - zitiert nach juris).

  • FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17

    Geltendmachung von Prozesskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

    Die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. März 2018 (13 K 3024/17).

    Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung "lebensnotwendige Bedürfnisse" in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen (so offensichtlich auch FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018, 13 K 3024/17 E, juris).

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