Rechtsprechung
   FG Münster, 26.04.2005 - 13 K 323/01 L   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8324
FG Münster, 26.04.2005 - 13 K 323/01 L (https://dejure.org/2005,8324)
FG Münster, Entscheidung vom 26.04.2005 - 13 K 323/01 L (https://dejure.org/2005,8324)
FG Münster, Entscheidung vom 26. April 2005 - 13 K 323/01 L (https://dejure.org/2005,8324)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,8324) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 40 Abs. 1 § 40b Abs. 1, 2
    Lohnsteuerpauschale

  • rechtsportal.de

    EStG § 40 Abs. 1 § 40b Abs. 1, 2
    Lohnsteuerpauschale

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer - Lohnsteuerpauschale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen für eine Direktversicherung von Arbeitnehmern; Qualifizierung eines Versicherungsbeitrags als Arbeitnehmerbeitrag durch die wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers durch die Zahlung; Maßgeblichkeit des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1703
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG München, 24.01.2002 - 8 K 1180/98

    Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherung; Haftung für Lohnsteuer 1993 bis

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2005 - 13 K 323/01
    Denn für die Qualifizierung einer Zahlung als Arbeitgeberbeitrag im Sinne des § 40 b EStG kommt es nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d. h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird, sondern wer sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft schuldet (vgl. FG München, Urteil vom 24.01.2002 8 K 1180/98, EFG 2002, 912; Freye, Gehaltsumwandlungen, Hamburg 2003, S. 29; Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 40 b Anm. 22; vgl. auch BFH-Urteil vom 08.03.1995 X R 80/91, BFHE 177, 375, BStBl II 1995, 637 zum Sonderausgabenabzug).

    Der Senat lässt dahinstehen, ob er der Auffassung des Finanzgerichts München (EFG 2002, 912) folgt, wonach pauschalierungsunschädliche Arbeitnehmerbeiträge voraussetzen, dass sie auf Grund einer -ausschließlich- eigenen rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers geleistet werden und schon eine Mitverpflichtung des Arbeitgebers der Annahme von Arbeitnehmerbeiträgen entgegensteht.

  • BFH, 08.03.1995 - X R 80/91

    Der Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen setzt voraus, daß der

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2005 - 13 K 323/01
    Denn für die Qualifizierung einer Zahlung als Arbeitgeberbeitrag im Sinne des § 40 b EStG kommt es nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d. h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird, sondern wer sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft schuldet (vgl. FG München, Urteil vom 24.01.2002 8 K 1180/98, EFG 2002, 912; Freye, Gehaltsumwandlungen, Hamburg 2003, S. 29; Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 40 b Anm. 22; vgl. auch BFH-Urteil vom 08.03.1995 X R 80/91, BFHE 177, 375, BStBl II 1995, 637 zum Sonderausgabenabzug).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 55/05

    Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004

    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1703 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.2008 - 2 K 5/07

    Arbeitgeberbeiträge i.S. d. § 3 Nr. 63 EStG

    Der BFH hat in seinem zu § 40b EStG ergangenen Urteil vom 12. April 2007 (VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619) das Urteil des FG Münster vom 26. April 2005 (13 K 323/01 L, EFG 2005, 1703) aufgehoben, nach dem es für die Qualifizierung einer Zahlung als Arbeitgeberbeitrag im Sinne des § 40b EStG nicht darauf ankomme, wer die Versicherungsbeiträge finanziere - d.h. wer durch sie wirtschaftlich belastet werde, sondern wer sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft schulde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht