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   FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09   

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FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09 (https://dejure.org/2013,35928)
FG Köln, Entscheidung vom 26.09.2013 - 13 K 3908/09 (https://dejure.org/2013,35928)
FG Köln, Entscheidung vom 26. September 2013 - 13 K 3908/09 (https://dejure.org/2013,35928)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abziehbarkeit von Anschaffungskosten für fünf Pkw zur Verlosung anlässlich einer Jubiläumsfeier als Betriebsausgabe

  • kanzlei.biz

    Kosten für Kraftfahrzeuge als Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1
    Verlosung, Gewinnchance, EUR 35,00-Grenze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Geschenke - Verlosung, Gewinnchance, EUR 35,00-Grenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Teure Tombola

  • heise.de (Pressebericht, 30.12.2013)

    Auto für Verlosung nicht von der Steuer absetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Auto als Tombolapreis - steuerlich gesehen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kraftfahrzeuge für eine Tombola nicht von der Steuer absetzbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hochwertigen Tombolagewinne - Anschaffungskosten nicht von der Steuer absetzbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben: Bei Tombolapreisen zählt die Gewinnchance

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug hochwertiger Tombolapreise

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kosten für hochwertige Tombolapreise

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar - Freigrenze von 35 Euro je Teilnehmer darf nicht überschritten werden

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 296
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.02.1982 - IV R 46/78

    Zuwendungen an Empfänger im Ausland sind nur dann keine Geschenke im Sinn von § 4

    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (vgl. nur BFH-Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 650; vgl. zur Gegenauffassung - "eigener steuerrechtlicher Geschenkbegriff" - Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 4 Rz. 1669 m.w.N.).

    Als Gegenleistungen kommen nach der Rechtsprechung des BFH nur Handlungen des Empfängers in Betracht, die im betrieblichen Interesse des Zuwendenden liegen (BFH-Urteil in BStBl II 1982, 394).

    Sollen durch die Zuwendung lediglich persönliche Kontakte oder andere Voraussetzungen für Geschäftsbeziehungen des Gebers hergestellt, erhalten oder verbessert werden, besteht noch keine hinreichende Verknüpfung mit einer konkreten Gegenleistung des Empfängers (zum Ganzen BFH-Urteile in BStBl II 1982, 394; in BStBl II 1993, 806; in BStBl II 1987, 108).

    Anders liegt der Fall, wenn die Zuwendung mit einem konkreten Geschäftsabschluss verbunden ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1982, 394).

    Ein Geschenk liegt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile in BStBl II 1982, 394; in BStBl II 1993, 806) nur dann vor, wenn beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind.

    Vielmehr ist maßgebend, aus welchem Grund der Leistende die Zuwendung gemacht hat (BFH-Urteil in BStBl II 1982, 394).

  • BFH, 23.06.1993 - I R 14/93

    Zuwendung einer Auslandsreise als Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG an

    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (vgl. nur BFH-Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 650; vgl. zur Gegenauffassung - "eigener steuerrechtlicher Geschenkbegriff" - Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 4 Rz. 1669 m.w.N.).

    Sollen durch die Zuwendung lediglich persönliche Kontakte oder andere Voraussetzungen für Geschäftsbeziehungen des Gebers hergestellt, erhalten oder verbessert werden, besteht noch keine hinreichende Verknüpfung mit einer konkreten Gegenleistung des Empfängers (zum Ganzen BFH-Urteile in BStBl II 1982, 394; in BStBl II 1993, 806; in BStBl II 1987, 108).

    Die gleiche Abgrenzung verfolgt die Finanzverwaltung mit Verweis auf das in BStBl II 1993, 806 veröffentliche BFH-Urteil im BMF-Schreiben vom 14. Oktober 1996 (IV B 2-S 2143-23/96, BStBl I 1996, 1192) zu "Incentive-Reisen".

    Diese Auffassung wird auch durch eine Entscheidung des BFH (BFH-Urteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806) gestützt, in welcher dieser die von der dortigen Klägerin benannte Gegenleistung, sich bei einer Reise "auf eine bestimmte Art und Weise informieren und unterrichten zu lassen", nicht anerkannt hat (ähnlich auch Meurer in Lademann, EStG, § 4 Rz. 662 mit Verweis auf den BFH; Meurer hält deshalb bloße Handlungsreflexe, z.B. die Annahme einer Zuwendung, für keine ein Geschenk ausschließende Gegenleistung).

    Ein Geschenk liegt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile in BStBl II 1982, 394; in BStBl II 1993, 806) nur dann vor, wenn beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind.

  • BFH, 04.02.1987 - I R 132/83

    Beurteilung von Aufwendungen für Werbeartikel als Geschenke

    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    Eine Zuwendung erfolgt nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendende zur Leistung rechtlich verpflichtet ist (so BFH-Beschluss vom 28. November 1986 III B 54/85, BStBl II 1987, 296) oder wenn die Zuwendung - für den Empfänger erkennbar - als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (BFH-Urteile vom 20. August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108; vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 650; ähnlich R 4.10 Abs. 4 Sätze 2 und 4 EStR 2005).

    Kein Geschenk ist anzunehmen, wenn auch nur eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung ausgeht (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 352).

    Der Wille des Zuwendenden ist nur insoweit beachtlich, als er erklärt worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 352).

    Nicht erklärte Absichten oder Erwartungen bleiben im Bereich der unbeachtlichen Motive (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 352).

  • BFH, 20.08.1986 - I R 29/85

    AfA - Anschaffungskosten - Aufwendungen - Angemessenheit - Aktivierungspflichtige

    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    Eine Zuwendung erfolgt nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendende zur Leistung rechtlich verpflichtet ist (so BFH-Beschluss vom 28. November 1986 III B 54/85, BStBl II 1987, 296) oder wenn die Zuwendung - für den Empfänger erkennbar - als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (BFH-Urteile vom 20. August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108; vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 650; ähnlich R 4.10 Abs. 4 Sätze 2 und 4 EStR 2005).

    Sollen durch die Zuwendung lediglich persönliche Kontakte oder andere Voraussetzungen für Geschäftsbeziehungen des Gebers hergestellt, erhalten oder verbessert werden, besteht noch keine hinreichende Verknüpfung mit einer konkreten Gegenleistung des Empfängers (zum Ganzen BFH-Urteile in BStBl II 1982, 394; in BStBl II 1993, 806; in BStBl II 1987, 108).

  • BFH, 28.11.1986 - III B 54/85

    Zugaben sind keine Geschenke

    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    Eine Zuwendung erfolgt nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendende zur Leistung rechtlich verpflichtet ist (so BFH-Beschluss vom 28. November 1986 III B 54/85, BStBl II 1987, 296) oder wenn die Zuwendung - für den Empfänger erkennbar - als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (BFH-Urteile vom 20. August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108; vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 650; ähnlich R 4.10 Abs. 4 Sätze 2 und 4 EStR 2005).

    Nach dem in BStBl II 1987, 296 veröffentlichen Beschluss des BFH scheidet eine unentgeltliche Zuwendung aus, wenn der Zuwendende zur Zuwendung rechtlich verpflichtet ist.

  • BFH, 12.10.2010 - I R 99/09

    Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben - Abgrenzung zu Geschenken -

    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (vgl. nur BFH-Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 650; vgl. zur Gegenauffassung - "eigener steuerrechtlicher Geschenkbegriff" - Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 4 Rz. 1669 m.w.N.).

    Eine Zuwendung erfolgt nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendende zur Leistung rechtlich verpflichtet ist (so BFH-Beschluss vom 28. November 1986 III B 54/85, BStBl II 1987, 296) oder wenn die Zuwendung - für den Empfänger erkennbar - als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (BFH-Urteile vom 20. August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108; vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 650; ähnlich R 4.10 Abs. 4 Sätze 2 und 4 EStR 2005).

  • FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07

    Anwendbarkeit des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf unentgeltliche

    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    Das FG Bremen konnte die Wirksamkeit der Richtlinienbestimmung in einem Urteil vom 9. Juli 2008 (2 K 220/07 (1), EFG 2008, 1493) dahinstehen lassen, da das FG Bremen im dortigen Fall von einer bloßen Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB ausging und diese als unentgeltliche Leistung einstufte.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.1997 - 22 W 77/96
    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    An einer Handlung bzw. einem herbeigeführten Erfolg in diesem Sinne fehlt es bei Gratisverlosungen, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die von jedermann ohne Mühe gelöst werden kann (Urteil des Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf vom 14. Januar 1997 22 W 77/96, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1997, 2122; Urteil des OLG Stuttgart vom 19. Februar 1986, 1 U 166/85 Monatsschrift Deutschen Rechts - MDR - 1986, 756).
  • OLG Stuttgart, 19.02.1986 - 1 U 166/85
    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    An einer Handlung bzw. einem herbeigeführten Erfolg in diesem Sinne fehlt es bei Gratisverlosungen, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die von jedermann ohne Mühe gelöst werden kann (Urteil des Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf vom 14. Januar 1997 22 W 77/96, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1997, 2122; Urteil des OLG Stuttgart vom 19. Februar 1986, 1 U 166/85 Monatsschrift Deutschen Rechts - MDR - 1986, 756).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 25/07

    Preise aus betrieblichen Losveranstaltungen als Betriebseinnahmen?

    Auszug aus FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
    Für Gewinne aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung von bestimmten Umsätzen erhalten haben (BFH-Urteil vom 2. September 2008 X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550), hat er entschieden, dass die aufschiebend bedingte Loschance wegen der Verknüpfung mit erzielten Umsätzen im betrieblichen Bereich erwirtschaftet worden sei.
  • BFH, 28.11.2007 - IX R 39/06

    Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

  • BFH, 25.11.1993 - VI R 45/93

    Bei einer vom Arbeitgeber betriebsintern veranstalteten Verlosung ist nicht

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Um die weiteren Voraussetzungen einer Schenkung prüfen zu können, bedarf es zunächst einer Bestimmung des Gegenstandes des Zuwendung (FG Köln, Urteil vom 26. September 2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296 zu hochwertigen Tombolapreisen mit der in jedem Los verkörperten Gewinnchance als Gegenstand der Zuwendung; vgl. dazu auch Neu, EFG 2014, 300 f.).

    Anders als in dem vom FG Köln entschiedenen Fall geht es vorliegend nicht um hochwertige Tombolapreise, wo Gegenstand der Zuwendung die in jedem Los verkörperte Gewinnchance ist (so zutreffend FG Köln vom 26. September 2013 aaO).

    Für die ertragsteuerliche Wertung stellt das FG Köln (Urteil vom 26. September 2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296) unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Verpflichtung nach Ansicht des Senats zu Recht "auf den Beginn der gedachten Kausalkette" ab.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, verlangt der Gesetzeszweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nach zutreffender Auffassung des FG Köln (Urteil vom 26. September 2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296), dass nur Zuwendungen für konkrete in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenleistungen der Empfänger als entgeltlich eingestuft werden.

    Der zutreffenden Auffassung des FG Köln im Urteil vom 26. September 2013 (aaO) folgend stellt auch das Ablösen und Einkleben der Treuepunkte und die anschließende Versendung an die Brauerei keine taugliche Gegenleistung dar.

    Anschließend an die ertragsteuerliche Ansicht des FG Köln (Urteil vom 26. September 2009 13 K 3908/09, EFG 2014, 296, rkr.) geht der Senat zunächst für den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG davon aus, dass die Richtlinienbestimmung des BMF nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist.

  • FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15

    Jubiläumsfeier: Abzugsfähige Betriebsausgabe ja oder nein?

    a)              Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23.6.1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; FG Köln, Urteil vom 26.9.2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296).

    Eine Zuwendung erfolgt nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendende zur Leistung rechtlich verpflichtet ist (BFH-Beschluss vom 28.11.1986 III B 54/85, BStBl II 1987, 296) oder wenn die Zuwendung - für den Empfänger erkennbar - als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (BFH-Urteile vom 20.8.1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108; vom 4.2.1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; FG Köln, Urteil vom 26.9.2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296).

  • FG Hamburg, 08.12.2014 - 1 K 232/11

    Beteiligung des Arbeitnehmers am Veräußerungserlös der Arbeitgeber-Gesellschaft

    Die Konstellation im Streitfall ist nicht etwa vergleichbar mit der Zuwendung einer in einem Los verkörperten Gewinnchance (vergleiche FG Köln Urteil vom 26.09.2013 - 13 K 3908/09, EFG 2014, 296), sondern erschöpft sich in der Eingehung einer Zahlungsverpflichtung durch A gegenüber dem Kläger.
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