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   FG München, 27.05.2008 - 13 K 3936/04   

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FG München, 27.05.2008 - 13 K 3936/04 (https://dejure.org/2008,24007)
FG München, Entscheidung vom 27.05.2008 - 13 K 3936/04 (https://dejure.org/2008,24007)
FG München, Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 13 K 3936/04 (https://dejure.org/2008,24007)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen: kein eigener Hausstand bei bloßen Küchenanschlüssen, fortgesetzte Anwendung der Grundsätze über eine zeitlich befristete doppelte Haushaltsführung, keine kurzfristige doppelte Haushaltsführung bei Nichterkennbarkeit einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die steuerrechtliche Abgeltbarkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung; Rechtliche Qualifizierung von berufsbedingten Mehraufwendungen als von den Einkünften aus selbstständiger Arbeit absetzungsfähige Betriebsausgaben

  • Judicialis

    LStR Abschn. 43 Abs. 5 Ziff. 2a; ; EStG § 4 Abs. 5; ; EStG § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Wohnung ohne Küche; keine zeitlich beschränkte "unechte" doppelte Haushaltsführung bei befristeter auswärtiger Tätigkeit bis zur Ablegung der Steuerberaterprüfer und fehlenden Anhaltspunkten für Rückkehrabsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Wohnung ohne Küche - Keine zeitlich beschränkte "unechte" doppelte Haushaltsführung bei befristeter auswärtiger Tätigkeit bis zur Ablegung der Steuerberaterprüfung und fehlenden Anhaltspunkten für Rückkehrabsicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorliegen einer zeitlich befristeten doppelten Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 1788
  • EFG 2009, 923
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auszug aus FG München, 27.05.2008 - 13 K 3936/04
    Im Übrigen lägen die Voraussetzungen auch für eine "echte doppelte Haushaltsführung" vor, denn nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02) komme es auf eine Mietzahlung nicht an.

    Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass es nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98) nicht darauf ankommt, ob die dem Steuerpflichtigen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04

    Ledige Arbeitnehmer: doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG München, 27.05.2008 - 13 K 3936/04
    Zwar hat der BFH in einer späteren Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068) entschieden, dass, wenn ein lediger Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht erfüllt, gleichwohl die notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, nach den Grundsätzen der sogen. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind.

    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Rechtsprechung des BFH zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung differiert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04 a.a.O. zu Betriebsausgaben und BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04 a.a.O. zu Werbungskosten), denn die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen nach den Grundsätzen der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung liegen im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04

    Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG München, 27.05.2008 - 13 K 3936/04
    Diese neue Gesetzeslage ist nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen auch für Veranlagungszeiträume vor 2003 anzuwenden (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BStBl II 2005, 475).

    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Rechtsprechung des BFH zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung differiert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04 a.a.O. zu Betriebsausgaben und BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04 a.a.O. zu Werbungskosten), denn die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen nach den Grundsätzen der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung liegen im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus FG München, 27.05.2008 - 13 K 3936/04
    Eine sogen. unechte doppelte Haushaltsführung bzw. zeitlich befristete doppelte Haushaltsführung wurde von der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237) und der Verwaltung (vgl. R 43 Abs. 5 LStR 2001 und R 23 Abs. 3 EStR 2001) angenommen, wenn ein lediger Steuerpflichtiger in einem Zimmer bei seinen Eltern noch den Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte, ihm aber wegen einer nur kurzfristigen auswärtigen Beschäftigung Aufwendungen für die dort unterhaltene Wohnung entstanden und die Rückkehr in die alte Wohnung nach Aufgabe der Beschäftigung geplant war.
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