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   FG München, 31.05.1999 - 13 K 4105/97   

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FG München, 31.05.1999 - 13 K 4105/97 (https://dejure.org/1999,15513)
FG München, Entscheidung vom 31.05.1999 - 13 K 4105/97 (https://dejure.org/1999,15513)
FG München, Entscheidung vom 31. Mai 1999 - 13 K 4105/97 (https://dejure.org/1999,15513)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Indes kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die Asbestsanierung infolge von Baumängeln notwendig wird, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht worden sind, sind keineswegs unüblich, da es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar wäre (vgl. die Urteile des FG München vom 31. Mai 1999 13 K 4105/97, DStRE 2000, 22, und des FG Hamburg vom 14. März 2000 II 262/99, EFG 2000, 871, jeweils rechtskräftig).
  • FG Düsseldorf, 19.01.2007 - 1 K 997/05

    Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden als

    Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln ermöglichen deshalb keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH, Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 undBeschluss vom 19.06.2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2000 II 262/99, EFG 2000, 22 und FG München, Urteil vom 31.05.1999 13 K 4105/97, DStRE 2000, 22).
  • FG Düsseldorf, 20.10.2000 - 3 K 1053/96

    Außergewöhnliche Belastung; Schaden; Eigengenutztes Wohngebäude; Baumängel;

    Denn alters- und abnutzungsbedingte Schäden, aber auch ganz oder teilweise auf Baumängeln beruhende Schäden an Wohnhäusern - zumal wenn sie wie im Streitfall erst nach Jahren aufgetreten - sind gewöhnliche, aber nicht außergewöhnliche Vorgänge (so auch: Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 19.03.1998, EFG 1998, 1134 erste Hälfte der Gründe; Urteil des Finanzgerichts München vom 31.05.1999 13 K 4105/97, DStRE 2000, 22; Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14.03.2000 II 262/99, EFG 2000, 871 ).
  • FG Düsseldorf, 25.05.2007 - 1 K 1565/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden und zur

    Dabei berücksichtigt er auch, dass Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln nach der Rechtsprechung des BFH keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG ermöglichen, weil Baumängel keineswegs unüblich und mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa einem Hochwasserschaden nicht zu vergleichen sind (BFH, Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 undBeschluss vom 19.06.2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2000 II 262/99, EFG 2000, 22 und FG München, Urteil vom 31.05.1999 13 K 4105/97, DStRE 2000, 22).
  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 262/99

    Schadensbeseitigungskosten an eigenen Vermögensgegenständen

    Eine außergewöhnliche Belastung scheidet deshalb in Fällen unsachgemäßer Bauausführung aus (vgl. FG-München - Urteil vom 31.Mai 1999, 13 K 4105/97, DStRE 2000, 22).
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