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   FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95 F   

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FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95 F (https://dejure.org/1999,4544)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.1999 - 13 K 7553/95 F (https://dejure.org/1999,4544)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - 13 K 7553/95 F (https://dejure.org/1999,4544)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Auflösungsverlusts; Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17
    Auflösungsverlust; Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen; Krise - Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen als nachträgliche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 257
  • NZG 2000, 442 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Ein Darlehen ist durch das Gesellschaftsverhältnis unter anderem dann veranlaßt, wenn im Zeitpunkt seiner Gewährung oder Weitergewährung die Gesellschaft entweder konkursreif ist oder wenn die Konkursreife zwar noch nicht eingetreten ist, die Rückzahlung des Darlehens aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in einem Maße gefährdet ist, daß ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (sog. Krise) (vgl. z.B. BFH Urteile vom 24.4.1997 VIII R 16/94, BStBl. II 1999, 339 m.w.N. und vom 13.7.1999 VIII R 31/98, Finanz-Rundschau -FR- 1999, 1121).

    Ein nicht von vornherein krisenbestimmtes Darlehen, das aber trotz der Möglichkeit es abzuziehen stehengelassen wird, obwohl sich angesichts der veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft abzeichnet, daß die Rückzahlung gefährdet sein könnte, ist hingegen mit dem gemeinen Wert bei Beginn der Krise zu bewerten (vgl. BFH Urteile vom 24.4.1997 VIII R 23/93, BStBl. II 1999, 342 und aaO FR 1999, 1121).

    Darunter sind Darlehen zu verstehen, die von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen sind, daß die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll (vgl. BFH Urteile vom 4.11.1997 VIII R 18/94, BStBl. II 1999, 344 und aaO. FR 1999, 1121).

    Bereits die Kündigungsmöglichkeit spricht gegen eine langfristige Bindung und gegen einen darauf gerichteten Bindungswillen des Klägers (vgl. BFH aaO. FR 1999, 1121).

    Das Verhältnis von Stammkapital (50.000 DM) zu dem Gesellschafterfremdkapital (am 31.12.1985: 130.000 DM) weist zudem nicht evident auf ein signifikantes Kapitalstrukturrisiko hin, das eine besondere überlagernde indizielle Bedeutung haben könnte (vgl. BFH aaO. FR 1999, 1121, 1124 und BFH aaO. BStBl. II 1999, 344: Stammkapital 20.000 DM, Gesellschafterdarlehen 2, 5 Mio. DM).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Ein Auslösungsverlust ist auch bereits im Jahre 1990 und nicht erst mit Beendigung der Liquidation und Löschung im Handelsregister entstanden, da bereits bei Auflösung der Gesellschaft durch den Auflösungsbeschluß (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) feststand, daß mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu rechnen war und keine nachträglichen Anschaffungskosten und sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen entstehen werden (vgl. z.B. BFH Urteile vom 24.4.1997 VIII 16/94, BStBl. II 1999, 339 und vom 3.6.1993 VIII R 81/91, BStBl. II 1994, 162).

    Ein Darlehen ist durch das Gesellschaftsverhältnis unter anderem dann veranlaßt, wenn im Zeitpunkt seiner Gewährung oder Weitergewährung die Gesellschaft entweder konkursreif ist oder wenn die Konkursreife zwar noch nicht eingetreten ist, die Rückzahlung des Darlehens aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in einem Maße gefährdet ist, daß ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (sog. Krise) (vgl. z.B. BFH Urteile vom 24.4.1997 VIII R 16/94, BStBl. II 1999, 339 m.w.N. und vom 13.7.1999 VIII R 31/98, Finanz-Rundschau -FR- 1999, 1121).

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Darunter sind Darlehen zu verstehen, die von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen sind, daß die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll (vgl. BFH Urteile vom 4.11.1997 VIII R 18/94, BStBl. II 1999, 344 und aaO. FR 1999, 1121).

    Das Verhältnis von Stammkapital (50.000 DM) zu dem Gesellschafterfremdkapital (am 31.12.1985: 130.000 DM) weist zudem nicht evident auf ein signifikantes Kapitalstrukturrisiko hin, das eine besondere überlagernde indizielle Bedeutung haben könnte (vgl. BFH aaO. FR 1999, 1121, 1124 und BFH aaO. BStBl. II 1999, 344: Stammkapital 20.000 DM, Gesellschafterdarlehen 2, 5 Mio. DM).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 27.10.1992 VIII R 87/89, Bundessteuerblatt -BStBl.- Teil II 1993, Seite 340 und vom 3.6.1993 VIII R 81/91, BStBl. II 1994, 162).

    Ein Auslösungsverlust ist auch bereits im Jahre 1990 und nicht erst mit Beendigung der Liquidation und Löschung im Handelsregister entstanden, da bereits bei Auflösung der Gesellschaft durch den Auflösungsbeschluß (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) feststand, daß mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu rechnen war und keine nachträglichen Anschaffungskosten und sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen entstehen werden (vgl. z.B. BFH Urteile vom 24.4.1997 VIII 16/94, BStBl. II 1999, 339 und vom 3.6.1993 VIII R 81/91, BStBl. II 1994, 162).

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 87/89

    Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 27.10.1992 VIII R 87/89, Bundessteuerblatt -BStBl.- Teil II 1993, Seite 340 und vom 3.6.1993 VIII R 81/91, BStBl. II 1994, 162).
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 79/96

    Nachträgliche AK; Darlehen in der Krise

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Mangels konkreter Bewertungsmaßstäbe kann dieser Wert nur im Wege einer Schätzung festgestellt werden (vgl. zuletzt BFH Urteil vom 26.1.1999 VIII R 79/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 924 ).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Zu letzteren zählen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Aufwendungen des Anteilseigners, die weder Werbungkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind (vgl. zusammenfassend BFH Urteil vom 8.4.1998 VIII R 21/94, BStBl. II 1998, 660).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Ein nicht von vornherein krisenbestimmtes Darlehen, das aber trotz der Möglichkeit es abzuziehen stehengelassen wird, obwohl sich angesichts der veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft abzeichnet, daß die Rückzahlung gefährdet sein könnte, ist hingegen mit dem gemeinen Wert bei Beginn der Krise zu bewerten (vgl. BFH Urteile vom 24.4.1997 VIII R 23/93, BStBl. II 1999, 342 und aaO FR 1999, 1121).
  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Daraus folgt außerdem, daß die Gesellschaft nicht überschuldet war, da Voraussetzung für eine Überschuldung neben einer rechnerischen Überschuldung auch eine negative Überlebens- oder Fortbestehensprognose erforderlich ist (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 13.7.1992 II ZR 269/91, veröffentlicht in BGHZ 119, 201 ).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95
    Außerdem ist nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 21.3.1988 II ZR 238/87 (BGHZ 104, 33, 41) ein in dieser Weise eigenkapitalersetzendes Darlehen anzunehmen, wenn neben den Konditionen des Kredits auch die Einschätzung der Gesellschafter, das Darlehen sei für die Verwirklichung der gesellschaftsvertraglichen Ziele unentbehrlich, und eine Verpflichtung der Gesellschafter zur langfristigen Belassung des Kapitals für eine entsprechende Qualifikation des Darlehens sprechen.
  • FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3617/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung - Zuführung in die

    In einem solchen Fall ist weiter zu prüfen, ob sich in der Bilanz ausreichende stille Reserven verbergen, um der Gesellschaft aus eigener Kraft ausreichende liquide Mittel zu verschaffen (Vogt in Blümich EStG/KStG/GewStG § 17 EStG Rn. 631, Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 12. Juli 1999 Az. II ZR 87/98, NJW 1999, 3120, FG Düsseldorf Urteil vom 19. Oktober 1999 Az. 13 K 7553/95 F, EFG 2000, 257).
  • FG Düsseldorf, 16.03.2006 - 11 K 2442/03

    Auflösungsverlust; GmbH-Beteiligung; Bürgschaft; Nachträgliche

    Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht - Überlebens- oder Fortbestehensprognose - (vgl. BGH-Urteile vom 13. Juli 1992 II ZR 269/91, BGHZ 119, 201, BB 1992, 1898; vom 12. Juli 999 II R 87/98, BB 1999, 1887; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 7553/95 F,EFG 2000, 257; Hoffmann, EFG 2000, Beilage 6, 43).
  • FG Düsseldorf, 17.10.2005 - 11 K 2558/04

    Das zivilrechtliche Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG hindert

    Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose) (vgl. BGH-Urteile vom 13. Juli 1992 II ZR 269/91, BGHZ 119, 201, BB 1992, 1898; vom 12. Juli 1999 II R 87/98, BB 1999, 1887; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 7553/95 F,EFG 2000, 257; Hoffmann, EFG 2000, Beilage 6, 43).
  • FG Köln, 26.03.2015 - 10 K 1107/13

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Bei einer positiven Gewinnentwicklung bzw. Gewinnprognose liegt keine Krise vor (FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 7553/95 F, EFG 2000, 257).
  • FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3614/13

    Anerkennung eines Verlusts bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten

    In einem solchen Fall ist weiter zu prüfen, ob sich in der Bilanz ausreichende stille Reserven verbergen, um der Gesellschaft aus eigener Kraft ausreichende liquide Mittel zu verschaffen (Vogt in Blümich EStG/KStG/GewStG § 17 EStG Rn. 631, Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 12. Juli 1999 Az. II ZR 87/98, NJW 1999, 3120, FG Düsseldorf Urteil vom 19. Oktober 1999 Az. 13 K 7553/95 F, EFG 2000, 257).
  • FG Münster, 20.01.2010 - 7 K 5023/07

    Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG

    Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (vgl. BGH-Urteil vom 12.0.1999 II ZR 87/98, BB 1999, 1887; Urteil FG Düsseldorf vom 19.10.1999 13 K 7553/95 F, EFG 2000, 257).
  • FG Düsseldorf, 23.07.2009 - 16 K 3510/08

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der

    Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose) (vgl. BGH-Urteile vom 13. Juli 1992 II ZR 269/91, BGHZ 119, 201, BB 1992, 1898 und vom 12. Juli 1999 II R 87/98, BB 1999, 1887; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 7553/95 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 257).
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