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   FG Münster, 11.12.1991 - 13 K 8730/88 F   

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https://dejure.org/1991,29373
FG Münster, 11.12.1991 - 13 K 8730/88 F (https://dejure.org/1991,29373)
FG Münster, Entscheidung vom 11.12.1991 - 13 K 8730/88 F (https://dejure.org/1991,29373)
FG Münster, Entscheidung vom 11. Dezember 1991 - 13 K 8730/88 F (https://dejure.org/1991,29373)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1992, 523
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97

    Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen

    Denn ebensowenig wie das negative Sonderbetriebsvermögen sowie die im Sonderbetriebsvermögen angefallenen Ausgaben Einfluß auf die Haftung des Kommanditisten für Verluste der Gesellschaft nehmen und damit dem Regelungszweck des § 15a EStG zugeordnet werden können, wird durch das Vorhandensein positiven Sonderbetriebsvermögens oder durch den Anfall von Sonderbetriebseinnahmen ein Umstand geschaffen, der es rechtfertigt, die handelsrechtlich begrenzte Haftung einer geänderten Beurteilung zu unterziehen und den Abzug von Anteilen an den Gesellschaftsverlusten anzuerkennen, die nach der Wertung des Gesetzes mit keiner (aktuellen) wirtschaftlichen Belastung verbunden sind und deshalb die Einkünfte des Kommanditisten nicht mindern sollen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil in BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167; gl.A. Knobbe-Keuk, a.a.O., S. 99 sowie in Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 492 f.; Groh, DB 1990, 14; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O., B 319; van Lishaut, Finanz-Rundschau --FR-- 1994, 273, 279 ff.; Grögler, DStR 1994, 679; Mücke, DStZ 1994, 211; Resing/Gröning, DStR 1997, 769; FG Münster Urteil vom 11. Dezember 1991 13 K 8730/88 F, EFG 1992, 523; vgl. auch Kempermann, Steuerberater-Jahrbuch 1996/1997, 317, 326 f.).cc) Entgegen der im Schrifttum zum Teil geäußerten Ansicht (Schmidt, a.a.O., § 15a Rz. 105) wird diese Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, daß Darlehenszinsen ohne Rücksicht darauf als Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erfassen sind, ob dem Kredit ein eigenständiger und vom Gesellschaftsverhältnis unabhängiger Darlehensvertrag zugrunde liegt oder ob er --wozu die Vorinstanz im Streitfall keine Feststellungen getroffen hat-- als gesellschaftsrechtlicher Beitrag des Kommanditisten geschuldet wird (vgl. zur Abgrenzung Bundesgerichtshof Urteil vom 28. November 1977 II ZR 235/75, BGHZ 70, 61; K. Schmidt, a.a.O., S. 571 f., m.w.N.).
  • FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94

    Gesellschafterdarlehen und Verluste nach § 15 a EStG

    Mit dem FG ... sieht der Senat in der Phrase "aus der Beteiligung" eine sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers (vgl. Urteil des FG Münster vom 11. Dezember 1991 - 13 K 8730/88 -, EFG 1992, 523).
  • BFH, 12.09.1996 - IV B 84/95

    Saldierung von Gewinnen aus dem Sonder-Betriebsvermögen mit nicht

    Das FG Münster hat sie verneint (Urteil vom 11. Dezember 1992 13 K 8730/88 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 523).
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.1998 - 5 K 190/97

    Tätigkeitsvergütung für Geschäftsführung durch persönlich haftenden Komplementär

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  • FG Münster, 07.01.1999 - 14 K 1247/96
    Unabhängig davon teilt der Senat aber auch nicht die Ansicht (vgl. z. B. das Urteil des 13. Senats, FG Münster vom 11.12.1991 13 K 8730/88 F, EFG 1992, 523), daß Tätigkeitsvergütungen "andere Einkünfte" im Sinne von § 15 a Abs. 1 EStG wären.
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