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   FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14 E   

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https://dejure.org/2016,1518
FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14 E (https://dejure.org/2016,1518)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2016 - 13 K 952/14 E (https://dejure.org/2016,1518)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 13 K 952/14 E (https://dejure.org/2016,1518)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des deutschen oder des niederländischen Steuerrechts bei Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als IT-Dienstleister

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des deutschen oder des niederländischen Steuerrechts bei Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als IT-Dienstleister

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Ein freiberuflicher IT-Dienstleister, der zeitweilig in den Niederlanden arbeitet, kann gleichwohl vollständig der deutschen Besteuerung unterliegen / § 1 Abs. 1 EStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Besteuerungsrecht für in den Niederlanden erzielte Betriebseinnahmen eines in Deutschland lebenden freiberuflichen IT-Dienstleisters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerungsrecht für einen freiberuflichen IT-Dienstleister

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Konkretisierung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstleistungsbetriebsstätte

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2720
  • EFG 2016, 507
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14
    Das gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit zeitlich wiederholt oder sogar dauerhaft erbracht werde (vgl. BFH-Urteil vom 4.6.2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922).

    Insbesondere fehlt es an der im BFH-Urteil vom 4.6.2008 I R 30/07 (BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922) geforderten "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der Tätigkeit.

    Aus den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 4.6.2008 I R 30/07 (BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922) ist zu entnehmen, dass der BFH solche Umstände z.B. dann annehmen will, wenn der Unternehmer seinen Arbeitsraum in dem fremden Unternehmen in einer bestimmten Weise mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet hat.

  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14
    Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 14.7.2004 I R 106/03 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2005, 154).

    Die frühere - großzügigere - Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 3.2.1993 I R 80-81/91 u.a., BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 14.7.2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154) ist durch diese Entscheidung überholt.

    Denn der BFH hat einen Widerspruch zum BFH-Urteil vom 14.7.2004 I R 106/03 (BFH/NV 2005, 154) mit dem Argument verneint, dass die Mitarbeiter in jenem Fall ihre Arbeiten in Räumen ausgeführt hätten, die mit Vorrichtungen und einer Ausrüstung ausgestattet gewesen seien, die für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich gewesen seien.

  • BFH, 28.06.2006 - I R 92/05

    Zurechnung einer festen Geschäftseinrichtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14
    Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die feste Einrichtung dem Unternehmer für seine Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen und auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sein müsse, der jeweiligen Berufstätigkeit zu dienen (BFH-Urteil vom 28.6.2006 I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100).

    Hierzu hat der BFH entschieden, dass es für die Annahme einer festen Einrichtung nicht erforderlich sei, dass sie dauernd benutzt werde (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2006 I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100).

    Dies sei der Fall, wenn die Einrichtung entweder ausschließlich für ihn vorgehalten werde oder wenn die Einkünfte, die dort während seiner Abwesenheit erwirtschaftet würden, seiner selbständigen Arbeit zuzurechnen seien (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2006 I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100).

  • BFH, 02.12.1992 - I R 77/91

    Auslegung der ständigen Einrichtung in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA Frankreich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14
    Das im DBA verwendete, aber nicht definierte Tatbestandsmerkmal der "ständigen Einrichtung" korrespondiert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff und dem Begriff der Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 2.12.1992 I R 77/91, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 170, 126 zum DBA Frankreich).

    Nach herrschender Auffassung ist daher eine ständige Einrichtung in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (vgl. etwa BFH-Urteil vom 2.12.1992 I R 77/91, BFHE 170, 126).

  • BFH, 11.10.1989 - I R 77/88

    Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14
    Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründeten für sich genommen noch keine Betriebsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166).
  • BFH, 17.03.1982 - I R 189/79

    Unentgeltlich überlassene Räume zur Wartung von Datenverarbeitungsanlagen als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14
    Hieran soll es fehlen, wenn dem Gebrauchsinhaber nicht mindestens das Recht eingeräumt ist, einer Zuweisung anderer als der ihm zur Nutzung überlassenen Räume zu widersprechen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 17.3.1982 I R 189/79, BFHE 136, 120, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1982, 624).
  • BFH, 19.05.1993 - I R 80/92

    Annahme eines festen Mittelpunktes bei selbständiger Arbeit i. S. des DBA-Italien

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14
    Vor diesem Hintergrund ist daher im Streitfall zwar das zeitliche Mindesterfordernis für das Vorliegen einer Betriebsstätte als erfüllt anzusehen, obwohl der Kläger für die Bearbeitung des Auftrags A weniger als die im Allgemeinen anerkannte Mindestzeitdauer von sechs Monaten (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.5.1993 I R 80/92, BFHE 171, 297, BStBl II 1993, 655) benötigt hat.
  • VG Düsseldorf, 27.04.2016 - 20 K 1831/15

    IHK; Betriebsstätte; Verjährung

    Ob diese qualifizierten Anforderungen erfüllt sind - der Unternehmer also nicht nur "Gast" in einem anderen Unternehmen ist -, vgl. Buciek, Anm. zu BFH, Urteil vom 4.6.2008 - I R 30/07, IStR 2008, 702 (703); Beduhn/Staudler, Betriebsstättenbegründung bei Dienstleistungserbringung in fremden Räumen aus Sicht des deutschen Steuerrechts, IStR 2015, 937 (941); FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 - 13 K 952/14 -, juris Rn. 36, bedarf einer Betrachtung der Gesamtumstände im Einzelfall.
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