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   OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19   

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OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19 (https://dejure.org/2021,32352)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 13 Kap 5/19 (https://dejure.org/2021,32352)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2021 - 13 Kap 5/19 (https://dejure.org/2021,32352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • drik.de

    Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG: Musterentscheid ergangen, Anträge des Musterklägers zurückgewiesen, Feststellungen auf Antrag der Musterbeklagten getroffen

  • diebewertung.de

    Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZB 35/18

    Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
    Die Musterbeklagten sind im Anschluss an den Beschluss des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, der Auffassung, dass eine Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei und spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. verjährt seien.

    Der Musterkläger und die Beigeladenen sind dagegen der Ansicht, dass eine Haftung der Musterbeklagten auch nach der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, weiter in Betracht komme.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2021, XI ZB 35/18, ausgeführt:.

    (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18 -, Rn. 22 - 27, juris).

    Dies wiederum hat als Konsequenz der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, zur Folge, dass ein Rückgriff auf die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne gesperrt ist.

    Den Erweiterungsanträgen der Musterbeklagten fehlt dagegen nicht das Sachentscheidungsinteresse, weil sie genau auf die Feststellung der sich aus der Entscheidungen des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, und vom 08.06.2021, XI ZB 22/19, ergebenden fehlenden Haftungsvoraussetzungen der Musterbeklagten abzielen.

    Dies ergibt sich aus den Beschlüssen des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, und vom 08.06.2021, XI ZB 22/19, denen der Senat folgt.

    Die Begründung der Entscheidung vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, deutet vielmehr darauf hin, dass der BGH die Prospekthaftung im weiteren Sinne bereits dann als verdrängt ansieht, wenn die Musterbeklagten potentiell als Adressaten einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung in Betracht kommen, mithin Prospektherausgeber, Prospektveranlasser oder Hintermann sind, ohne dass es darauf ankommt, ob die weiteren Haftungsvoraussetzungen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG, insbesondere die dort genannte 6-Monats-Frist erfüllt sind.

    Der Senat geht dabei davon aus, dass nach dem Verständnis des XI. Zivilsenats in den vom II. Zivilsenat in individuellen Haftungsfällen getroffenen Entscheidungen die im Beschluss vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, geforderten weiteren Voraussetzungen neben der Eigenschaft der Beklagten als Gründungskommanditisten nicht gegeben waren, da andernfalls ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des II. Zivilsenats vorläge, der in diesen Fällen (z.B. BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/16) nicht von einer Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne ausgeht.

    Eine solcher Rückgriff auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne wäre gegen solche Musterbeklagten, die keine Prospektverantwortlichen im Sinne der spezialgesetzlichen Prospekthaftung sind, auch nach der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, nach dem Verständnis des Senats weiter möglich.

    Aufgrund der BGH-Entscheidungen vom 19.01.2021 (XI ZB 35/18) und vom 08.06.2021 (XI ZB 22/19) ist davon auszugehen, dass etwaige deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts (so ausdrücklich BGH, XI ZB 22/19, Rn. 31 a.E.) nicht durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt sind.

    Das folgt unmittelbar aus der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, Rn. 22, wonach ein Anspruch auf der Grundlage der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt wird.

    Aufgrund der BGH-Entscheidungen vom 19.01.2021 (XI ZB 35/18) und vom 08.06.2021 (XI ZB 22/19) ist - wie oben zum weiteren Feststellungsziel 1) bereits dargestellt - davon auszugehen, dass etwaige deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts (so ausdrücklich BGH, XI ZB 22/19, Rn. 31 a.E.) nicht durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt sind.

  • BGH, 08.06.2021 - XI ZB 22/19

    MPC Rendite-Fonds Leben plus VI GmbH & Co. KG: Rechtsbeschwerde gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
    Mit Beschluss vom 08.06.2021, XI ZB 22/19, Rn. 31, hat der BGH die vorstehenden Grundsätze bestätigt und ausgeführt, dass Ansprüche wegen Verwendens eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung neu hinzutretender Anleger durch die Gründungskommanditisten aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind, weil ein Anspruch auf dieser Grundlage durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung verdrängt ist.

    Den Erweiterungsanträgen der Musterbeklagten fehlt dagegen nicht das Sachentscheidungsinteresse, weil sie genau auf die Feststellung der sich aus der Entscheidungen des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, und vom 08.06.2021, XI ZB 22/19, ergebenden fehlenden Haftungsvoraussetzungen der Musterbeklagten abzielen.

    Dies ergibt sich aus den Beschlüssen des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, und vom 08.06.2021, XI ZB 22/19, denen der Senat folgt.

    Aufgrund der BGH-Entscheidungen vom 19.01.2021 (XI ZB 35/18) und vom 08.06.2021 (XI ZB 22/19) ist davon auszugehen, dass etwaige deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts (so ausdrücklich BGH, XI ZB 22/19, Rn. 31 a.E.) nicht durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt sind.

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für bestimmte mögliche Musterbeklagte in Prospekthaftungskonstellationen, z.B. für Anlageberater- oder vermittler wegen Beratungs- oder vermittlungsverschulden, eine Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2021, XI ZB 22/19, Rn. 31 a.E.).

    Aufgrund der BGH-Entscheidungen vom 19.01.2021 (XI ZB 35/18) und vom 08.06.2021 (XI ZB 22/19) ist - wie oben zum weiteren Feststellungsziel 1) bereits dargestellt - davon auszugehen, dass etwaige deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts (so ausdrücklich BGH, XI ZB 22/19, Rn. 31 a.E.) nicht durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt sind.

    Die Feststellung ist dabei so zu verstehen, dass mit "Prospekthaftungsansprüchen' nur solche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG gemeint sind, denn solche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sind nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin nicht anwendbar und etwaige deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts (so ausdrücklich BGH, XI ZB 22/19, Rn. 31 a.E.) sind durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung ebenfalls nicht verdrängt.

  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
    Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12).

    Durch die Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 36).

    Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 37).

  • BGH, 23.10.2018 - XI ZB 3/16

    Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
    (3) Neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (vgl. zu § 127 InvG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung [künftig: aF] Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 55).

    (4) Die Übertragung dieser vom Senat zuerst für die nach § 127 InvG aF haftende Kapitalanlagegesellschaft entwickelten Grundsätze (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 55) auf den nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF haftenden Gründungsgesellschafter steht § 47 Abs. 2 BörsG aF nicht entgegen.

  • BGH, 04.07.2017 - II ZR 358/16

    Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
    Der Senat geht dabei davon aus, dass nach dem Verständnis des XI. Zivilsenats in den vom II. Zivilsenat in individuellen Haftungsfällen getroffenen Entscheidungen die im Beschluss vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, geforderten weiteren Voraussetzungen neben der Eigenschaft der Beklagten als Gründungskommanditisten nicht gegeben waren, da andernfalls ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des II. Zivilsenats vorläge, der in diesen Fällen (z.B. BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/16) nicht von einer Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne ausgeht.
  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06

    Persönliche Haftung des Vorstands aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
    Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12).
  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
    Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12).
  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
    Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12).
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
    Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12).
  • BGH, 13.12.2022 - XI ZB 10/21

    Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang gegenüber einer

    Für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 WpPG, § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG, § 306 Abs. 5 Satz 1 KAGB bestimmte Ausschlussfrist gilt nichts anderes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2022 - XI ZR 560/21 und XI ZR 568/21, juris; OLG Hamburg, BeckRS 2021, 21441 Rn. 57; Buck-Heeb/Dieckmann, ZIP 2022, 145, 149; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1067; Koch, BKR 2022, 271, 286).
  • BGH, 29.11.2022 - XI ZR 568/21

    Schadenersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne;

    Dementsprechend wird die Prospekthaftung im weiteren Sinne auch verdrängt, wenn der Anleger die Vermögensanlage, wie hier, erst nach dem Erwerbszeitraum i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF, also sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland, erworben hat (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2021, 21441 Rn. 57; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1067; Buck-Heeb/Dieckmann, ZIP 2022, 145, 147; Koch, BKR 2022, 271, 286; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 64 ff.).
  • BGH, 29.11.2022 - XI ZR 560/21

    Schadenersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne;

    Dementsprechend wird die Prospekthaftung im weiteren Sinne auch verdrängt, wenn der Anleger die Vermögensanlage, wie hier, erst nach dem Erwerbszeitraum i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF, also sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland, erworben hat (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2021, 21441 Rn. 57; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1067; Buck-Heeb/Dieckmann, ZIP 2022, 145, 147; Koch, BKR 2022, 271, 286; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 64 ff.).
  • BGH, 19.10.2021 - XI ZB 14/21

    Bestimmung der Musterbeklagten nach billigem Ermessen

    Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 (13 Kap 5/19), berichtigt durch Beschluss vom 10. August 2021, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 14/21) durch die Musterbeklagten und den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
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   OLG Hamburg, 12.05.2021 - 13 Kap 5/19   

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OLG Hamburg, 12.05.2021 - 13 Kap 5/19 (https://dejure.org/2021,13997)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 13 Kap 5/19 (https://dejure.org/2021,13997)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 13 Kap 5/19 (https://dejure.org/2021,13997)
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    Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG: Erweiterungsbeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • diebewertung.de

    Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZB 35/18

    Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.05.2021 - 13 Kap 5/19
    Das folgt aus der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18.

    Anders als den Erweiterungsanträgen der Beigeladenen fehlt ihnen nicht das Sachentscheidungsinteresse, weil sie genau auf die Feststellung der sich aus der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, ergebenden fehlenden Haftungsvoraussetzungen auf Seiten der Musterbeklagten abzielen.

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   OLG Hamburg, 24.06.2020 - 13 Kap 5/19   

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https://dejure.org/2020,73411
OLG Hamburg, 24.06.2020 - 13 Kap 5/19 (https://dejure.org/2020,73411)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2020 - 13 Kap 5/19 (https://dejure.org/2020,73411)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 13 Kap 5/19 (https://dejure.org/2020,73411)
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   OLG Hamburg, 10.08.2021 - 13 Kap 5/19   

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