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   OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 L 4066/00   

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https://dejure.org/2003,9253
OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 L 4066/00 (https://dejure.org/2003,9253)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 13 L 4066/00 (https://dejure.org/2003,9253)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. März 2003 - 13 L 4066/00 (https://dejure.org/2003,9253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Privatschule; zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 Abs. 1 NSchG; § 114 Abs. 3 NSchG
    Voraussetzungen einer Pflicht zur Schülerbeförderung bei Schulen in freier Trägerschaft; Zum Vorliegen eines eigenständigen Bildungsganges bzw. eines Abschlusses bei Fortführung einer Grundschule mit gleichartigem pädagogischen Konzept in der Sekundarstufe

  • Judicialis

    NSchG § 114 I; ; NSchG § 114 III

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Schülerbeförderungskosten für Schüler von Schulen in freier Trägerschaft bei entsprechendem Bildungsgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Pflicht zur Schülerbeförderung bei Schulen in freier Trägerschaft; Zum Vorliegen eines eigenständigen Bildungsganges bzw. eines Abschlusses bei Fortführung einer Grundschule mit gleichartigem pädagogischen Konzept in der Sekundarstufe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 857
  • NVwZ-RR 2003, 857
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 20.12.1995 - 13 L 7975/94

    Schülerbeförderung; Eigenständiger Bildungsgang; Altsprachliches Gymnasium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 L 4066/00
    So hat der Senat im Urteil vom 20.12.1995, 13 L 7975/94 (NdsVBl. 1996, 242) hinsichtlich des Besuchs der 5. Klasse eines altsprachlichen Gymnasiums einen eigenständigen Bildungsgang gegenüber der Orientierungsstufe bejaht, weil der Weg von da ab "eigenständig" ist, auch wenn er in gleicher Weise "nur" mit dem Abitur endet.

    Der Senat hat in seiner ständigen Rechtsprechung die Annahme eines besonderen Bildungsganges immer auch für schulformübergreifende Abschnitte anerkannt (vgl. Senatsurteil vom 20.12.1995, aaO, S. 657).

    Dies stellt sich für die "Freie Schule F." nicht anders dar als bei den Waldorfschulen, bei denen die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der entstandenen notwendigen Kosten auch im Grundschulbereich erfolgt (Senatsurteil vom 20.12.1995, aaO, S. 658).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.1995 - 13 L 7880/94

    Schülerbeförderung; Anspruch; Anzuwendendes Recht; Private Ersatzschule;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 L 4066/00
    Der Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Begriff des Bildungsganges im Sinne des Schülerbeförderungsrechts (Senatsurteil vom 20.12.1995 - 13 L 7880/94 - NVwZ-RR 1996, 656) unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen der Schülerbeförderung und unter Abgrenzung zu den im Niedersächsischen Schulgesetz verwendeten Begriffen der "Schulform" und des "Bildungsweges" erkannt, dass der "Bildungsgang" im hier interessierenden Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichnet, während der "Bildungsweg" den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint.
  • OVG Niedersachsen, 08.01.2014 - 2 LB 364/12

    Auslegung des Begriffs der Schulform bzgl. des Rechts der Eltern auf freie

    Diese Annahme rechtfertige in der Regel allein die Anknüpfung an einen bestimmten (besonderen) Bildungsgang, an dessen Ende ein entsprechender Abschluss stehe (Urteil vom 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857).

    Die Identität der Abschlüsse als Element dieser Gleichwertigkeit bietet vor diesem Hintergrund kein Argument, auf einen einheitlichen Bildungsgang zu schließen; sie ist vielmehr etwas "Normales" (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1995 - 13 L 2013/93 -, NdsVBl 1996, 240, u. - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656, v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857, u. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336).

    Der 13. Senat des erkennenden Gerichts (Urteil vom 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857) hat noch in jüngerer Zeit das (grundsätzliche) Festhalten an dieser Voraussetzung für die Annahme eines Bildungsgangs damit begründet, dass so die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit ausgeschlossen und sichergestellt werde, dass das gewählte schulische Angebot von gewissem Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung sei.

    Dies gelte ungeachtet getrennter Genehmigungen der Grundschule und der Sekundarstufe I auch für den Besuch der Grundschule (Urt. v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857).

    Denn in diesem Fall ist der Weg des Schülers bereits ab dem Besuch der Grundschule "eigenständig" (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857) und schon das in der Grundschule gewählte schulische Angebot ist von Bedeutung für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung der Schüler.

  • VG Göttingen, 07.10.2010 - 4 A 144/08

    Bildungsgang; Montessori; Montessori-Pädagogik; Schülerbeförderungskosten

    Aus der mit der Änderung beabsichtigten redaktionellen Bereinigung der Vorschriften könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Landesgesetzgeber - in Kenntnis der Rechtsprechung des Nds. OVG - eine Änderung des Begriffsinhaltes des Bildungsganges i.S.d. § 114 NSchG herbeiführen wollte (vgl. Urteil vom 05.03.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 [858]; juris Rn. 30 ff.).

    Das Nds. OVG hat in seiner ständigen Rechtsprechung die Annahme eines besonderen Bildungsgangs immer auch schulformunabhängig und für schulformübergreifende Abschnitte anerkannt (vgl. Urteile vom 20.12.1995 und 05.03.2003, a.a.O.).

    Das Nds. OVG hat mehrfach darauf hingewiesen, dass auf eine Identität von Bildungsgängen nicht schon allein aufgrund der Gleichartigkeit der Abschlüsse geschlossen werden kann (vgl. Urteile vom 20.12.1995 und 05.03.2003, a.a.O.).

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die besondere Ausgestaltung im Lehrstoff sowie die Lehr- und Erziehungsmethoden die Annahme eines eigenständigen Bildungsganges rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 05.03.2003, a.a.O.; VG Lüneburg - 4 A 168/05 -, dbovg ).

    Das Nds. OVG hat überdies ausgeführt, dass sich eine besondere Schwerpunktsetzung lediglich "im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt" (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 05.03.2003, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 2 LC 9/07

    Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg durch den Träger der

    Hiernach (Urteil des 13. Senats vom 20. Dezember 1995, - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; Urteil vom 5. März 2003, - 13 L 4066/00 -, NordÖR 2003, 267; jeweils mit weiteren Nachweisen) ist der Begriff des Bildungsgangs im Sinne des Schülerbeförderungsrechts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen der Schülerbeförderung und unter Abgrenzung zu den im Niedersächsischen Schulgesetz verwendeten Begriffen der "Schulform" und des "Bildungsweges" dahingehend zu bestimmen, dass den "Bildungsgang" in dem hier interessierenden Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichnet, während der "Bildungsweg" den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint.

    Bezüglich Schulen in freier Trägerschaft hat der 13. Senat (Urteil vom 5. März 2003, a.a.O.) bei Vorliegen eines besonderen pädagogischen Konzepts, das in einer besonderen fachlichen Ausgestaltung des schulischen Angebotes mündet, einen eigenständigen Bildungsgang angenommen und die Möglichkeit des Erwerbs von Abschlüssen an einer freien Schule als das besondere pädagogische Konzept der Schule und seine Bedeutung für den weiteren Ausbildungsweg der Schüler sogar verstärkend angesehen.

  • VG Göttingen, 06.05.2008 - 4 A 75/05

    Bildungsgang; Ersatzschule; Laptop-Klassen; methodisch-didaktische

    1996, 237 [239] = NVwZ-RR 1996, 656 [657], und vom 5. März 2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 [858]; fortgeführt durch den 2. Senat: Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl.

    Indessen muss die fachliche Schwerpunktsetzung einen irgendwie gearteten Niederschlag in der Gestaltung des Abschlusses gefunden haben, damit die Annahme zutrifft, dass mit der Wahl des Besuchs dieser Schule ein besonderer Weg eingeschlagen wurde, der in Bezug auf die angestrebte spätere Tätigkeit nach dem Schulabschluss eine "Vorprägung" enthält (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. März 2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 [858]).

    Zur Wahrung der Abgrenzungsfunktion des Begriffes "Bildungsgang", insbesondere um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. März 2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 [858]), ist daher die Anerkennung solcherlei Besonderheiten auf diejenigen teleologisch zu beschränken, bei denen in ähnlicher Weise wie durch einen echten fachlichen Schwerpunkt eine "Vorprägung" im Sinne eines "gesonderten Weges" mit Vorwirkungen für die späteren Jahre anzunehmen ist.

    Dies folgt bereits daraus, dass das Nds. OVG - 2. Senat - in diesem Urteil keine ausdrückliche generelle Abkehr von dem Merkmal der besonderen Abschlussgestaltung vollzogen, sondern sich vielmehr vollumfänglich der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats angeschlossen hat (aaO., S. 338), welcher an dem Merkmal des Abschlusses in seinem Urteil vom 5. März 2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 (858) festgehalten hatte, um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen.

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2014 - 2 LB 147/12

    Anforderungen einer für die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs

    Diese Annahme rechtfertige in der Regel allein die Anknüpfung an einen bestimmten (besonderen) Bildungsgang, an dessen Ende ein entsprechender Abschluss stehe (Urteil vom 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857).

    Denn die Möglichkeit, dass sich Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Schullaufbahn einer international oder im (europäischen) Ausland anerkannten (Abschluss-)Prüfung unterziehen können, trägt dem ursprünglich vom 13. Senat des erkennenden Gerichts (Urteil vom 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857) aufgestellten Erfordernis, dass das gewählte schulische Angebot von Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung sein müsse und sich die Gewährleistung der Schülerbeförderung nicht als eine Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit darstellen dürfe, hinreichend Rechnung.

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2013 - 2 LB 151/12

    Bedeutung des Latinums für die Frage der Verfolgung eines eigenständigen

    Wenn gleichwohl im Zusammenhang mit einer vergleichbaren Satzungsregelung im Urteil vom 5. März 2003 (- 13 L 4066/00 -, NdsVBl. 2003, 245) dargelegt worden ist, die Entscheidung über die Gewährung der Schülerbeförderung könne nur schuljahresweise getroffen werden, zumal für jedes Schuljahr gesondert zu prüfen sei, ob die Anspruchsvoraussetzungen (weiterhin) gegeben seien, ist dies zwar für die Auslegung eines die Schülerbeförderung betreffenden Bescheides ein grundsätzlich zutreffender Ansatz, kann im Einzelfall aber hinter die Besonderheiten der konkreten Ausgestaltung des Bescheides zurücktreten.

    Hiernach (Urteil des 13. Senats vom 20. Dezember 1995, - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; Urteil vom 5. März 2003, - 13 L 4066/00 -, NordÖR 2003, 267; jeweils mit weiteren Nachweisen) ist der Begriff des Bildungsgangs im Sinne des Schülerbeförderungsrechts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen der Schülerbeförderung und unter Abgrenzung zu den im Niedersächsischen Schulgesetz verwendeten Begriffen der "Schulform" und des "Bildungsweges" dahingehend zu bestimmen, dass den "Bildungsgang" in dem hier interessierenden Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichnet, während der "Bildungsweg" den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint.

  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 2 B 471/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Profil/Wahlpflichtbereich,

    Ob und gegebenenfalls welche mit der Grundschule gleichartigen pädagogischen Konzepte der Schulträger - in nur für die Schüler dieser Grundschule oder auch für Schüler anderer Grundschulen geeigneter Form - in der auf einen Abschluss ausgerichteten Mittelschule oder dem Gymnasium weiterverfolgt, ist deshalb unerheblich, weil dies am fehlenden Abschluss nach der Klassenstufe 4 der Grundschule nichts ändern würde (a. A. für das niedersächsische Schulrecht NdsOVG, Urt. v. 5.3.2003, NVwZ-RR 2003, 857 f.).
  • VG Hannover, 19.07.2011 - 6 A 5521/10

    Bildungsgang; Grundschule; Bilingual; Unterricht; Curriculum; Schülerbeförderung

    Der Kläger erhob mit Schreiben vom 01.11.2010 Einwände gegen diesen Bescheid und vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 05.03.2003 - 13 L 4066/00 - (NdsVBI. 2003 S. 245 = NVwZ-RR 2003 S. 857) die Auffassung, der Beförderungsanspruch erfasse auch die Grundschule, wenn sie mit einem gleichartigen pädagogischen Konzept in der Sekundarstufe I fortgeführt werde und dort ein besonderer Abschluss möglich sei.

    Hiernach (Urteil des 13. Senats vom 20. Dezember 1995, - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; Urteil vom 5. März 2003, - 13 L 4066/00 -, NordÖR 2003, 267; jeweils mit weiteren Nachweisen) ist der Begriff des Bildungsgangs im Sinne des Schülerbeförderungsrechts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen der Schülerbeförderung und unter Abgrenzung zu den im Niedersächsischen Schulgesetz verwendeten Begriffen der "Schulform" und des "Bildungsweges" dahingehend zu bestimmen, dass den "Bildungsgang" in dem hier interessierenden Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichnet, während der "Bildungsweg" den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint.

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2013 - 2 LC 380/10

    Rechtmäßigkeit des Anbietens eines eigenständigen Bildungsgangs im Sinne des §

    Hiernach (Urteil des 13. Senats vom 20. Dezember 1995, - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; Urteil vom 5. März 2003, - 13 L 4066/00 -, NordÖR 2003, 267; jeweils mit weiteren Nachweisen) ist der Begriff des Bildungsgangs im Sinne des Schülerbeförderungsrechts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen der Schülerbeförderung und unter Abgrenzung zu den im Niedersächsischen Schulgesetz verwendeten Begriffen der "Schulform" und des "Bildungsweges" dahingehend zu bestimmen, dass den "Bildungsgang" in dem hier interessierenden Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichnet, während der "Bildungsweg" den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint.
  • VG Lüneburg, 30.05.2006 - 4 A 168/05

    Anthroposophie; Bildungsgang; Ersatzschule; Förderschule; Heilpädagogik;

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist als Bildungsgang im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne die besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (Nds. OVG, Urteil vom 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NdsVBl. 2003, 245, 246, Urteile vom 20.12.1995 - 13 L 2013/93 und 13 L 7975/94 -, Urteil vom 30.11.1983 - 13 A 56/83 - NVwZ 1984, 812).
  • OVG Niedersachsen, 06.08.2014 - 2 ME 251/14

    Begründung eines eigenen Bildungsgangs durch ein bilinguales Konzept; Vorliegen

  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 2 B 466/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Grundschule,

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