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   OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20   

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OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20 (https://dejure.org/2020,14238)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.06.2020 - 13 MN 211/20 (https://dejure.org/2020,14238)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 13 MN 211/20 (https://dejure.org/2020,14238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen

 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20
    Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 - juris Rn. 23).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).

    Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 216 - juris Rn. 32).

    Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs.

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20
    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 165/20 -, juris Rn. 38 (Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios); Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 28 (Schließung von Fitness-Studios); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.5.2020 - 1 S 1281/20 -, juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 5.5.2020 - 13 MN 124/20 -, juris Rn. 31 (jeweils zum Verbot des Präsenzbetriebs von Nachhilfeeinrichtungen); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.5.2020 - 1 S 1244/20 -, juris Rn. 16 (Untersagung des Betriebs von Spielhallen); OVG Bremen, Beschl. v. 7.5.2020 - 1 B 129/20 -, juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 29.4.2020 - 13 MN 120/20 -, juris Rn. 33 (jeweils zur Beschränkung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften); Senatsbeschl. v. 24.4.2020 - 13 MN 104/20 -, juris Rn. 30 (Schließung von Zoos und Tierparks); Senatsbeschl. v. 16.4.2020 - 13 MN 67/20 -, juris Rn. 43 (Verbot des Verkaufs von Blumen und anderen Pflanzen auf Wochenmärkten); Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 53 (Schließung von Autowaschanlagen); Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris Rn. 11 ff. (Schließung von Einzelhandelsgeschäften)).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20
    Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 147), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 41).
  • VG Mainz, 14.07.2020 - 1 L 445/20

    Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage

    Im Hinblick auf die hiesige Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage und deren generelle Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris, Rn. 25 ff.; ebenso OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 13 B 800/20.NE -, juris Rn. 15 f.; OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 3 B 203/20 -, juris Rn. 13 [jeweils m.w.N.]).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte (Nichtstörer) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020, a.a.O. Rn. 30; OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 26 [jeweils m.w.N.]).

    Selbst wenn die Räume entsprechend diesem Konzept regelmäßig gereinigt, desinfiziert und gelüftet werden, erscheint die stringente Einhaltung der übrigen, als wesentlich anzusehenden Schutzmaßnahmen in Anbetracht der Besonderheiten bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen als zumindest zweifelhaft (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41 [...lebensfremd...]; Hess.VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 35; SächsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 21; SaarlOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 14 [...insgesamt ungeeignet...]).

    Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass es sich bei dem Erotikgewerbe um ein Gewerbe handelt, das auf der Angebotsseite stark an kommerzialisierbaren und kommerzialisierten und wegen der Vielfalt sexueller Bedürfnisse breit gefächerten Kundenwünschen hinsichtlich sexueller Dienstleistungen orientiert (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41) und zudem von dem Kundenbedürfnis nach Diskretion geprägt ist.

    Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Prostitution in Deutschland um einen anerkannten Beruf handelt, ist der Bereich des Erotikgewerbes in erheblichem Maße von Diskretion geprägt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass Besucher einer Prostitutionsstätte aufgrund nach wie vor noch verbreiteter negativer gesellschaftlicher Wertungen eine gewisse Scheu an den Tag legen werden, ihre Daten korrekt anzugeben, um sich bei einer im Einzelfall erforderlichen telefonischen oder schriftlichen Nachverfolgung oder im Zusammenhang mit der Einleitung von Quarantänemaßnahmen nicht mit Fragen im Familien- oder Bekanntenkreis konfrontiert zu sehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41; Saarl. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 14).

    Hinzu kommt, dass erotische Dienstleistungen gerade auch auf eine Stimulation der Geschlechtsteile ausgerichtet sind, so dass infolge der hierdurch erzeugten sexuellen Spannung letztlich mit einer erhöhten Atemfrequenz zu rechnen ist, bei der die Gefahr eines erhöhten Ausstoßes an (kontaminierten) Aerosolen besteht (vgl. OVG Nds. Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 39).

    Überdies dürfte die Infektionsgefahr, die von einem derartigen Geschehen ausgeht, aufgrund der üblicherweise geringeren Frequenz der Kontakte zu unterschiedlichen Kunden zudem niedriger anzusetzen sein als bei einer Prostitutionsstätte, einem Bordell oder der Straßenprostitution (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 47), in denen die Dienstleister/innen regelmäßig sexuelle Dienstleistungen bei notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern erbringen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020. a.a.O. Rn. 52).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - 13 B 800/20

    Bordelle bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossen

    vgl. zur Betriebsuntersagung für u. a. Bordelle Nds. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 13 MN 185/20 -, juris, Rn. 16 ff., 27, und vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 -, juris, Rn. 18 ff., 29; Saarl.

    vgl. dazu im Einzelnen Nds. OVG, Beschlüsse vom 29. Mai 2020 - 13 MN 185/20 -, juris, Rn. 36, und vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 -, juris, Rn. 39; Saarl.

    vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 29. Mai 2020 - 13 MN 185/20, juris, Rn. 36, 43, und vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 -, juris, Rn. 41; Saarl.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 -, juris, Rn. 41; Saarl.

    vgl. zur Abwägung auch Nds. OVG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 -, juris, Rn. 49; Saarl.

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