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   OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21   

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OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21 (https://dejure.org/2021,40376)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 (https://dejure.org/2021,40376)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Oktober 2021 - 13 MN 415/21 (https://dejure.org/2021,40376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 2 Abs 1 GG; Art 6 Abs 2 S 1 GG; § 28 Abs 1 IfSG; § 28a Abs 1 Nr 16 IfSG; § 47 Abs 6 VwGO
    Abstandsgebot; Corona-Virus; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulen; Testobliegenheit; Testpflicht; Unterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abstandsgebot, Masken- und Testpflicht an Schulen? ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schule; Testpflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    8 1. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht festzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.); dasselbe gilt für das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches auf das Grundrecht der (allein) elterlichen Fürsorge und Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine Anwendung findet (vgl. Senatsbeschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 48 m.w.N.).

    - 13 MN 192/21 - (juris) befasst und diese gebilligt.

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2021 - 13 MN 396/21

    Abstandsgebot; Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    Das mindert zwar die Effektivität der Regelung, trägt aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der besonderen Belastung von Kindern durch Kontaktbeschränkungen Rechnung (so bereits Senatsbeschl. v. 15.9.2021 - 13 MN 396/21 -, V.n.b., S. 4 des Beschlussabdrucks).

    An dieser Auffassung hat der Senat auch im Hinblick auf die Testplicht an Grundschulen nach § 16 Abs. 3 und 4 der (10.) Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. August 2021 festgehalten (vgl. Senatsbeschl. v. 15.9.2021, a.a.O.) und hält er weiterhin hieran fest.

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 13 MN 378/21

    7-Tage-Inzidenz; Betriebsbeschränkung; Club; Corona; Disko; Hospitalisierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    8 1. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht festzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.); dasselbe gilt für das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches auf das Grundrecht der (allein) elterlichen Fürsorge und Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine Anwendung findet (vgl. Senatsbeschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 48 m.w.N.).

    Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen etwa den Senatsbeschl. v. 5.1.2021 - 13 MN 582/20 -, Umdruck S. 4 ff.; v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff.) und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/) auch weiterhin davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist; gleiches gilt für den von den Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis (vgl. Senatsbeschl v. 7.9.2021, a.a.O., Rn. 22 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen etwa den Senatsbeschl. v. 5.1.2021 - 13 MN 582/20 -, Umdruck S. 4 ff.; v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff.) und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/) auch weiterhin davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist; gleiches gilt für den von den Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis (vgl. Senatsbeschl v. 7.9.2021, a.a.O., Rn. 22 ff.).

    Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf seine Beschlüsse vom 9. September 2021 - 13 MN 384/21 - und vom 30. November 2020 - 13 MN 519/20 - (beide veröffentlicht in juris und in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz unter www.rechtsprechung. niedersachsen.de), an denen er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller in diesem Verfahren festhält.

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2021 - 13 MN 384/21

    Grundschule; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf seine Beschlüsse vom 9. September 2021 - 13 MN 384/21 - und vom 30. November 2020 - 13 MN 519/20 - (beide veröffentlicht in juris und in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz unter www.rechtsprechung. niedersachsen.de), an denen er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller in diesem Verfahren festhält.
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für jeden Antragsteller grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2022 - 14 MN 117/22

    Abstandsgebot; Corona-Pandemie; einfache Signatur; Maskenpflicht; sicherer

    Die in § 16 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand: 14.01.2022) festgelegten Verpflichtungen zwischen Personen, die nicht derselben festgelegten Gruppe (Kohorte) im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand: 14.01.2022) angehören, einen Abstand von mindestens 1, 5 Metern einzuhalten und während des Schulbetriebs eine medizinische Maske zu tragen, stellen ebenso wie das in § 16 Abs. 3 Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand: 14.01.2022) geregelte Zutrittsverbot bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nrn. 1, 2, 2a, 16 IfSG dar Fortführung von OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21, juris).

    a) Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts hat bereits mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 (- 13 MN 415/21 -), teilweise auch unter Verweis auf zuvor ergangene Beschlüsse, entschieden, dass es sich bei den in § 16 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Verpflichtungen, zwischen Personen, die nicht derselben festgelegten Gruppe (Kohorte) im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angehören, einen Abstand von mindestens 1, 5 Metern einzuhalten und während des Schulbetriebs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ebenso wie bei dem in § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelten Zutrittsverbot bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 1, 2, 2a, 16 IfSG handelt, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, juris Rn. 7).

    Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sei nicht festzustellen, dies gelte auch für das Zitiergebot (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5.10.2021 -13 MN 415/21 -, juris Rn. 8).

    Die mit der Verpflichtung zum Tragen einer (medizinischen) Maske einhergehenden Belastungen (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, juris Rn. 13) werden zudem weiterhin durch verschiedene Regelungen in der Rundverfügung Nr. 31/2021 der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung vom 14. Dezember 2021 (Bl. 90 ff. der GA) abgemildert.

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2022 - 14 MN 173/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Maskenpflicht; Schule

    Die in § 16 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand: 23.02.2022) festgelegten Verpflichtungen zwischen Personen, die nicht derselben festgelegten Gruppe (Kohorte) im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand: 23.02.2022) angehören, einen Abstand von mindestens 1, 5 Metern einzuhalten und während des Schulbetriebs eine medizinische Maske zu tragen, stellen ebenso wie das in § 16 Abs. 3 Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand: 23.02.2022) geregelte Zutrittsverbot bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit derzeit noch notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nrn. 1, 2, 2a, 16 IfSG dar (Fortführung von OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, juris und Beschl. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, juris).

    a) Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts hat bereits mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 (- 13 MN 415/21 -), teilweise auch unter Verweis auf zuvor ergangene Beschlüsse, entschieden, dass es sich bei den in § 16 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Verpflichtungen, zwischen Personen, die nicht derselben festgelegten Gruppe (Kohorte) im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angehören, einen Abstand von mindestens 1, 5 Metern einzuhalten und während des Schulbetriebs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ebenso wie bei dem in § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelten Zutrittsverbot bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 1, 2, 2a, 16 IfSG handelt, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden sind (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, juris Rn. 7).

    Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sei nicht festzustellen, dies gelte auch für das Zitiergebot (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, juris Rn. 8).

    Die mit der Verpflichtung zum Tragen einer (medizinischen) Maske einhergehenden Belastungen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 23; vgl. bereits NdsOVG, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, juris Rn. 13) werden zudem weiterhin durch verschiedene Regelungen in den jeweils geltenden Rundverfügungen der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung abgemildert.

  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

    Bei der Bestimmung des Maßstabes des erforderlichen Maßes an Bestimmtheit ist hier zunächst festzustellen, dass es sich bei dieser Maskenpflicht zwar um einen Eingriff in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG handelt, dieser Eingriff jedoch auch unter Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes für die Beschaffung einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung und der Belastung sowie der Nachteile für das soziale Miteinander von geringer Intensität ist (zu vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 - Kießling/Kießling, 2. Aufl., IfSG, § 28a, Rn. 35).

    Auch wenn diese Verpflichtung im Einzelfall als lästig erscheinen mag, so ist jedoch die damit verbundene Belastung des Einzelnen eher geringfügig (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 202 ObOWi 74/21 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 - ), zumal nicht das Tragen einer speziellen Maske (etwa einer FFP-2-Maske), sondern nur das Tragen einer einfachen Bedeckung gefordert wird (zu vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 41/22

    Corona; Feststellungsinteresse; Laienselbsttest; Schule; Schüler; Selbsttest;

    Diese Sichtweise ist nachfolgend, u.a. auch durch den erkennenden Senat, mehrfach bestätigt worden (vgl. etwa NdsOVG, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, Senatsbeschl. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, v. 7.3.2022 - 14 MN 173/22 -, sämtl. veröffentl. bei juris).

    Diese Sichtweise ist nachfolgend, u.a. auch durch den erkennenden Senat, mehrfach bestätigt worden (vgl. etwa NdsOVG, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, Senatsbeschl. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, v. 7.3.2022 - 14 MN 173/22 -, sämtl. veröffentl. bei juris).

  • OLG Celle, 17.10.2023 - 2 ORbs 278/23

    Corona, Befreiuung von der Maskenpflicht, Vorlage eines ärztlichen Attestes,

    Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist nicht gegeben (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 13 MN 436/20 -, juris; vom 5. Oktober 2021 - 13 MN 415/21 ; vom 7. März 2022 - 14 MN 173/22 ; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 11. Januar 2021 - 2 Ss (OWi) 3/21 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2021, 3 Ss (OWi) 188/21).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 14 MN 154/22

    Corona-Pandemie; Kindertageseinrichtung; Testpflicht

    Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht festzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 12.10.2021 - 25 NE 21.2471 -, juris Rn. 19).
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